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Einführung:
Ab dem 1. Januar 2005 (zuletzt
aktualisiert zum 1.1.2012) gilt für Versicherte in einer
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
ein völlig neues
Zuschuss-System, wenn es um
Zahnersatz geht:
War es bisher so, dass bei einem Zahnersatz von Seiten der
Krankenkasse - je nach
Bonus - eine prozentuale Bezuschussung auf die vertraglich
vereinbarten Kosten in Höhe von 50, 60 oder 65 % erfolgte, so wird
nun für einen entsprechenden
Befund - z.B. eine Zahnlücke über zwei Zähne - ein fester
Zuschuss gewährt. Dabei spielt es dann keine Rolle mehr, wie nun
diese Lücke versorgt wird: Ob mit einer festen
Brücke oder durch zwei
Implantate, stets wird von der Kasse das Gleiche - ein sog.
befundorientierter Festzuschuss - bezahlt, der eine
Grundversorgung abdeckt. Der Anspruch des Versicherten hat sich von
der ehemaligen "Sachleistung
der besonderen Art" in eine Geldleistung geändert.
Der Vorteil dieser Regelung ist, dass einmal der Patient selbst
entscheiden kann, welche Möglichkeit er bei mehreren
Versorgungsformen in Anspruch nimmt, zum anderen es bei den
Zuschüssen mehr Gerechtigkeit gibt: Wurde bisher eine teure
Versorgung, die sich längst nicht Alle leisten konnten, von der
Versichertengemeinschaft mit einem absolut hohen Anteil unterstützt,
so ist jetzt der Zuschuss für eine preiswerte wie auch für eine
aufwendige Versorgung gleich hoch.
Mit der Einführung der Festzuschüsse 2005 haben sich die
Bonuszahlen geändert, beinhalten im
Prinzip aber das Gleiche, ebenso bleibt das
Bonusheft erhalten, der Text muss nur bei einer Neuauflage
geändert werden:
Die alte Berechnung (bis 2005) ging von den Gesamtkosten aus; davon
übernahm die Krankenkasse mindestens 50 % = 0 % Bonus, bzw. 60 oder
65 % = 10 oder 15 % Bonus. Neu wird nun der Festzuschuss selbst als
Grundlage genommen. Da dieser statistisch betrachtet 50 % der
Gesamtkosten der
Regelversorgung beträgt, muss er z.B., um auf 60 %
Gesamtzuschuss zu kommen, um 20 % erhöht werden; bei 65 % Zuschuss
muss eine Erhöhung um 30 % eintreten. |
Einzelne Befunde können - je nach
Situation -miteinander kombiniert werden. Man spricht von einer "Kombinierbarkeit
der Befunde": So erhält z.B. der Versicherte mit einer
Zahnlücke neben dem
Festzuschuss für den Lückenbefund zusätzlich einen weiteren
Festzuschuss, wenn die Lücke im sichtbaren Bereich des Kiefers liegt
(
Verblendgrenzen).
Ein
Gemeinsamer Bundesausschuss aus Vertretern der Krankenkassen und
Zahnärzte hat sich im Juni (2004) auf 52 Regelversorgungen
(mit
Teilleistungen)
für alle Befunde innerhalb der Mundhöhle geeinigt und dies als
Grundlage für die Bezuschussung eines festen Betrags für
Zahnersatz gemacht; 2007 kamen 3 weitere Befunde (6.0,
6.4.1, 6.5.1) hinzu. Die Hälfte dieser Regelversorgungen beziehen
sich allein auf Reparaturen und Erweiterungen von bestehendem
Zahnersatz;
Härtefälle werden zu 100 % (= doppelter Festzuschuss) oder
mehr übernommen.
Beispiele:
Wenn z.B. ein Backenzahn so zerstört ist, dass er überkront werden
muss, ist der Standard (Regelversorgung)
eine
Vollgusskrone aus
Metall (Kosten
dafür ca. 250 €; Festzuschuss = 50 % = 115 €). Je nach Bonus
kann darauf noch ein Zuschlag von 20 oder 30 % (= 138 bzw. 150 €
Gesamt-Festzuschuss) gewährt werden. Mit diesem Betrag kann sich der
Patient aber auch eine zahnfarbene ("verblendete") Krone anfertigen
lassen - er muss dann
entsprechend mehr zuzahlen.
Künstliche Zahnwurzeln (Implantate)
mit dem was dann als Zahnersatz im Mund darauf gesetzt wird - man
bezeichnet dies als
Suprakonstruktion - waren bis 2005 insgesamt eine reine
Privatleistung . Diese bleibt auch für das Implantat selbst
weiterhin so. Neu ist, dass die Suprakonstruktion - z.B. eine
Krone, eine
Brücke oder eine
Teilprothese - jetzt
entsprechend mit einem Festbetrag bezuschusst wird: Lässt sich z.B.
eine einzelne Zahnlücke durch ein Implantat samt Krone für ca. 2.000
- 2.500 Euro schließen, beteiligen sich die Krankenkassen ab 2005
mit ca. 350 Euro an dieser Form des Schließens der Zahnlücke.
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Neue
Begriffe und Leistungen:
Die Gesundheitsreform beim
Zahnersatz hat eine Reihe neuer Begriffe, Leistungen und
verwaltungstechnischer Abläufe mit sich gebracht. Wie immer gibt es bei neuen
Gesetzen Interpretationsvarianten und generelle Unsicherheiten bei der
Anwendung. Nachfolgende Ausführungen orientieren sich im Wesentlichen an der
Auffassung der
Kassenzahnärztlichern Bundesvereinigung (KZBV) als oberster
Körperschaft der Zahnärzte - geringfügige Änderungen können sich im Laufe
des täglichen Gebrauchs ergeben bzw. von entsprechenden Stellen (Gemeinsamer
Bundesausschuss,
Schiedsamt) vereinbart oder angeordnet werden (
Auslegungen-Interpretationen). Die nachfolgenden Inhalte wurden nach bestem
Wissen und Gewissen erstellt, sie sind keine offizielle
Kommentierung (offiz. Kommentierung der). Vielmehr sollen sie dem
Besucher die Neuerungen und Veränderungen verständlicher erklären, als dies
offizielle Interpretationen in ihrem "Juristendeutsch" vermögen. Hinzu kommt,
dass ein neues Gesetzeswerk immer versch. Interpretationen zulässt, die sich
erst im Laufe von Jahren vereinheitlichen. Auch unter diesem Gesichtspunkt
können diese Ausführungen keine Gewähr dafür bieten, dass sich kurzfristig
andere Auffassungen ergeben! Keinesfalls können diese
Inhalte als verbindliche Berechnung für den eigenen Zahnersatz herangezogen
werden. Entscheidend ist hier immer die aktuelle Berechnung in der
Zahnarztpraxis bzw. bei der Gesetzlichen Krankenkasse.
Auf die Ausführungen im
wird zusätzlich hingewiesen.
Nachfolgend tauchen zahlreiche
Fachbegriffe auf, welche im
zahnärztlichen
Lexikon nachgeschlagen werden können. Alternativ können Sie die
Suchfunktion am Anfang dieser Seite benutzen.
- Umfang der Leistungen beim Zahnersatz (nach
der Regelversorgung)
Gesetzliche Krankenversicherungen sind keine Absicherungen für
Luxusversorgungen, sondern haben, wie in jedem anderen medizinischen Bereich
auch, nach dem
Wirtschaftlichkeitsgebot eine ausreichende, notwendige,
wirtschaftliche und zweckmäßige Versorgung ihrer Versicherten zu garantieren
(
Sozialgesetzbuch). Neu ist beim
Zahnersatz, dass diese Leistung sich nicht mehr an der tatsächlichen
Therapie, sondern an der vorliegenden Mundsituation (dem
Befund) orientiert und für diesen Befund eine "Regelversorgung"
(eine Art Standardtherapie) in Form eines Euro-Festbetrages
(bundeseinheitlicher
Punktwert dafür verbindlich für alle Kassen ab 01.01.2012 0,7771 €;
sog. ZE-Punktwert) auf der Grundlage der
Richtlinien und in Anlehnung an den sog. Bewertungsmaßstabs (BEMA)
gewährt wird (Ausnahme Bundeswehr u. Bundespolizei: 0,8512 ab
1.1.2012). Dieser jeweilige Betrag wurde durch den
Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegt und vom
Bundesgesundheitsministerium genehmigt; er ist normalerweise 50% der Summe,
die statistische Berechnungen für den jeweiligen Zahnersatz (incl. Material-
u.
Laborkosten) ergeben haben,
Ausnahmen von dem bundeseinheitlichen ZE-Punktwert
bilden nur noch die sog. "Heilfürsorge-Versicherungen"
(Bundeswehr,
Zivildienst, Bundesgrenzschutz), Polizeibeamte (indiv. Länderregelungen,
an das Festzuschuss-System angelehnt, aber z.B. zusätzlich Erstattung der
Edelmetallkosten) und die
Berufsgenossenschaften (gesonderter Vertrag), s.o..
Begutachtung
Der gewährte
Festzuschuss wird bei der
Regelversorgung und bei
gleichartigem Zahnersatz
nicht an den Patienten, sondern an die "Abrechnungsstellen" der
Zahnarztpraxen (KZVen)
überwiesen, welche diesen Betrag nach sachlicher und rechnerischer Prüfung
an die betreffende Praxis weiterleiten. Den Restbetrag bezahlt der
Versicherte direkt - nach Rechnungszustellung - an seine Praxis; zuzüglich
der weiteren Kosten, die durch den
gleichartigen Zahnersatz
ausgelöst werden. Damit bei der späteren Rechnung keine "Überraschungen"
auftreten, muss vor der
Behandlung ein sog.
Heil- und Kostenplan (HKP) aufgestellt und durch die
Krankenkasse vorher genehmigt werden; in Zweifelsfällen kann diese eine
vorherige
Begutachtung der vorgeschlagenen Therapie durchführen lassen (
MDK). Diese erfolgt allerdings
nicht mehr nach wirtschaftlichen, sondern nur noch unter fachlichen
u. formaljuristischen Gesichtspunkten - die "Wirtschaftlichkeit"
ist schon durch den Begriff "Regelversorgung"
definiert.
Nach den Regelungen des Bundesmantelvertrags für Zahnärzte ist die
Bewilligung eines HKPs nur sechs Monate lang rechtswirksam.
Noch nicht endgültig abgeklärt ist, wie generell bei
Reparaturen von Zahnersatz
verfahren wird:
Vorbemerkungen
zur Befundklasse 6.
Bonusregelung
Die schon länger
eingeführte
Bonusregelung hat weiterhin Bestand und belohnt diejenigen, die
regelmäßige Zahnarztbesuche nachweisen können. Dadurch ergeben sich
Festbetragszuschläge von 20 % (5 Jahre in Folge, regelmäßige, jährliche
Kontrollen) oder 30 % (10 u. mehr Jahre in Folge, regelmäßige, jährliche
Kontrollen) - eine begrüßenswerte Belohnung für Diejenigen, die durch ihr
Verhalten vermeiden, dass größere Zahnschäden entstehen können.
Härtefall
Sozial nicht so gut
gestellten Personen - sog.
Härtefälle - erhalten den doppelten Festzuschuss. Es versteht
sich von selbst, dass ein seriöser Nachweis über die finanzielle Lage
gegenüber der Krankenkasse erbracht werden muss. Für das Jahr 2013 gelten
folgende monatliche Einkommensgrenzen für eine vollständige Kostenübernahme
bei der Regelversorgung:
Alleinstehende 1.078 Euro
mit einem Angehörigen 1.482,25 Euro
jeder weitere Angehörige zusätzliche 269,50 Euro
Die Voraussetzungen für einen H. werden von der zuständigen
Krankenkasse geprüft. Wichtig: Wer von den
Zuzahlungen
zu Arznei- und Heilmitteln befreit ist, fällt nicht automatisch unter die
Härtefallregelung bei Zahnersatz. Für die Versorgung mit Zahnersatz ist
stets eine gesonderte Antragstellung und Prüfung erforderlich.
Reicht bei einem Härtefall und ausschließlicher Regelversorgung der
doppelte Festzuschuss nicht aus, sind die Krankenkassen nach
Satzungsrecht verpflichtet, auch die Kosten zu übernehmen, die die doppelte
Festzuschusshöhe überschreiten - diese Regelung gilt nicht bei
andersartigem/gleichwertigem
Zahnersatz und bei der Verwendung von
Edelmetall (s.u.). Von Bedeutung ist dieser Passus vor allem bei
Wiederherstellungsmaßnahmen ("Reparaturen") am Zahnersatz - hier kann der
doppelte Festzuschuss wegen hoher
Laborkosten gern überschritten werden.
Eine Abrechnung der Festzuschüsse bei Leistungen nach der Regelversorgung
läuft ausschließlich über die
KZV; muss mehr als der doppelte Festzuschuss gezahlt werden, kann auch
dieser Betrag über die
KZV abgerechnet werden, da die Krankenkassen voll leistungspflichtig
sind.
Der Anspruch des Patienten gegenüber seiner Krankenkasse ist immer auf den
Gesamtrechnungsbetrag begrenzt. Dies gilt auch für den Fall, dass der
Gesamtrechnungsbetrag unter dem doppelten Festzuschuss bleibt - wird also
der Ersatz aufgrund niedriger
Laborkosten z.B. günstiger, so steht dem Versicherten nicht der doppelte
Zuschuss, sondern nur die Übernahme der tatsächlichen Kosten zu.
Wählt ein Härtefallpatient dagegen
gleichartigen
oder andersartigen
Zahnersatz, so ist die Leistungspflicht der Krankenkasse auf den doppelten
Festzuschuss begrenzt, falls dieser ausreicht, die Kosten nach der
Regelversorgung abzudecken. Die darüber hinausgehenden Kosten (z.B.
Edelmetall, zusätzliche Leistungen) hat
der Patient selbst zu tragen. Siehe auch unter
Rechnungslegung.
Die Verwendung von
Metallen beim Zahnersatz ist auf
edelmetallfreie Materialien (NEM)
begrenzt. (Grundlage der
Regelversorgung;
Edelmetallkosten). Private
Zuzahlungen für Edelmetall sind zulässig.
In jedem Fall sollte vor Behandlungsbeginn ein Kontakt mit der
Krankenkasse erfolgen. Denn es kann durchaus sein, dass die Kasse
hinterfragt, warum bei dem Vorliegen eines Härtefalles doch noch zusätzliche
Mittel für eine aufwendigere Vorsorgung vorhanden sind, bzw. den Härtefall
nicht anerkennt
Zusätzlich heißt es im
Sozialgesetzbuch V (§ 55 Leistungsanspruch) zu den sog.
"Gleitenden Härtefällen": "... Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung
bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich zu den Festzuschüssen nach
Absatz 1 Satz 2 einen weiteren Betrag vorzusehen. ..."
Beispiel:
Monatliches Bruttoeinkommen (MB), Festzuschuss nach der Härtefallregelung
(FZH; dies entspricht dem doppelten "normalen" Festzuschuss), Betrag über
der Härtefallgrenze (üH), dreifache Überschreitung (3üFZ),
Gesamtfestzuschuss auf die beabsichtigte Konstruktion nach der
Härtefallregelung (GFZ):
1. Betrag „MB“ – Betrag „FZH“ = Betrag „üH“
2. „üH“ x 3 = Betrag „3üFZ“
3. Betrag „GFZ“ – Betrag „3üFZ“ = zusätzlicher Betrag der
Krankenkasse nach der gleitenden Härtefallregelung
So ziehen Sie Krankheitskosten von der Steuer ab
Beihilfe
Änderungen der Bundesbeihilfeverordnung
vom 08.09.2012
Die deutsche Bundesbeihilfeverordnung
(BBhV) regelt die Gewährung von Beihilfe für Beamte und ehemalige Beamte
des Bundes und für Versorgungsempfänger. Die wichtigsten
Änderungen haben wir für Sie synoptisch gegenübergestellt und farblich
gekennzeichnet. Die Änderungen sind am 20.09.2012 in Kraft getreten.
.
Implantat
Neu in
den Festzuschuss-Katalog aufgenommen wurde Zahnersatz im
Zusammenhang mit
Implantaten (
Special:
Implantate) (siehe
unter Ordner - Implantate) Implantate selbst bleiben weiterhin
Privatleistung und werden nach der
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet. Aber das, was
auf die künstliche Zahnwurzel gesetzt wird bzw. die
Zahnersatz-Leistung die durch Implantate ausgelöst wird - Fachkreise
bezeichnen dies als "
Suprakonstruktion" - wird jetzt als bezuschussbar angesehen;
früher gab es auch dafür von der Kasse keinen Cent. Implantate
gelten im Normalfall immer (s.
Ausnahmefälle ("Ausnahmeindikation") weiter unten)
als "andersartiger
Zahnersatz". Siehe auch
Berechnungsbeispiele
Der Zuschuss für eine Krone als
Suprakonstruktion beträgt je nach Kronenart nach den
Befunden 1.1 o. 1.3 und
Bonus grob 150 €. Diese
Rechnung stimmt aber in der Regel nicht (siehe auch nächster Punkt), da
das Implantat verhindert, dass an dieser Stelle eine Brücke
gearbeitet werden müsste. Nach den
Befunden 2.1 + evtl. 2.7 wird
nach der Regelversorgung eine Brücke bezuschusst, d.h., dass etwa
mit einem Festzuschuss zwischen 390 u. 514 € zu rechnen ist (Bonus-abhängig).
Häufig findet man in Beispielrechnungen, dass für die
Suprakonstruktion (z.B. eine Krone) die gleichen
Laborkosten und
Honorare angegeben werden, wie für eine Krone auf einen
natürlichen Zahn. Dies ist aus mehreren Gründen falsch und
kommt zu günstigeren Kosten als sie tatsächlich sind:
-- zusätzliches Mehrhonorar entsteht z.B. allein schon dadurch,
dass das Sekundärteil unter Umständen verschraubt werden muss
-- die zahntechnischen Kosten ("Laborkosten")
sind stark von der Wahl des Implantatsystems abhängig. Meist müssen
noch aufwendige
Laborarbeiten am Unterteil der
Suprakonstruktion ("Sekundärteil") durchgeführt werden, bevor
die eigentliche Krone gearbeitet werden kann. Zu berücksichtigen ist
weiter, dass Implantate als
andersartige
Versorgung gelten. Das Labor ist berechtigt, die (teurere)
private Preisliste (BEB)
als Abrechnungsgrundlage zu nehmen. Die Laborkosten erreichen so
leicht den doppelten bis dreifachen Wert wie bei einer "normalen"
Krone nach der
Regelversorgung. Die Rechnung "Implantatkosten + Kosten für
die Regelversorgung = Gesamtkosten" entspricht nicht den
tatsächlichen Gegebenheiten und ist unseriös, da sie zu
günstigeren Kosten kommt, als sie schon bei der Planung bei
realistischer Betrachtung voraussehbar sind!
Reparaturen bzw. Erneuerungen von
Suprakonstruktionen unterliegen neu den Festzuschüssen und sind
der Befundklasse 7
zugeordnet; siehe
dort noch zusätzliche Erläuterungen
Ein eingeheiltes Implantat allein zählt nicht als
vorhandener Zahn (Zahnwurzel), sondern gilt bei der Befundplanung
noch als fehlend - so ist auch die Berechnung aus dem vorherigen
Punkt zu erklären. Im
Heil- und Kostenplan ist das Kürzel "fi" als Befund
einzutragen. Sind bei einem Einzelzahnimplantat beide Nachbarzähne
nicht behandlungsbedürftig im Sinne der
ZE-Richtlinie 36a, so sind
sie mit dem Befundkürzel "nb" zu kennzeichnen, die
Suprakonstruktion gehört in diesem Ausnahmefall zu den
Regelversorgungen.
Bei den nachfolgenden
Befunden wird häufig nach dem Zahnbestand pro Kiefer gezählt.
Nach erfolgreichem Einheilen eines Implantats, zählt dieses noch als
fehlender Zahn, befindet sich schon eine
Suprakonstruktion darauf (z.B. aus einer früheren
Behandlung), so wird es einem natürlichen Zahn vom Befund her
gleichgesetzt; im Heil-
und Kostenplan ist das Kürzel "i" als Befund einzutragen.
Implantat-Ausnahmen
Die Zahnersatz-Richtlinien ab 1.1.2005 sagen zu den
Ausnahmefällen unter V Nr. 36 (BEMA
und
BEL II sind weiterhin die Abrechnungsgrundlage):
Suprakonstruktionen gehören in folgenden Ausnahmefällen zur
Regelversorgung:
a) bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine
parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne
kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind sowie b) bei
atrophiertem zahnlosen Kiefer
[Anmerkung: Lt. Gemeinsamer Erklärung der Partner
im Bundesausschuss sind mit Inkrafttreten zum 01.01.2006 in den
Zahnersatz-Richtlinien Suprakonstruktionen zu beschreiben, die zu
einer Verbesserung der Kaufunktion im Vergleich zu anderen
Versorgungsformen führen]
Im Heil- und
Kostenplan ist das Kürzel "fi" als Befund einzutragen.
Sind bei einem Einzelzahnimplantat beide Nachbarzähne nicht
behandlungsbedürftig im Sinne der
ZE-Richtlinie 36a, so sind sie mit dem Befundkürzel "nb"
zu kennzeichnen, die Suprakonstruktion gehört in diesem Ausnahmefall
zu den
Regelversorgungen
§ 28, Abs. 2, Satz 9 SGB V kennt aber noch andere
Ausnahmefälle - sog. Ausnahmeindikationen, bei den die
Kosten sowohl der prothetischen als auch der Implantatversorgung von
der Krankenkasse im Rahmen einer "medizinischen Gesamtbehandlung" zu
tragen sind:
"Das Gleiche gilt für implantologische Leistungen, es sei denn,
es liegen seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien
nach § 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für
besonders schwere Fälle vor,
in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der
Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen
Gesamtbehandlung erbringt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
Bei diesen Ausnahmeindikationen handelt es sich um:
a) größere Kiefer- oder Gesichtsdefekte, die ihre Ursache haben in:
Tumoroperationen, Entzündungen des Kiefers, Operationen infolge von
großen Zysten, Operationen infolge von Osteopathien, angeborenen
Fehlbildungen des Kiefers oder Unfällen,
b) dauerhaft bestehende extreme Mundtrockenheit (Xerostomie),
insbesondere im Rahmen einer Tumorbehandlung,
c) generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen,
d) nicht willentlich beeinflussbare muskuläre Fehlfunktionen im
Mund- und Gesichtsbereich (z.B. Spastiken).
Darüber hinaus darf eine konventionelle prothetische Versorgung ohne
Implantate nicht möglich sein (RL, aaO., Satz 2).
Die Krankenkasse übernimmt dann die Kosten für die gesamte
Behandlung zu folgenden Konditionen (Stand 2011): Das zahnärztliche
Honorar ist auf den
GOZ-Faktor 2,3 begrenzt, die Material- und Laborkosten auf die
Regelversorgung.
Die Einschaltung eines
Gutachters zur Beurteilung dieser "schweren Fälle" wird wohl
immer nötig sein (Anmerkung: 2006 wurde vom
Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) definiert: "besonders schwere
Fehlbildungen liegen vor bei Fehlbildungen des Kiefers (Lippen-,
Kiefer-, Gaumenspalten, ektodermale Dysplasien"). Diese Regelung hat
nichts mit den Festzuschuss-Richtlinien zu tun, da die Kasse zur
Übernahme der gesamten
Behandlung (unter Berücksichtigung des
Wirtschaftlichkeitsgebotes) verpflichtet ist.
In einem grundsätzlichen Urteil (BSG, AZ.: B 1 KR 37/02 R) verneint
das Bundessozialgericht die genetische Nichtanlage von 8 Zähnen im
Ober- und 5 Zähnen im Unterkiefer als einen derartigen Ausnahmefall
(„... Mit diesem zur Eingrenzung des Phänomens der Zahnlosigkeit
verwendeten Begriff wird zum Ausdruck gebracht, dass ein Stadium mit
einem ausgeprägten Fehlen von Zähnen ausreichen soll, das allerdings
der vollständigen Zahnlosigkeit eher nahe kommen muss, als dem
Fehlen nur einzelner Zähne bei ansonsten noch regelrecht
anzusehenden Gebissverhältnissen. ...".
Änderung der Festzuschuss- und Zahnersatz-Richtlinien ab 2006:
"Bei Erneuerungen und Erweiterungen von festsitzenden, nach der
Versorgung teilweise zahngetragenen Suprakonstruktionen werden
bereits vorhandene Suprakonstruktionen ebenfalls natürlichen Zähnen
gleichgestellt."
Kosten (Berechnungsbeispiele):
Implantate
(siehe unter Ordner - Festzuschuss
Implantate)
Basiswissen zu Implantaten (Vor- u.
Nachteile, Risiken, Haltbarkeit usw.):
Unterschied:
Implantat u.
Suprakonstruktion.
Festzuschuss nicht nach
Befundklasse 1 (Kronen), sondern nach
Befundklasse 2
(Brücken) (siehe nebenst. Erläuterungen)
.
|
Regelversorgung
Es handelt sich bei diesem Begriff um eine Wortschöpfung nach dem
"Gesundheitsmodernisierungsgesetz" (GMG) ohne eigentliche Basis. Sie wurde für jeden zahnärztlichen
Befund - zum Beispiel
tief zerstörter, aber
erhaltungswürdiger Zahn - "am grünen Tisch" von einem
Entscheidungsgremium auf Bundesebene festgelegt und beschreibt eine
zahnärztliche Therapie unter den
wirtschaftlichen Gesichtspunkten der
Gesetzlichen Krankenversicherung, beruhend auf statistischen
Abrechnungswerten der letzten Jahre. Frei verdeutlicht könnte man die
Regelversorgung als einen Kompromiss zwischen medizinisch Machbarem und
kassenmäßig Bezahlbarem definieren - sie entspricht im Wesentlichen - bis
auf die
Suprakonstruktionen bei Implantaten
- den Kassen-Vertragsleistungen bis Ende 2004.
Der oben beschriebene Festbetrag deckt 50 % der statistischen Kosten
für eine Regelversorgung ab. "Statistische Kosten" deshalb, weil im
Einzelfall die Kosten davon abweichen können. Da in dem Festbetrag die
gesamten
Laborkosten enthalten sind, kann z.B. durch das Einschalten eines
günstiger arbeitenden Dentallabors (die
BEL II-Liste ,
Download gilt lediglich als
Höchstpreisliste, die örtliche Konkurrenzsituation kann niedrigere Preise
bedingen) eine positive Verschiebung eintreten - allerdings sollte auf
diesem Sektor nicht zugunsten der Qualität gespart werden, denn sonst ist
das scheinbare "Schnäppchen" ein teures!
Fazit: Abgerechnet wird nach den tatsächlichen Kosten am Ende der
Behandlung, wenn alle anfallenden Kosten auf Heller und Cent bekannt
sind. Statistisch gesehen zahlt dann die Kasse 50 % der
Regelversorgungskosten - individuelle Abweichungen nach oben und unten sind
normal.
Die Abrechnung der Leistungen einer Zahnarztpraxis gegenüber
Gesetzlich Versicherten erfolgt nach einem sog. Bewertungsmaßstab -
kurz:
BEMA - in Punkten. Der Euro/Cent-Wert für diese Punkte (sog.
Punktwert) ist im Bereich der einzelnen
Länder-KZVen und außerdem bei den einzelnen Krankenkassen
unterschiedlich hoch. Abweichend davon wurde für den Bereich
Regelversorgung-Zahnersatz ein bundeseinheitlicher Punktwert
(verbindlich für alle Kassen ab 1.1.2012 0,7771 €; sog.
ZE-Punktwert), vereinbart; dieser sollte jährlich der wirtschaftlichen
Entwicklung und den Kostensteigerungen angepasst werden.
Bis 2005 unterlagen alle Leistungen im
vertragszahnärztliche
Bereich einer
Budgetierung und
Degression - frei übersetzt: einer willkürlichen
Mengen-Beschränkung. Für Zahnersatz gilt neu, dass es derartige
Beschränkungen nicht mehr gibt. Der
Gemeinsame Bundesausschuss geht aber davon aus, dass es nach dieser
"Liberalisierung" nicht zu einer Ausweitung des "Gesamtvergütung"
kommt. In der Konsequenz heißt diese Aussage, dass es bei einer Ausweitung
zu einem Absinken des Punktwerts kommt: Nach § 57 Abs. 1
SGB V haben sich
über Maßnahmen zur Ausgabenbegrenzung zu unterhalten und entsprechende
Punktwertanpassungen vorzunehmen.
Gleichartiger Zahnersatz
Es handelt sich ebenfalls (wie auch beim "andersartigen Zahnersatz", s.u.)
um eine Wortschöpfung. Bezug genommen wird dabei auf das
Sozialgesetzbuch V, worin es in § 55 Abs. 4 zu diesem Ausdruck heißt:
"... (4) Wählen Versicherte einen über die Regelversorgung gemäß § 56 Abs. 2
hinausgehenden gleichartigen Zahnersatz, haben sie die
Mehrkosten gegenüber den in §
56 Abs. 2 Satz 10 aufgelisteten Leistungen selbst zu tragen." Vereinfacht
bedeutet dies:
Als Grundleistung wird eine Regelversorgung erbracht, es kommen weitere
Leistungen hinzu. Typisches Beispiel ist die Krone auf dem oberen
ersten großen Backenzahn: Die Regelversorgung sieht dafür eine
Metallkrone (Vollgusskrone)
vor. Wird diese nun mit einer weißen Schicht zahnfarben verblendet (Verblendkrone;
für diesen Zahn außerhalb der Regelversorgung), so gilt diese "weiße Krone"
als Zusatzleistung auf dem Boden einer Regelversorgung und deshalb als
"gleichartiger Zahnersatz". Der Versicherte erhält dafür den "Festzuschuss
Metallkrone" von seiner Kasse und trägt die anfallenden
Mehrkosten für das zahnfarbene
Aussehen.
Diese "Mehrkosten"
werden nicht nach dem
BEMA (s.o.), sondern nach der privaten Gebührenordnung
(GOZ) dem Versicherten in Rechnung gestellt (wie üblich wird
der Festzuschuss über die
KZV zwischen Zahnarztpraxis und Kostenträger abgerechnet).
Entsprechend können/werden die zusätzlich anfallenden
zahntechnische
Leistungen nicht nach dem Bundeseinheitlichen Verzeichnis
zahntechnischer Leistungen (BEL
,
Download) sondern nach der
(privaten) Bundeseinheitlichen Benennungsliste (BEB)
abgerechnet (s.u.)
Nach Ansicht der
KZBV
ist eine Faktorenbegrenzung nach der
GOZ (2,3- bzw. 3,5-fach) aufgrund des § 87a
SGB V entfallen.
Die Regelversorgung kennt keine zahnfarbene Verblendung der gesamten
Krone ("Vollverblendung",
Verblendgrenzen),
sondern nur eine zahnfarbene Schicht auf der nach außen sichtbaren
Seite eines zu überkronenden Zahnes. Deshalb löst eine
Vollverblendung (in der Regel mit keramischen Massen) einen "gleichartigen"
Zahnersatz aus. Ebenso gelten verblendete Kronen (teil- oder
vollverblendet) außerhalb des Verblendbereichs gemäß den
Zahnersatz-Richtlinien und
vollkeramische Voll- und
Teilkronen als gleichartige Versorgung. |

Teil-/
Vollverblendung

Optimum der Ästhetik:
Vollkeramikkrone "Jacketkrone"
|

erhebliche kosmetische
Beeinträchtigungen bei der "klassischen" Kunststoff-Verblendkrone
|
Andersartiger Zahnersatz
Ein andersartiger Zahnersatz nach § 55 Abs. 5
Sozialgesetzbuch V liegt dann vor, wenn dieser die für den jeweiligen
Befund festgelegte Regelversorgung nicht beinhaltet. Für Fälle, die
sowohl eine gleich- wie eine andersartige Versorgung beinhalten - dies ist
meist bei umfangreicheren Versorgungen der Fall - , ist keine gesetzliche
Regelung vorhanden (
"Mischfälle"). Bei
Implantatversorgungen gelten die
Suprakonstruktionen immer als andersartig.
Ein Beispiel: Es bestehen mehrere Zahnlücken in einem Kiefer, die
Regelversorgung sieht dafür eine (herausnehmbare)
Modellgussprothese vor. Der Patient wünscht aber eine (festsitzende)
Brücke.
(siehe unter Ordner - Z-Ersatz-Brücke) Der Zahnersatz (die Brücke) gilt nun als "andersartiger Zahnersatz"; der
Patient erhält eine Rechnung nach der privaten Gebührenordnung (GOZ;
neue Gebührenordnung ab 2012
(GOZ), für Privatleistungen, z.B.
andersartige Versorgung
+
Kommentar der BZÄK, welche er direkt an die
Zahnarztpraxis bezahlt - er ist im Prinzip ein Privatpatient, aber nur für
die Anfertigung dieses Zahnersatzes. Entsprechend werden die entstandenen
zahntechnische
Leistungen nicht nach dem Bundeseinheitlichen Verzeichnis
zahntechnischer Leistungen (BEL
,
Download) sondern nach der (privaten)
Bundeseinheitlichen Benennungsliste (BEB)
abgerechnet (s.u.) - allerdings bleibt es in diesen Fällen dem Labor
freigestellt, nach welcher Liste es die Rechnung stellt. Aufgrund der Rechnung erhält der Patient von seiner Kasse einen
Zuschuss im Rahmen der
Kostenerstattung in Höhe der
Regelversorgung für eine
Modellgussprothese. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV)
wird nicht eingeschaltet. Diese Art der Kostenerstattung bei den
Festzuschüssen (nach § 55
SGB V) gilt nur für Zahnersatz und ist grundsätzlich von der anderen
("klassischen")
Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V zu trennen
(s. u. "Private
Vereinbarungen").
Private Vereinbarungen
Es können kraft Gesetz auch noch völlig
"private Vereinbarungen" mit dem Patienten getroffen werden. In den letzten
Jahren hat sich gezeigt, dass hiervon nur sehr selten Gebrauch gemacht wird.
Deshalb beschränken wir uns an dieser Stelle auf die offizielle
Kommentierung der
KZBV
(Stand Ende 11/2004):
"Eine Private Vereinbarung nach § 4 BMV-Z/§ 8 EKV (ab 1.1.2005 § 7 Abs. 7
Ersatzkassenvertrag) ist vor Beginn der
Behandlung schriftlich zwischen dem
Vertragszahnarzt und dem Berechtigten zu treffen. Der Zahnarzt soll sich
den Wunsch des berechtigten, die Behandlung auf eigene Kosten durchführen zu
lassen, schriftlich bestätigen lassen.
Werden Vereinbarungen geschlossen, deren Gegenstand
Regelversorgung,
gleichartiger oder
andersartiger
Zahnersatz sind, läuft der Versicherte einer
Gesetzliche Krankenkasse
Gefahr, seine Festzuschussansprüche zu verlieren, wenn der vereinbarte
Heil- und Kostenplan nicht
verwendet wird und der Krankenkasse damit nicht die Gelegenheit gegeben
wird, vor Beginn der Behandlung eine Bewilligung auszusprechen.
Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2
SGB V
Eine weitere Rechtsgrundlage für Vereinbarungen bietet § 13 Abs. 2
SGB V. Danach ist die Kostenerstattung ein Wahlrecht des Versicherten.
Der Zahnarzt darf daher von einem Versicherten nicht fordern, dass die
Behandlung aufgrund von § 13 Abs. 2
SGB V erfolgen muss. Sofern der Versicherte von seinem Wahlrecht
Gebrauch macht, erfolgt die Behandlung aufgrund einer freien privaten
Vereinbarung. Hierfür gilt die
GOZ. Der Versicherte hat in einem solchen Fall Anspruch gegen die
Krankenkasse maximal in der Höhe, die die Krankenkasse bei Erbringung der
Leistungen im Rahmen der
vertragszahnärztlichen
Versorgung zu tragen hätte. Die Krankenkasse hat das Verfahren der
Kostenerstattung in ihrer Satzung zu regeln, wobei sie bestimmen kann, dass
die Versicherten an ihre Wahl der Kostenerstattung für einen festgelegten
Zeitraum gebunden sind.
Wird die Kostenerstattung gem. § 13 Abs. 2 gewählt, so behält der
Versicherte bei der prothetischen
Behandlung grundsätzlich seinen Anspruch auf Festzuschüsse in der vom
Gemeinsamen Bundesausschuss festgesetzten Höhe, soweit die Satzung der
Krankenkasse nicht einen Verwaltungskostenabschlag (in der Größenordnung
von 5-10%, Anm. des Autors) vorsieht. Das Wahlrecht des Versicherten
gilt ohne Einschränkungen, soweit und solange die Krankenkasse nicht eine
abweichende Regelung in ihrer Satzung getroffen hat.
Die Wahl der Kostenerstattung gemäß § 13 Abs. 2
SGB V kommt bei Zahnersatz sowohl für die
Regelversorgung als auch für
den gleich- und
andersartigen
Zahnersatz in Betracht. In diesem Fall braucht der vereinbarte
Heil- und Kostenplan nicht
verwendet zu werden, auch erfolgt die Abrechnung in keinem Fall über die
KZV." (siehe
auch unter "andersartiger Zahnersatz").
Versorgungsformen unterhalb der
Regelversorgung
normalerweise werden Behandlungen nach der
Regelversorgung "aufgewertet", indem der Patient einen höher wertigen
Zahnersatz verlangt (z.B. Verblendung einer
Metallkrone im nicht sichtbaren Bereich). Es gibt aber auch Fälle - meist
finanziell bedingt (Eigenanteil; statt einer nach der Regelversorgung
vorgeschriebenen Brücke einen preiswerteren
Modellguss) - wo eine geringerwertige
Versorgung durchgeführt wird, die unterhalb der Richtlinien für Zahnersatz
A-D liegt. In diesen Fällen wird nun nicht der volle Festzuschussbetrag für
die betreffende Regelversorgung ausbezahlt, sondern nur der Betrag, welcher
für die geringerwertige Versorgung nach den Festzuschussrichtlinien
vorgesehen ist. Eine Notiz auf dem HKP ist
erforderlich.
Begleitleistungen
Man versteht darunter zahnärztliche Behandlungen, die mit der eigentlichen
Zahnersatz-Versorgung nichts zu tun haben, ohne die aber die Grundbehandlung
nicht, fachlich nicht korrekt, für den Patienten unzumutbar oder nur
erschwert möglich ist. Hierzu zählen besonders
Lokalanästhesien, Röntgenaufnahmen,
parodontologische und
konservierende Behandlungen. In der
Gesetzliche Krankenversicherung zählen derartige
Tätigkeiten zu den
Sachleistungen.
Bei der Festzuschussregelung wird unterschieden, ob diese Leistungen im
Zusammenhang mit der
Regelversorgung, oder im Zusammenhang mit
andersartigem/gleichwertigem
Zahnersatz erbracht werden. Es gilt:
Im Rahmen der Regelversorgung
werden diese über die
Chip-Karte (ohne Zuzahlung des Versicherten) nach
BEMA-Punktwerten abgerechnet.
Nach den
Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 3.11.2004
gilt: Begleitleistungen wie Anästhesien, Röntgenaufnahmen,
parodontologische und
konservierende Leistungen, die bei Versorgungen gemäß § 56 Abs. 2
SGB V (Regelleistungen) erbracht werden, sind als vertragszahnärztliche
Leistungen abzurechnen. Dies gilt auch in Fällen, in denen Versicherte eine
Versorgung nach § 55 Abs. 4 (gleichartig)
und Abs. 5
SGB V (andersartig)
wählen.
Werden aber bei der
Behandlung mit
gleichwertigem bzw.
andersartigem Zahnersatz Begleitleistungen erbracht, die
ausschließlich durch die Gleichartigkeit bzw. Andersartigkeit des
Zahnersatzes bedingt sind, so können sie nicht über die
Krankenversichertenkarte abgerechnet werden, sondern sind dem Patienten
nach der
GOZ (privat) in Rechnung zu stellen; gleiches gilt für "private
Vereinbarungen". Inwieweit diese Kosten im Rahmen der
Kostenerstattung (wenigsten zum Teil) durch die Kasse erstattet werden,
ist bisher nicht endgültig entschieden; ein Nachfragen bei der Kasse sollte
immer im konkreten Fall erfolgen.
Teilleistungen
In selten Fällen - z.B. schwere
Erkrankung/Todesfall bei einem der Vertragspartner, der Patient bleibt aus -
kann es vorkommen, dass die begonnene Versorgung nicht zu Ende geführt
werden kann.
Versicherter: Wird die
Behandlung nicht vollendet, so hat er Anspruch auf anteilige
Festzuschüsse. Je nach Behandlungsfortschritt erhält er 50 oder 75 Prozent
der Festzuschüsse für die geplante prothetische Versorgung.
Zahnarzt: Er hat gegenüber dem Versicherten immer Anspruch auf die
Vergütung der bis zum Abbruch der Behandlung durchgeführten prothetischen
Leistungen. Der Vergütungsanspruch richtet sich - je nach Art der Versorgung
- nach dem
BEMA bzw. nach der
GOZ.
Vergütung
zahntechnischer Leistungen
("Laborkosten")
Zahnersatzbehandlungen bedingen immer, dass neben der zahnärztlichen
Tätigkeit erhebliche "Fremdkosten" - sog. Material- und Laborkosten
auch Mat.-Lab.-Kosten - anfallen, die berechnungsfähig, bzw. in die
Festzuschüsse nach der Regelversorgung schon eingerechnet sind. Diese sind
einmal Materialkosten, welche z.B. nicht unerheblich bei der Abdrucknahme
durch Einsatz eines entsprechenden Abdruckmaterials anfallen. Den
Hauptanteil haben aber die zahntechnischen Kosten in einem zahntechnischen
Labor (Dentallabor,
Praxislabor) - hier wird der eigentliche Zahnersatz individuell
angefertigt. Konfektionsverfahren - in anderen Bereichen üblich zur
Kostensenkung - können hierbei kaum eingesetzt werden. Weiter entstehen
besonders bei festsitzendem Zahnersatz nicht unerhebliche Kosten durch das
eingesetzte Edelmetall - die amtliche Festlegung der Festzuschüsse geht von
edelmetallfreien
Legierungen (NEM)
aus. In Deutschland kennt man zwei "Preislisten" bei Laboratorien: Das für
gesetzlich Versicherte gültige Bundeseinheitliche Verzeichnis
zahntechnischer Leistungen (BEL
;
Download) und die Bundeseinheitliche
Benennungsliste (BEB).
Beide Listen sind Höchstpreislisten - die örtliche Konkurrenzsituation kann
niedrigere Preise bedingen.
Auch hier beschränken wir uns an dieser Stelle vorerst nur auf die
offizielle Kommentierung der
KZBV (Stand Ende 11/2004):
Regelversorgung
"Abrechnungsgrundlage für die zahntechnischen Leistungen bei
Regelversorgung ist weiterhin das
BEL II (
Download). Es ist nach wie vor eine
Höchstpreisliste - Preise können auch darunter liegen. Die Vergütungshöhe
richtet sich nach den regionalen Preisvereinbarungen der Zahntechnikerinnung
und der Verbände der Krankenkassen. Auch hier gibt es, wie bei den
zahnärztlichen Leistungen, bundeseinheitliche Preise für zahntechnische
Leistungen. Im Gegensatz zum zahnärztlichen Bereich wird es aber gewisse
Angleichungen der regionalen Zahntechnikpreise geben. Die Preise der
gewerblichen Laboratorien dürfen ab 01.01.2005 den Bundesdurchschnitt
nur noch um maximal fünf Prozent unter- oder überschreiten.
Da die Festzuschüsse bei identischen Leistungen überall gleich hoch sind,
wird es in den Eigenanteilsrechnungen der Patienten (auch regionale)
Unterschiede geben. Darüber hinaus werden die
Praxislaborpreise gegenüber den Preisen für gewerbliche Laboratorien
um fünf Prozent reduziert.
Gleich- oder
andersartiger
Zahnersatz
Bei gleichartigem oder andersartigem Zahnersatz ist der Zahntechniker
hinsichtlich der über die Regelversorgung hinausgehenden Leistungen nicht an
das
BEL II (
Download) gebunden. Zahnarzt und
Zahntechniker müssen hierzu Preise gesondert vereinbaren. Dafür können
BEB,
BEL II oder andere Vereinbarungen herangezogen werden. Für alle drei
Kategorien von Zahnersatz gilt: Um dem Zahntechniker eine ordnungsgemäße
Preisgestaltung zu ermöglichen, ist es unerlässlich, ihn davon zu
unterrichten, ob eine Regelversorgung, ein gleichartiger oder andersartiger
Zahnersatz geplant ist - im Laborauftrag ist Entsprechendes zu vermerken.
Eine ordnungsgemäße Rechnungslegung beinhaltet die Verpflichtung, die
Laborrechnung in nachvollziehbarer und nachprüfbarer Form zu erstellen."
Edelmetallkosten
Die Berechnung der Festzuschüsse erfolgte grundsätzlich auf der Basis von
(preiswerteren) edelmetallfreien
Legierungen - sog.
NEM-Legierungen. Derartige Verbindungen sind nach Ansicht der
Wissenschaft praxiserprobt und unterliegen dem qualitätsbezeichnenden
Medizinproduktegesetz. Hierzu bemerkt der
Gemeinsame Bundesausschuss in den
Zahnersatz-Richtlinien 2004: "... Es dürfen nur solche Werkstoffe
verwendet werden, die den Anforderungen des
Medizinproduktegesetz entsprechen. Bei nachgewiesener Allergie gegen
einen Werkstoff ist ein als verträglich ermittelter Werkstoff zu wählen. Der
Nachweis einer Allergie ist gemäß den Kriterien der Kontaktallergiegruppe
der Deutschen Gesellschaft für Dermatologie zu erbringen. Die Erprobung von
Werkstoffen auf Kosten der Krankenkassen ist unzulässig. Bei der Auswahl der
Dentallegierungen im Rahmen der
vertragszahnärztlichen
Versorgung soll beachtet werden, dass Nichtedelmetall und
NEM-Legierungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein
können.
Wünscht der Versicherte aus Gründen der Optimierung einer
biologischen Verträglichkeit goldhaltige
Legierungen (je nach Gehalt zwischen 20 u. 45 €/Gramm Zusatzkosten,
s.u.), so sind die entstehenden
Mehrkosten selbst zu tragen (
Beachtung beim Härtefall). Der
Einsatz einer edelmetallhaltigen Legierung ändert allein nichts daran, dass
der daraus resultierende Zahnersatz als
Regelversorgung betrachtet
wird.
Zu den Kosten selbst:
NEM-Legierungen sind vom Material her kostenmäßig vernachlässigbar.
Die Verarbeitung ist aber aufwendiger als bei einer edelmetallhaltigen
Legierung. Deshalb wurden in die Festzuschüsse ein Betrag von ~ 10,-
€/Einheit (o. MWSt.) als Verarbeitungsaufwand mit eingerechnet. Unter
"Einheit" versteht das Labor "eine Krone" oder "ein Brückenzwischenglied" -
das Gewicht spielt dabei keine Rolle.
Goldhaltige
Legierungen gibt es zu Hunderten auf dem Markt. Dabei schwankt der
Edelmetallwert - je nach verarbeitetem Produkt und dessen Inhalt an "echtem"
Edelmetall - erheblich; zusätzlich ist der Preis für Edelmetalle (Gold,
Platin usw.) dem freien Weltmarkt unterworfen. Vom Gewicht her ist eine
Krone - je nachdem in welchem Kieferbereich sie eingesetzt wird -
unterschiedlich schwer. Richtwerte für
verblendete
Frontzähne können 1-2 Gramm und für Backenzähne (unverblendet) 4-6 Gramm
sein. Bei einer einzelnen 5 Gramm schweren Backenzahnkrone fällt so bei NEM
ein Zuschlag von ~ 10,- € an. Ist die gleiche Krone aus einer
hochgoldhaltigen Legierung, so entstehen allein 145,- € und mehr an
Edelmetallkosten. Der Verzicht auf eine hochgoldhaltige Legierung spart so
schon bei einer einzigen Krone ~ 135,- € an selbst zu tragenden Kosten ein (siehe
auch Berechnungsbeispiele bei einer fünfgliedrigen Brücke).
Zu dem
Problem "Edelmetallkosten bei nachgewiesener Allergie" nimmt die
Bundesregierung 2009 auf eine parlamentarische Anfrage hin folgende Position
ein:
"Gesetzlich Versicherte müssen bei einem Zahnersatz zusätzliche Kosten, die
wegen einer nachgewiesen Allergie anfallen, grundsätzlich selbst tragen.
Dies geht aus der Antwort der Bundesregierung (16/13565) auf eine Kleine
Anfrage der Fraktion Die Linke (16/13339) hervor. Danach kommen in
bestimmten Härtefällen in aller Regel die Krankenkassen für die Mehrkosten
auf. Zu beachten sei allerdings, dass die Krankenkassen diese Zusatzkosten
“nur insoweit übernehmen, als darin keine Mehrkosten für
Edelmetalllegierungen enthalten sind”. (hib/STO/BOB)".
Somit sind Edelmetallkosten - auch bei Härtefällen bzw.
Zuzahlungsbefreiungen - immer selbst zu tragen.
Funktionsanalytische
Maßnahmen (FAL)
In § 28
SGB V (
Sozialgesetzbuch (SGB V)" Ebenso gehören
funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nicht zur
zahnärztlichen
Behandlung; sie dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschusst
werden.". Da derartige Leistungen bei entsprechenden
Kiefergelenkserkrankungen aber unabdingbar sind, müssen sie dem
Patienten direkt nach Maßgabe der
GOZ in Rechnung gestellt werden - ein Festzuschuss darf dafür nicht
gezahlt werden.
Auslegungen - Interpretationen
Wie bei jedem Gesetzeswerk gibt es besonders zu Beginn Schwierigkeiten mit
der Umsetzung, und so kann es durchaus vorkommen, dass jeder der
Vertragspartner etwas anderes unter einer Bestimmung versteht. in der Regel wird
man sich verständigen. Es gibt aber auch Fälle, wo die
Meinungsverschiedenheiten/Interessensgegensätze so groß sind, dass ein
gesetzlich festgelegtes Schiedsverfahren zur Klärung durchgeführt wird.
Bisher sind uns folgende, miteinander abgestimmte Interpretationen bekannt
("gemeinsame Interpretation der
Bundesmantelvertragspartner" zu den Festzuschuss-Richtlinien):
Genehmigung
Heil und Kostenplan
Genehmigung
Heil und Kostenplan
Unstrittig ist, dass bei "normalen" Versorgungen - egal ob nach Regel- oder
gleich-/andersartigen Leistungen - immer ein
Heil- und Kostenplan (HKP) vor
der
Behandlung bei der Krankenkasse eingereicht werden muss - eine
Unterlassung kann den Festzuschuss gefährden. Nach den Regelungen des
Bundesmantelvertrags für Zahnärzte ist die Bewilligung eines HKPs nur sechs
Monate lang rechtswirksam. Bei Reparaturen gelten (Stand 2008) davon
abweichende, regionale Vereinbarungen;
Heil- und Kostenplan und Vorbemerkungen
zur Befundklasse 6
Begutachtung von Heil- u. Kostenplänen /
Mängelbegutachtung
Mit der Einführung der Festzuschüsse wurde vom Gesetzgeber eine Regelung
geschaffen, die sowohl dem Recht der
GKV (z.B.
BEMA) wie dem privaten Recht (z.B.
GOZ) unterworfen ist. Sind nun
Heil- und Kostenpläne vor einer
Behandlung zu begutachten oder wird ein
Gutachter zur Feststellung von Mängeln am fertigen Zahnersatz
("Mängelrüge") beauftragt, ergibt sich das Problem, welcher
Gutachter
eigentlich zuständig ist: Der Gutachter der
KZV für die
GKV-Leistung oder der Kammergutachter für die Privatbehandlung?
Besonders bei
andersartigen Versorgungen ist dies Problem evident.
Um Klarheit für alle Beteiligten, insbesondere für die Patienten zu
schaffen, haben sich Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Kassenzahnärztliche
Bundesvereinigung (KZBV) im Juni 2005 dafür ausgesprochen, für den Bereich
des Zahnersatzes ein System von gemeinsam von Kammer und
KZV bestellten Gutachtern zu installieren, um Zuständigkeitsprobleme zu
beseitigen, wie auch eine fachlich korrekte und umfassende
Begutachtung zu gewährleisten.
Ausführlich im
Zahnwissen-Lexikon
herausnehmbarer Zahnersatz / Freiendsituation
a) Neu ab 1.1.2008: Ein fehlender Zahn "7" löst eine
Freiendsituation aus. Dies gilt nicht, wenn Zahn "8"
vorhanden ist und dieser als möglicher Brückenanker verwendbar ist. Soweit
Zahn "7" einseitig oder beidseitig fehlt, und hierfür keine
Versorgungsnotwendigkeit besteht, liegt keine Freiendsituation vor. Auch
nicht versorgungsbedürftige Freiendsituationen werden für die Ermittlung der
Anzahl der fehlenden Zähne je Kiefer berücksichtigt;
b) Die Versorgung zusätzlicher Lücken löst einen Festzuschuss nach
3.1 und ggf.
1.1 aus
c) In einer
gutachterlichen Stellungnahme kann festgestellt werden, ob der Ersatz
eines fehlenden Zahn 7 medizinisch
notwendig ist. Ist dieser nicht medizinisch notwendig, ist dennoch ein
Festzuschuss nach 3.1 und
gegebenenfalls 1.1 möglich.
geschlossene Zahnreihe
/ topographische Lage
(Zahnwanderung o. Lückenschluss)
Für die Beurteilung der
Befundsituation ist die topographische Lage der Zähne entscheidend.
(Gemeint ist damit, dass ein Zahn, der wegen einer Lücke sich an eine andere
Stelle verschoben hat (z.B. "aufgewandert ist") nicht mehr als
ursprünglicher Zahn bezeichnet wird, sondern nach der Stelle, an welcher er
jetzt steht. So kann aus dem
Zahn 45
der Zahn 44 werden. Diese Regelung bezieht sich nur auf die Berechnung
des Festzuschusses selbst und hat auf die
Dokumentation in der Karteikarte keinen Einfluss. Nach der Zahnhistorie
behält hier auch ein topographisch anders deklarierter Zahn seine
ursprüngliche Bezeichnung):
Zahnwanderung: Wenn der „zahnbezogene“
Befund
lautet: „Zahn 4 ist vorhanden, Zahn 5 steht an der Stelle des
verloren gegangenen Zahnes 6“ würde im Zahnschema des
HKP (nach der topographischen
Lage) folgendes eingetragen:
Zahn 6 vorhanden, Zahn 5 fehlt. Der „gewanderte“ Zahn 5 wird folglich wie
ein Zahn 6 behandelt.
Die topographische Lage ist auch für den Ansatz der
Verblendzuschüsse nach den
Nrn. 1.3 oder 2.7 entscheidend. Dies bedeutet im vorliegenden Fall: Der
gewanderte Zahn 5 steht außerhalb der Verblendgrenzen; ein Verblendzuschuss
ist nicht ansetzbar.
Ein Lückenschluss wird mit dem entsprechenden Kürzel im Zahnschema
gekennzeichnet.
Adhäsivbrücke ("Klebebrücke", "Maryland-Brücke")
Bei
Gesetzlich Versicherten gilt nach den Richtlinien (2005):
"Nur bei Versicherten im Alter zwischen 14 und 20 Jahren gehören adhäsiv
befestigte einspannige Brücken im Frontzahnbereich mit Metallgerüst zur
Regelversorgung. Die
Pfeilerzähne sollen karies- und füllungsfrei sein. Die zu überbrückende
Spanne soll grundsätzlich nicht mehr als einen Zahn umfassen."
Ab 2006 gelten nach einer Protokollnotiz einspannige
Adhäsivbrücken mit Metallgerüst im Frontzahnbereich bei
Versicherten, die das 20. Lebensjahr vollendet haben, als
gleichartige Versorgung.
Langzeitprovisorium bei einer
Brücke (siehe unter
Ordner - Z-Ersatz-Brücke)
Welcher Festzuschuss-Befund
wird angesetzt, wenn als Zwischenversorgung nach einer Extraktion ein
laborgefertigtes Langzeit-Brückenprovisorium eingegliedert wird? Diese Frage
ist dem
Gemeinsamen Bundesausschuss vorgelegt worden, da in den Richtlinien
nichts dazu ausgesagt wird.
Eine Entscheidung ist bis jetzt (2006) nicht vorhanden
Komposit-Vollverblendungen
Die Partner im
Gemeinsamen Bundesausschuss haben Vollverblendungen mit
Komposite
oder Kunststoff bei festsitzendem Zahnersatz nicht als
anerkannte Methode bezeichnet. Vor diesem Hintergrund stellen
Komposite-Vollverblendungen bei festsitzendem Zahnersatz in der Regel eine
Leistung dar, für die keine Befunde für Festzuschüsse zum Ansatz kommen.
Bei kombiniertem Zahnersatz ist jedoch eine Vollverblendung der
Sekundärteleskope mit Komposite oder Kunststoff statthaft; es handelt sich
in diesem Fall um gleichartigen Zahnersatz.
Andersartiger Zahnersatz:
siehe unter
Vorbemerkungen zu diesem Punkt und "Mischfälle"
Vorauszahlungen /
Abschlagszahlungen / Abtretungserklärungen
Grundsätzlich dürfen Vorauszahlungen auf das
Honorar eines geplanten Zahnersatz oder ein davon Abhängigmachen einer
Leistung nicht erfolgen. Ebenfalls dürfen keine Abtretungserklärungen auf
den Festzuschuss vom Patienten als Voraussetzung für die
Behandlung verlangt werden. Allerdings sind keine gesetzlichen
Regelungen bekannt, die Abtretungserklärungen von Geldleistungsansprüchen
gesetzlich Versicherter nach
Sozialgesetzbuch ausschließen. Wenn es im im "wohlverstandenen Interesse
des Patienten" liegt, sollte sich eine Krankenkasse einer derartigen
Vereinbarung nicht widersetzen. Nach Meinung der
KZBV sind derartige
Erklärungen möglich, wenn eine Behandlung nicht davon abhängig gemacht wird.
Bekanntlicherweise unterliegt eine Zahnarztpraxis auch einem
wirtschaftlichen Risiko, besonders wenn es darum geht, dass nicht
unerhebliche Fremdkosten ("Laborkosten")
anfallen, welche auf jeden Fall vom Zahnarzt an das herstellende Labor
bezahlt werden müssen. Hier sind uns aus einigen
KZV-Bereichen Vereinbarungen (Patient-Zahnarzt) bekannt, die sich auf
die Laborkosten ("Fremdkosten") beziehen.
Hier sollte von entscheidender Stelle eine Klarstellung erfolgen.
Wiederherstellungsmaßnahmen nach den Befundklassen 6 und 7
Kommentar zu Reparaturen/Wiederherstellungsmaßnahmen
-
Download
/ Links / Fragen / Sonstiges:
Die Angabe "o. © ... " dient lediglich als Ersatzquelle, falls der
Link über die Original-Site nicht erreichbar oder umgezogen ist - er muss
nicht den aktuellen Stand wiedergeben!
Festzuschüsse mit zugeordneten
zahntechnischen Leistungen (Stand 1.1.2012; incl. der entsprechenden
BEL-Laborpositionen).
Abrechnungshilfe
(ab 1.1.2013) für Festzuschüsse
(Festzuschüsse, EURO-Beträge, Kombinierbarkeiten, gute Kurzübersicht, in
Farbe; die Höhe der Festzuschussbeträge wird sich voraussichtlich im
Frühjahr 2013 durch die Anhebung des Punktwertes für zahnärztliche
Leistungen für das Jahr 2013 noch verändern.), s.a.
Anlage 3 zum BMV Z/Anlage 4 EKVZ (Schiedsamtvereinbarung vom 1.6.2005
mit Ausführungsbestimmungen, HKP u. Anlage.
Diese Vereinbarung ersetzt die bisherige Anlage 3 zum BMV-Z (EKV-Z*)), die
Vereinbarung sowie die Empfehlung zur Mehrkostenregelung vom 01. Juli 1986,
die Vereinbarung über die Festlegung des Abrechnungsbetrages für
Dentallegierungen bei der Versorgung mit Zahnersatz und mit Zahnkronen vom
01.10.1995 sowie die Übergangsregelung vom 09.11.2004. Sie tritt am 01. Juli
2005 in Kraft. *) Für die Ersatzkassen müssen die anstehenden
bundesmantelvertraglichen Regelungen in die ab 01.01.2005 gültigen
Regelungsinhalte des Ersatzkassenvertrages-Zahnärzte eingearbeitet werden.)
ab 1.1.2009 gilt eine neue BEB (Bundeseinheitliche
Benennungsliste, Kalkulationsliste für private Vereinbarungen). Ein
Download existiert nicht, da Copyright-Rechte greifen. Mehr unter
neue Gebührenordnung ab 2012; hierzu
Kommentar der BZÄK. Ergänzend dazu:
Katalog selbstständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu
berechnender Leistungen - Analogliste (Stand 31.10.2012)
Beispiel-Berechnungen
(mit geschätzten Eurobeträgen):
festsitzender Zahnersatz
(Kronen/Brücken),
(siehe unter Ordner - Festzuschuss - festsitzend)
herausnehmbarer Zahnersatz (Prothesen)
(siehe unter
Ordner - Festzuschuss - herausnehmbar)
Implantate (siehe unter Ordner -
Festzuschuss Implantate)
Implantatprothetik - die Abrechnung (2013)
(KZBV; Info-Seite zum Zahnersatz)
"Festzuschuss-Rechner" im
Internet:
Fa.
Synadoc (kostenlos, Online-Ausrechnung:
Honorar sowie Material- u. Laborkosten,
Euro-Beträge, Behandlungsalternativen, Patienteneigenanteil, Druck der neuen
Formulare; Ausrechnung von Mischversorgungen - Direktabrechnung mit dem
Patienten; umfangreiche "Hilfe-Funktion" mit virtuellem Rundgang;
sehr empfehlenswert)
Fa. atacama
(für Krankenkassen, FAX-Registrierung)
Ratgeber:
Zahnzusatzversicherungen - Bausteine der Versorgung (2013)
WaizmannTabelle -
Zahnzusatzversicherungen im Vergleich
Vor
einer Behandlung - Behandlungsplanung
Heil- und Kostenplan (HKP)
Egal, welche Art von Zahnersatz (Regel- oder andere
Versorgungsformen) beabsichtigt ist, es gilt immer: Vor
Beginn einer
Behandlung mit Zahnersatz als Grundlage ist immer (egal
für welche Art der Versorgung) ein vertraglich vereinbarter Heil-
und Kostenplan ("Kostenvoranschlag", Teil 1 evtl. auch Teil 2, siehe
nebenst. Abb.) kostenlos aufzustellen und dem Patienten
auszuhändigen, damit dieser sich von seiner Krankenkasse eine
Kostenzusage für den Festzuschuss holen kann; dieser HKP dient
ausschließlich für die Zahnersatzbehandlung und nicht für etwaige
dabei im Zusammenhang stehende Zahnfleischbehandlungen oder andere
vorbereitende Maßnahmen. In der Praxis hat es sich eingebürgert,
dass der Plan direkt von der Zahnarztpraxis an die Kasse geschickt
wird - dies allerdings nur im Sinne einer Vereinfachung des Ablaufes
und ohne rechtliche Grundlage. Der
genehmigte Plan hat
eine Gültigkeit von 6 Monaten.
Die Anlage zum Bundesmantelvertrag schreibt vor, dass der
Vertragszahnarzt im HKP den zahnmedizinischen Befund, die
Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben
hat. Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und
Kosten der Versorgung anzugeben. Der
Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem Heil- und Kostenplan die
Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der
Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat mit "D".
Den genauen Wortlaut der Vereinbarung, welche vom
Bundesschiedsamt am 1.6.2005 festgelegt wurde.
Achtung: Ab 2006 hat der
GBA eine Änderung der Festzuschuss-Richtlinien erlassen, welche
nicht mehr unbedingt eine gleichzeitige Behandlung aller krankhaften
Befunde vorschreibt; dies wohl vor allem, um die finanziellen
Möglichkeiten des Patienten bei einer Gesamtplanung zu
berücksichtigen: "Allgemeines Nr. 2 wird folgender Text angefügt:
„Protokollnotiz:
In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer
ausreichenden Funktion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer
Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen
Therapieschritten erfolgen. Die Festzuschüsse werden auf der Basis
des Gesamtbefundes ermittelt und in diesen Fällen entsprechend dem
durchgeführten Therapieschritt gewährt, ohne zu insgesamt höheren
Festzuschüssen zu führen, als sie bei einer Behandlung gemäß des
Gesamtbefundes entstanden wären. Die Krankenkasse kann den Befund
und den geplanten Therapieschritt begutachten lassen.
Da diese Aufteilung nicht zu höheren Festzuschüssen führen darf,
muss immer ein "Gesamtplanungs-Heil- u. Kostenplan" zu Beginn der
Behandlung erstellt werden. Für die Planung sind folgende Kürzel
vereinbart:
A Adhäsivbrücke
B Brückenglied
BM Brückenglied vollverblendet
BV Brückenglied vestibulär verblendet
E zu ersetzender Zahn
H gegossene Halte-, Stützvorrichtung
K Krone
KM Krone vollverblendet
KMH Krone vollverblendet mit Halteelement
KMO Krone vollverblendet mit Geschiebe
KV Krone vestibulär verblendet
KO Krone mit Geschiebe
KVO Krone verblendet mit Geschiebe
PK Teilkrone
KH Krone mit Halteelement
KVH Krone vestibulär verblendet mit Halteelement
PKH Teilkrone mit Halteelement
R Wurzelstiftkappe
S implantatgetragene Suprakonstruktion
T Teleskopkrone
TM Teleskopkrone vollverblendet
TV Teleskopkrone vestibulär verblendet
Die Angabe des Steigerungsfaktors der
GOZ-Positionen ist im Heil- und Kostenplan nicht erforderlich,
es ist nur der gerundete EURO-Betrag anzugeben.
Festzuschüsse bei
Regelleistungen und
gleichartigen
Leistungen werden via
KZV abgerechnet. Rechnungsstellung für
andersartige
Versorgungen gegenüber dem Versicherten, wobei dieser seinen
Festzuschuss direkt von der Krankenkasse bei Vorlage der Rechnung
erhält
Die Maschinenlesbarkeit von Teil 1 des Heil- und Kostenplans ist
nicht in vollem Umfang gegeben, Teil 2 des Heil- und Kostenplans ist
nicht maschinenlesbar ausgestaltet. (Datenschutz, kein Vorgriff auf
die Verhandlungen zum Datenträgeraustausch mit den Spitzenverbänden
der Krankenkassen).
Die Anlage zum Heil- und Kostenplan ist als Teil 2 nur bei gleich-
und andersartigen Versorgungen, dann aber verpflichtend, auszufüllen
und nicht als freiwillige Anlage vorgesehen.
Die Rechnungsstellung erfolgt nur seitens des Zahnarztes gegenüber
dem Versicherten (Mehrkosten für gleichartigen Zahnersatz werden dem
Versicherten nach
GOZ und
BEB in Rechnung gestellt) und nicht auch gegenüber den
Krankenkassen, sowohl bei Regelversorgungen als auch bei
gleichartigen Leistungen.
Der Rechnung ist eine Durchschrift der Rechnung des
gewerblichen oder des
Praxislabors über zahntechnische Leistungen und die Erklärung
nach Anhang VIII der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni
1993 über
Medizinprodukte beizufügen ("Konformitätserklärung"). Für die
zahntechnischen Leistungen ist darüber hinaus der Herstellungsort
des Zahnersatzes mitzuteilen.
Die Gesamtvertragspartner können Regelungen zur Vereinfachung des
Bewilligungsverfahrens für Wiederherstellungen/Erweiterungen
("Reparaturen") vereinbaren.
Zusätzlich werden in den Heil- und Kostenplan / Teil 1 unter
Erläuterungen/Befund neu die Abkürzungen:
ew = ersetzter aber erneuerungsbedürftiger Zahn
ur = unzureichende
Retention
aufgenommen.
In diesem Zusammenhang betont die
KZBV ausdrücklich,
dass es sich bei diesem Plan nicht um einen (in Handwerkerkreisen
üblichen) "Kostenvoranschlag", sondern um eine fundierte
Therapieplanung handelt, die ein ärztliches
Honorar auslöst. Gerade bei
mehreren Alternativplanungen stelle die Kostenlosigkeit eine
wirtschaftlich unzumutbare Belastung dar.
Ebenfalls ist über das Vorgehen bei Reparaturen allgemein
noch keine praktikable Einigkeit getroffen. Das Problem ist hierbei,
dass gerade bei einem aufwendigen Zahnersatz allfällige
Reparaturkosten unter Umständen einige hundert EURO ausmachen
können, von der anderen Seite der Patient (und auch der Zahnarzt)
daran interessiert ist, möglich schnell seinen Zahnersatz wieder
funktionell und kosmetisch benutzen zu können, ohne unnötig auf eine
Entscheidung eines manchmal trägen Verwaltungsapparates warten zu
müssen (
Befundklasse 6 /
Vorbemerkungen).
|

Heil- und Kostenplan, HKP
("Heil- und Kostenplan - Teil 1")

Heil- und Kostenplan, HKP
("Heil- und Kostenplan - Teil 2")
als Bestandteile der
Vereinbarung zwischen
der KZBV und den Spitzenverbänden
der Krankenkassen nach § 87 Abs. (1a)
SGB V über die Versorgung mit Zahnersatz;

obligatorische Kürzel auf dem HKP
|
Bei der
Feststellung der
Befunde wird im Mund befindlicher Zahnersatz einschließlich
Suprakonstruktionen natürlichen Zähnen gleichgestellt ("Gleichwertigkeit
der Befunde"), soweit der vorhandene Ersatz noch funktionstüchtig ist o.
seine Funktionstüchtigkeit wieder hergestellt werden kann; dies gilt für
festsitzenden und herausnehmbaren Zahnersatz,
Kombinationsversorgungen
nach den
Richtlinien und
Suprakonstruktionen.
Mehrkosten
Fallen andere Versorgungsformen als die
Regelversorgung an, so ist
dies für den Patienten über seinen Eigenanteil hinaus fast immer mit
zusätzlichen Kosten verbunden. Auch früher gab es schon derartige
Zuzahlungen beim Zahnersatz (nicht zu verwechseln mit dem Eigenanteil,
der bis auf die Härtefälle beim
Zahnersatz immer anfällt). Diese wurden über die sog.
"Mehrkostenvereinbarung" nach § 30, Abs. 1 u. 3 des
SGB V geregelt, orientierten sich an der
GOZ (seltener am
BEMA) und waren in der Höhe in der Regel beim 2,3-fachen
GOZ-Fakto r begrenzt. Nach den Festzuschuss-Richtlinien haben derartige
Vereinbarungen ab 2005 keinen Bestand mehr. Für die Planung und Abrechnung
von Zahnersatz gelten nun ausschließlich die Paragraphen 55 u. folgende für
Zuzahlungen durch den Versicherten - eine "Mehrkostenvereinbarung" existiert
beim Zahnersatz nicht mehr.
Werden Mehrleistungen über die Regelversorgung hinaus erbracht, die eine
Zuzahlung des Patienten auslösen, so gilt ab 2005 dafür nach § 87a
SGB V ausschließlich die Gebührenordnung für Zahnärzte -
GOZ, welche in der Spanne zwischen 2,3 und 3,5-fachem Satz eine
schriftliche Begründung vorsieht; ebenfalls sind nach der GOZ auch sog.
"Freie Vereinbarungen" über die Mehrleistungen möglich. Vor einer derartigen
Behandlung muss dies entsprechend schriftlich vereinbart werden.
Begleitleistungen
bleiben in der Regel Bestandteil des
BEMA.
Beispiel: Die Planung einer voll verblendeten Krone auf den Zahn 35
(2. kleiner Backenzahn li. u.;
Verblendgrenzen) gilt als
gleichartige Versorgung,
da die Regelversorgung für
diesen Zahn eine unverblendete Krone ("Metallkrone") vorsieht.
Regelversorgungsbestandteil
bleibt das
Provisorium nach
BEMA-Nr. 19, während die Krone selbst nach der
GOZ-Gebührenposition 221 in Ansatz zu bringen ist. In Zeile III,1 des
HKP erscheint die BEMA-Nummer, in Zeile III,2 die BEMA Gebühr und in Zeile
III,3 das geschätzte
Honorar für die Krone nach
GOZ. Zeile III,4 nimmt die geschätzten
Mat.u.Lab.- Kosten
gesamt auf. Da es sich im Beispiel um eine
gleichartige Versorgung
handelt, erfolgt die Abrechnung des Festzuschusses nach Behandlungsende
direkt über die "zahnärztliche Verrechnungsstelle" (KZV),
die zusätzlichen Kosten werden nach Maßgabe der
GOZ dem Patienten direkt in Rechnung gestellt. Bei einer
andersartigen Versorgung
ginge die Gesamtrechnung direkt an den Patienten; dieser holt sich dann von
seiner Krankenkasse den zugesagten Festzuschuss.
Siehe auch unter
Rechnungslegung.
Aufklärung
Die Einführung der Festzuschüsse ändert nichts an der
Aufklärungspflicht gegenüber dem Patienten. Hierzu zählen insbesondere:
Zahnmedizinisch-therapeutische Aufklärung über den vorliegenden Befund und
die Indikation für eine
Behandlung
Aufklärung über mögliche Behandlungsalternativen
Aufklärung über die voraussichtlichen Behandlungskosten
Wie ärztlich und juristisch vor jeder
Behandlung gefordert, wird nochmals ausdrücklich betont, dass vor und
mit ausreichendem Abstand zur Behandlung eine patientenverständliche
Aufklärung erfolgen muss. Diese geschieht am zweckmäßigsten anhand von
Schaumodellen, geeigneten Abbildungen oder audiovisuellen Verfahren. Dem
Patienten obliegt eine Nachfragepflicht, wenn Dinge nicht verstanden oder
behalten wurden.
Ebenfalls ist über mögliche
Behandlungsalternativen im Rahmen der Schulmedizin zu unterrichten.
Durch die neue Festzuschuss-Regelung ist
Implantatgetragener Zahnersatz
zu einer Regel-Alternative geworden, mit der Konsequenz, dass bei einer
Zahnersatz-Planung auf diese Variante hingewiesen werden muss (wenn
medizinisch indiziert) - auch dann, wenn absehbar ist, dass der Patient die
relativ hohen Kosten für das
Implantat selbst nicht wird tragen können.
Behandlungskosten können zwar nur grob vorausgeschätzt werden, sind
aber unter diesem Vorbehalt dem Patienten verständlich darzulegen, besonders
was die Höhe seines Eigenanteils angeht.
Überprüfung/Zusage der
Krankenkasse
Vor Beginn der
Behandlung (Reparaturen s.o.)
muss der Plan der
Gesetzliche Krankenversicherung vorgelegt werden, will der Versicherte
nicht seinen Anspruch auf den Festzuschuss aufs Spiel setzen. Im Gegensatz
zu früher wird keine "Wirtschaftlichkeit"
mehr überprüft, da der gesetzmäßige Anspruch auf die
Regelversorgung gegeben ist
und darüber hinausgehende Therapien (gleichwertiger
bzw. andersartiger
Zahnersatz) "Privatsache" des Versicherten sind. Der Krankenkasse bleibt
aber eine fachliche
Begutachtung vorbehalten, z.B., ob überhaupt eine
Versorgungsnotwendigkeit besteht, ob der angegebene Befund stimmt oder ob
die geplante Therapie den Regeln der zahnmedizinischen Wissenschaft
entspricht. Da sie dies nicht selbst durchführen kann, muss sie in diesen
Fällen einen
Gutachter einschalten (
Begutachtung von Heil- u.
Kostenplänen / Mängelbegutachtung;
ausführlich im
Zahnwissen-Lexikon). Gegen abweichende
Entscheidungen dieses Gutachters gibt es ein gesetzlich festgelegtes
Widerspruchsverfahren.
Nach Auffassung des
Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) können sich folgende
Probleme ergeben, welche deren Vorsitzender (2005) "Fachgebiet Zahnmedizin"
Dr. Strippel im
"MDK-Forum" aufführt:
Ist die Versorgung in der vorliegenden Form überhaupt notwendig/indiziert?
Ist sie zweckmäßig?
Ist der Befund korrekt?
Ist die Regelversorgung
„ausreichend“, oder hat sie der Zahnarzt auf einem unzureichenden Niveau
angesetzt?
Ist die geplante „gleichartige“
Versorgung wissenschaftlich anerkannt und langfristig bewährt?
Ist die Versorgung tatsächlich als „andersartig“
einzustufen, oder handelt es sich um Regelleistungen?
Lassen die medizinischen Gegebenheiten eine Regelversorgung anstelle einer
„andersartigen“ Versorgung zu?
Auslandszahnersatz: Welche
Befundsituation liegt vor, oder ist ein bereits eingegliederter Zahnersatz
fachgerecht angefertigt?
Handelt es sich um eine Erst- oder eine erneute Anfertigung von Zahnersatz
auf Implantaten (löst
unterschiedliche Zuschüsse aus;
siehe unter Implantate)?
Ist ein zahnloser Kiefer so zurückgebildet (atrophiert),
dass er mit Implantaten und entsprechendem Zahnersatz versorgt werden muss?
Die bewilligten Form des Plans behält ihre Gültigkeit, wenn der
Zahnersatz innerhalb von 6 Monaten eingegliedert wird. Andere
Gültigkeitsdauern werden von der Kasse entsprechend vermerkt.
Für
Wiederherstellungen/Erweiterungen ("Reparaturen") können Regelungen zur
Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens vereinbart werden.
Versorgung im europäischen Ausland
Gesetzlich Versicherte können auch Gesundheitsberufe in anderen Staaten in
Anspruch zu nehmen. Voraussetzung: Sie liegen im Geltungsbereich des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum. Leistungen in diesen Ländern werden jedoch
nur im Wege der
Kostenerstattung erbracht.
Soweit gesetzlich Versicherte Zahnersatz nach einer anerkannten Methode im
europäischem Ausland anfertigen lassen, besteht gegenüber der
Gesetzliche Krankenversicherung Anspruch auf Erstattung des im Inland
geltenden befundbezogenen Festzuschusses abzüglich zusätzlicher
Verwaltungskosten, von Zuzahlungen und von Abschlägen für fehlende
Wirtschaftlichkeitsprüfungen, höchstens jedoch in Höhe der tatsächlich
entstandenen Kosten. Über die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine
Versorgung Versicherter mit Zahnersatz im europäischen Ausland informiert
die zuständige gesetzliche Krankenkasse. Auf jeden Fall ist vor einer
Behandlung ein
Heil- und
Kostenplan der deutschen KK vorzulegen.

Befunde und
zugeordnete Regelversorgungen - Befundklassen
Vorbemerkungen
Ein gesetzlich vorgeschriebener sog.
Gemeinsamer Bundesausschuss - ein 21-köpfiges Gremium aus Ärzte-,
Zahnärzte-, Klinik- und Krankenhausfunktionären und
Patientenvertreter - hat in der Besetzung für die
vertragszahnärztliche
Versorgung (nach § 91, Abs. 6
SGB V) in den Festzuschuss-Richtlinien u.a. diejenigen Mundsituationen
bei fehlenden Zähnen (=
Befunde) festgelegt, bei welchen der Versicherte Anspruch auf einen
Festzuschuss hat, falls eine Versorgungsnotwenigkeit besteht; diese
Notwendigkeit kann die Kasse ggf. vor der
Behandlung
gutachterlich überprüfen lassen.

Zahnschema
In den Beschreibungen
zu den Befunden werden Zähne mit Zahlen aufgeführt - z.B. "Zahn 45". Hierbei
handelt es sich um eine international übliche Bezeichnung aus dem sog.
Zahnschema; die Zahl "45" besagt danach, dass es sich um den unteren,
rechten, zweiten, kleinen Backenzahn handelt.
Zur besseren Übersicht wurden diese Befunde in 8 sog.
Befundklassen eingeteilt; Unterteilungen dieser Klassen gehen weiter ins
Detail. Das Gremium hat in den einzelnen Klassen die typischen
Versorgungsformen unter den
Wirtschaftlichkeitskriterien einer
Gesetzliche Krankenversicherung festgelegt und deren statistische Kosten
- einschließlich der Material- und
Laborkosten - präzisiert. Auf dieser Grundlage beruhen die
Festzuschüsse, welche 50 % der Kosten einer (statistischen) Versorgungsform
betragen. In Abweichung von sonst üblicher Vorgehensweise wird der Zuschuss
in Euro und Cent ausgewiesen und ist für das gesamte Bundesgebiet gültig.
Anpassungen an die jährlich sich verändernde wirtschaftliche Situation und
wissenschaftliche Entwicklungen sollen erfolgen. Erfahrungen haben bisher
bei diesen wissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten
ein eher zögerliches Verhalten gezeigt.
Die typischen Versorgungsformen - sog. Regelversorgungen - schließen die
Befunderhebung, die Planung, die Vorbereitung des
Restgebisses, die Beseitigung von groben
Okklusionshindernissen und alle Maßnahmen zur Herstellung und
Eingliederung des Zahnersatzes einschließlich der Nachbehandlung sowie die
Unterweisung im Gebrauch des Zahnersatzes mit ein.
Zu den acht Befundklassen gehören jeweils verschiedene einzelne Befunde, aus
denen sich ergibt, welche Festzuschussansprüche dem Versicherten zustehen.
Den Beschreibungen der einzelnen Befunde ist zu entnehmen, unter welchen
Voraussetzungen Leistungsansprüche bestehen und welche Festzuschüsse
kombiniert mit anderen ("Kombinierbarkeit
der Befunde") angesetzt werden können. Aufgrund der zahnärztlichen
Untersuchung werden diese (einzeln o. kombiniert) vom Zahnarzt festgestellt
und ggf. durch die Krankenkasse
gutachterlich überprüft. (
Auslegungen)
Kombination/Befunde
Die
nachfolgend
einzeln erklärten
Befunde
können allein oder in Kombination mit anderen Befunden in der
selben oder aus anderen Befundklassen mehrere Festzuschüsse nach der
Regelversorgung auslösen -
dies bedeutet, dass sich der Festzuschuss erhöht - man spricht von einer "Kombinierbarkeit
der Befunde". Die
KZBV
sagt dazu aus (Zitat):
Grundsätzlich gilt, dass Befunde neben anderen Befunden ansetzbar sind, wenn
mehrere Befunde unabhängig voneinander festgestellt werden.
Dabei gilt, dass im selben Kiefer auch der gleiche Befund mehrfach ansetzbar
ist. So können im selben Kiefer mehrere Zähne überkronungsbedürftig sein,
was den Festzuschuss nach Befund Nr. 1 mehrmals auslöst.
Des Weiteren können im selben Kiefer verschiedene Befunde nebeneinander
auftreten, z. B. ein überkronungsbedürftiger Zahn und die Versorgung einer
Lücke an anderer Stelle.
Außerdem können am selben Zahn bzw. in derselben
Lückensituation verschiedene Befunde gleichzeitig auftreten,
beispielsweise bei einem erhaltungswürdigen Zahn mit weitgehender Zerstörung
der Krone und gleichzeitiger Erfordernis eines Stiftaufbaus.
Allerdings sieht die Beschreibung der Befunde nach den Nummern 2 und 3
(Fehlen von Zähnen) Regelungen vor, bis zu welchen Grenzen und in welchem
Umfang Befunde nebeneinander angesetzt werden können.
Ergänzend gelten folgende Regelungen:
Interimsversorgungen (Lückengebiss
nach Zahnverlust in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort
möglich ist, Befundklasse 5): Gem.
Abschnitt C Nr. 14 Satz 1 der Zahnersatz-Richtlinien ist unter dem Aspekt der
Wirtschaftlichkeit vorrangig eine endgültige Versorgung mit Zahnersatz
anzustreben. Die Befunde nach
Nr. 5
sind daher nur in begründeten Einzelfällen im Zusammenhang mit Befunden nach
Befundklassen 1 und
6 ansetzbar.
Erneuerung von
Suprakonstruktionen (Implantatgetragener
Zahnersatz, Befundklasse 7) Implantatgetragener Zahnersatz liegt vor,
wenn mindestens ein Bestandteil über eine Suprakonstruktion verankert ist.
Der Befund 7.2 ist abhängig von der Art der Suprakonstruktion entweder mit
dem Befund 1.3
(Verblendzuschuss Krone) oder dem
Befund 2.7 (Verblendzuschuss Brückenanker, Brückenzwischenglied)
kombinierbar. Der Befund 7.5 erfasst alle Implantate und natürlichen Zähne,
die zur Verankerung der erneuerungsbedürftigen Prothesenkonstruktion dienen.
Eine Kombination mit den Befunden 7.1 und 7.2 bzw. Befunden der
Befundklassen 1 und 2 kommt daher nur in Betracht, wenn weitere Implantate
bzw. natürliche Zähne vorhanden sind, über die die Prothesenkonstruktion
nicht verankert ist.
Reparaturen, Wiederherstellungen und Erneuerungen (Befundklasse
6, Befunde 7.3, 7.4 und 7.7):
Die Befundklasse 6 und die
Befunde nach den Nrn. 7.3, 7.4 und 7.7 sind grundsätzlich nur untereinander
und nicht mit anderen Befunden/Befundklassen kombinierbar. Erfolgt jedoch
eine Wiederherstellung zeitgleich mit einer Neuversorgung auf demselben
Heil- und Kostenplan, sind darüber hinaus Kombinationen möglich. Die
Kombinationsmöglichkeiten ergeben sich aus der Tabelle. Für die Wiederherstellung der Verblendung einer
Teleskopkrone ist
Befund Nr.
6.9 ansetzbar.
Teilleistungen (Befundklasse
8):
Bei nicht vollendeter
Behandlung werden die Festzuschüsse anteilig gewährt. Sind in einem
Behandlungsfall Befunde bereits versorgt, andere Befunde noch nicht
versorgt, können Festzuschüsse nach Befundklasse 8 mit Festzuschüssen
anderer Befundklassen kombiniert werden."
(Ende Zitat)zhuuErgänzend gelten folgende Regelungen:
Interimsversorgungen (Lückengebiss
nach Zahnverlust in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort
möglich ist, Befundklasse 5): Gem.
Abschnitt C Nr. 14 Satz 1 der Zahnersatz-Richtlinien ist unter dem Aspekt der
Wirtschaftlichkeit vorrangig eine endgültige Versorgung mit Zahnersatz
anzustreben. Die Befunde nach
Nr. 5
sind daher nur in begründeten Einzelfällen im Zusammenhang mit Befunden nach
Befundklassen 1 und
6 ansetzbar.
Erneuerung von
Suprakonstruktionen (Implantatgetragener
Zahnersatz, Befundklasse 7) Implantatgetragener Zahnersatz liegt vor,
wenn mindestens ein Bestandteil über eine Suprakonstruktion verankert ist.
Der Befund 7.2 ist abhängig von der Art der Suprakonstruktion entweder mit
dem Befund 1.3
(Verblendzuschuss Krone) oder dem
Befund 2.7 (Verblendzuschuss Brückenanker, Brückenzwischenglied)
kombinierbar. Der Befund 7.5 erfasst alle Implantate und natürlichen Zähne,
die zur Verankerung der erneuerungsbedürftigen Prothesenkonstruktion dienen.
Eine Kombination mit den Befunden 7.1 und 7.2 bzw. Befunden der
Befundklassen 1 und 2 kommt daher nur in Betracht, wenn weitere Implantate
bzw. natürliche Zähne vorhanden sind, über die die Prothesenkonstruktion
nicht verankert ist.
Reparaturen, Wiederherstellungen und Erneuerungen (Befundklasse
6, Befunde 7.3, 7.4 und 7.7):
Die Befundklasse 6 und die
Befunde nach den Nrn. 7.3, 7.4 und 7.7 sind grundsätzlich nur untereinander
und nicht mit anderen Befunden/Befundklassen kombinierbar. Erfolgt jedoch
eine Wiederherstellung zeitgleich mit einer Neuversorgung auf demselben
Heil- und Kostenplan, sind darüber hinaus Kombinationen möglich. Die
Kombinationsmöglichkeiten ergeben sich aus der Tabelle. Für die Wiederherstellung der Verblendung einer
Teleskopkrone ist
Befund Nr.
6.9 ansetzbar.
Teilleistungen (Befundklasse
8):
Bei nicht vollendeter
Behandlung werden die Festzuschüsse anteilig gewährt. Sind in einem
Behandlungsfall Befunde bereits versorgt, andere Befunde noch nicht
versorgt, können Festzuschüsse nach Befundklasse 8 mit Festzuschüssen
anderer Befundklassen kombiniert werden."
(Ende Zitat)
|
Lückenklasse
In einem
Gebiss mit 32 Zähnen gibt es bei einem Zahnverlust zahlreiche
Möglichkeiten, wo Zähne fehlen können. Um eine gewisse Systematik in
diese
Lückensituationen zu bringen, gibt es sog.
Lückenklassen, welche von versch. Autoren definiert wurden.
Die bei uns gebräuchlichsten sind die Einteilungen nach Kennedy, die
sog. Kennedy-Klassen. |

|
Verblendgrenzen
Kann ein beschädigter Zahn nur noch mit einer
Krone erhalten werden, so ist es von der Funktion her völlig
ausreichend, wenn die Krone aus
Metall besteht. Allerdings entspricht es in unserer Gesellschaft
nicht mehr einem "Schönheitsideal", wenn im sichtbaren Bereich
Metall zu sehen ist (das war früher bei uns anders und gilt heute
auch noch in ärmeren Ländern als Zeichen des Wohlstands). Nach dem
Wirtschaftlichkeitsgebot der Krankenkassen kann es aber nicht
sein, dass jeder Zahn mit einer zahnfarbenen Schicht (=
Verblendung) an der Außenseite (vestibulär) versehen wird. Deshalb
wurden sog. Verblendgrenzen eingeführt, die nach den Richtlinien derart definiert sind, dass im Oberkiefer die
Frontzähne und die
kleinen Backenzähne, im Unterkiefer ebenfalls die Frontzähne,
aber nur noch die vorderen
kleinen Backenzähne als "verblendnotwendig" angesehen werden.
Nach dem Zahnschema sind dies die
Zähne 15 - 25 u. 34 - 44.
Im Bereich der Frontzähne (Zähne
1, 2, 3) umfasst die äußere (vestibuläre) Verblendung auch die
Schneidekanten (s. Abb. 2. von unten). Vollverblendete Zahnkronen
- also auch die
Kaufläche und "Innenseiten" der Krone - gehören auch innerhalb
der Verblendgrenzen nicht zur
Regelversorgung,
sondern gelten generell als
gleichartiger
Zahnersatz.
Wenn auch nicht im Gesetzestext beschrieben, so ändern sich die
Verblendgrenzen dann, wenn z.B. ein Zahn gezogen wurde, der
innerhalb der Verblendgrenze lag, und nun ein nachfolgender Zahn in
diese Lücke aufgewandert ist (= Lückenschluss). An anderer
Stelle ist vermerkt, dass immer die topographische Lage (die
tatsächliche Lage im Kiefer) zählt. Dazu ein Beispiel:
Der erste
kleine Backenzahn (14) wurde aus kieferorthopädischen Gründen
(z.B.
Engstand) entfernt. Die nachfolgenden Zähne sind nun in die
Lücke aufgerückt, das heißt, Zahn 15 steht jetzt an Stelle von 14
und Zahn 16 - dieser liegt normal außerhalb der Verblendgrenze -
steht nun im Gebiet von 15, somit innerhalb der Verblendgrenze und
löst dann einen Zuschlag für die Verblendung aus. Umgekehrt gilt
gleiches, so dass ein nach distal gewanderter Zahn 15 (steht bei
einem fehlenden Zahn 16 an dessen Stelle) nicht mehr zum
Verblendbereich gehört.
Vollverblendungen aus
Komposite oder Kunststoff lösen keine Festzuschüsse aus;
Ausnahme:
Sekundärteleskope
Änderung der Festzuschuss- und Zahnersatz-Richtlinien ab 2006:
"Allgemeines Nr. 2 wird um folgenden Satz ergänzt: „Festzuschüsse
für Verblendungen werden immer dann gewährt, wenn die
Regelversorgung diese vorsieht,
Damit wurde der bisherige Streit darüber beendet, ob dem Patienten
der Festzuschuss für eine Verblendung auch dann zusteht, wenn der
Zahn in der Therapie nicht verblendet wird, wie z.B. bei einer
Modellguss- oder Implantatversorgung, wenn die Regelversorgung
Brücken vorsieht. |

Verblendgrenzen


Teilverblendung nach der
Regelversorgung
(Einbeziehung der Schneidekante; oben: Modellsituation, unten:
Mundsituation)

der Einsatz von Gold im sichtbaren Bereich
gilt
heute nicht mehr als "Schönheitsideal" |

Verblendarten

vestibulär oder vollverblendet


erhebliche kosmetische
Beeinträchtigungen bei der "klassischen" Kunststoff-Verblendkrone

Optimum der Ästhetik:
Vollkeramikkrone "Jacketkrone"
|
Befundklasse 1
(Kronen)
Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone
mit der Unterteilung in:
Befund Nr. 1.1:
Erhaltungswürdiger
Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen
Krone oder unzureichende
Retentionsmöglichkeit, je Zahn. (Dieser
Befund bezieht sich auf die spätere Versorgung mit einer
Vollgusskrone.)
BEMA-Nrn. 20a (metallische Vollkrone),
BEMA-Nr. 19 (Provisorium),
24c (Abnahme und Wiedereingliederung eines Provisoriums), 7b
(Planungsmodelle), 98a (individuelle Abformung); 23 Laborpositionen
nach
BEL II .
Beträge für zahnärztliche Leistungen (§ 57 Abs.1) in €:
131,98; Beträge für zahntechnische Leistungen (§ 57 Abs.2) in
€ 118,82 (Summe = doppelter Festzuschuss)
Festzuschuss: 126,61 € (0% Bonus); 151,93 € (20% Bonus);
164,59 € (30% Bonus); 253,22 € (doppelter Festzuschuss).
Unter dieser Position - ggfs. in Verbindung mit 1.3 - sind nach
Auskunft der
KZBV
auch ein
Veneer als
gleichartige
Versorgung ansetzbar; die Abrechnung erfolgt nach Maßgabe der
GOZ (so die Auskunft).
Eine Beschädigung der Zahnkrone infolge von
Abrasionen ("Abrasionsgebiss") löst ebenfalls den Befund
(ggfs. 1.3) aus.
Nach den
Zahnersatz-Richtlinien können Zahnkronen zur Abstützung eines
Zahnersatzes auch angezeigt sein, „wenn eine Abstützung und
Retention auf andere Weise nicht möglich ist.“ Dies bezieht sich
auf die Überkronung von Zähnen im Zusammenhang mit der Anfertigung
einer Prothese, vor allem wenn die natürliche Zahnkrone keine
ausreichende Retention für die Halteelemente der Prothese aufweist.
Auch in diesem Fall trifft die Befundbeschreibung zu Nr. 1.1 zu
(„unzureichende Retentionsmöglichkeit“), und der Befund kann
angesetzt werden unabhängig davon, ob der Zahn „weitgehend zerstört“
ist. Die
Bundesmantelvertragspartner sind übereingekommen, zu
Verdeutlichung ein neues Befundkürzel „ur“ für
(„unzureichende
Retention“) in den Heil- und Kostenplan einzuführen.
Weiter besteht Übereinstimmung, dass die Befundbeschreibung zu Nr.
1.1 auch die Notwendigkeit zur Einbeziehung eines weiteren
Pfeilerzahns zur verbesserten Stabilität und Retention einer
Brücke umfasst. Zur Kennzeichnung ist auch für diesen zahnärztlichen
Befund das neu eingeführte Befundkürzel „ur“ zu verwenden.
Nicht lückenangrenzende
Pfeilerzähne, die mit einer Krone versorgt werden, die
ihrerseits mit der Brückenversorgung verblockt ist, ändern nicht die
Versorgungsform und damit auch nicht die Zuordnung zu
Regelversorgung oder gleich- und andersartigem Zahnersatz. Die
verblockten Kronen sind abrechnungstechnisch als Einzelkrone zu
werten, weil Regelversorgungsleistungen für Einzelkronen dem Befund
Nr. 1.1 zugeordnet sind.
Kostenbeispiele durch Anklicken dieses Textes
Special:
Kronen
(siehe unter Ordner - Z-Ersatz-Krone) |

"Goldkrone"
|
Befund Nr. 1.2: Erhaltungswürdiger Zahn mit großen
Substanzdefekten, aber erhaltener vestibulärer und/oder oraler
Zahnsubstanz, je Zahn. (Dieser Befund bezieht sich auf die spätere
Versorgung mit einer
Teilkrone.)
Kombinierbarkeit innerhalb dieser Befundklasse.
Kürzel: pw, beinhaltet
BEMA-Nrn. 20c (metallische Teilkrone) ,
BEMA-Nr. 19 (Provisorium),
24c (Abnahme und Wiedereingliederung eines Provisoriums), 7b
(Planungsmodelle), 98a (individuelle Abformung); 22 Laborpositionen
nach
BEL II.
Beträge für zahnärztliche Leistungen (§ 57 Abs.1) in €:
161,99; Beträge für zahntechnische Leistungen (§ 57 Abs.2) in
€ 119,46 (Summe = doppelter Festzuschuss)
Festzuschuss: 141,94 / 170,33 / 184,52 / 283,88 (ohne Bonus /
Bonus 20% / Bonus 30% / Doppelter FZ).
Unter dieser Position sind nach Auskunft der
KZBV auch eine
Cerec-Teikrone als
gleichartige
Versorgung ansetzbar; die Abrechnung erfolgt nach Maßgabe der
GOZ und
BEB
(so die Auskunft)
Kostenbeispiele durch Anklicken dieses Textes
Special:
Kronen
(siehe unter Ordner - Z-Ersatz-Krone) |


Abgrenzung:
Inlay, Onlay,
Teilkrone |
Befund Nr. 1.3: Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender
Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende
Retentionsmöglichkeit im
Verblendbereich (15-25 und 34-44), je Verblendung für Kronen
(auch implantatgestützte). Dieser Befund bezieht sich auf die
spätere Versorgung mit einer
Verblendkrone**); er
gilt als Zusatz-Zuschuss im Sinne einer
"Kombinierbarkeit der Befunde" und wird in der Regel nach Befund
1.1, 1.4 o. 1.5 innerhalb dieser Gruppe zusätzlich gewährt.
Kürzel: Verbl. Kr., beinhaltet
BEMA-Nrn.: 20b (vestibulär verblendete Verblendkrone abzüglich
20a metallische Vollkrone),
BEMA-Nr. 24c (Abnahme/Wiederbefestigung
Provisorium); 10 Laborpositionen nach
BEL II .
Beträge für zahnärztliche Leistungen (§ 57 Abs.1) in €: 8,36;
Beträge für zahntechnische Leistungen (§ 57 Abs.2) in € 82,72
(Summe = doppelter Festzuschuss)
Festzuschuss: 46,38 / 55,66 / 60,29 / 92,76 (ohne Bonus /
Bonus 20% / Bonus 30% / Doppelter FZ).
Kostenbeispiele durch Anklicken dieses Textes
Special:
Kronen
(siehe unter Ordner - Z-Ersatz-Krone)
|


Verblendzuschlag nach der
Regelversorgung
(nur an der Außenseite
verblendet)
|
Befund Nr. 1.4:
endodontisch behandelter Zahn mit Notwendigkeit eines
konfektionierten
metallischen Stiftaufbaus ("konfektionierter Stiftaufbau")
mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, je Zahn. Dieser Befund
bezieht sich auf die spätere Versorgung mit einer
Vollgusskrone oder
Verblendkrone; er gilt als Zusatz-Zuschuss im Sinne einer
"Kombinierbarkeit der Befunde" und wird ggf. nach den Befund 1.1,
1,2 o. 1,3 innerhalb dieser Gruppe zusätzlich gewährt.
Kürzel: Stift, konf.,
BEMA-Nr. 18a (konfektionierter Stiftaufbau); Stiftmaterial über
Laborrechnung
Beträge für zahnärztliche Leistungen (§ 57 Abs.1) in €:
38,86; Beträge für zahntechnische Leistungen (§ 57 Abs.2) in
€ 15,38 (Summe = doppelter Festzuschuss)
Festzuschuss: 27,28 / 32,74 / 35,46 / 54,56 (ohne Bonus /
Bonus 20% / Bonus 30% / Doppelter FZ).
Anm:
adhäsiv befestigte Stifte und nicht-metallische Stiftsysteme
gelten als
gleichartige Versorgung und werden entsprechend § 55 Abs. 4 i.V.
mit § 87 Abs. 1a Satz 1
SGB V nach Maßgabe der privaten
GOZ abgerechnet.
Special:
Kronen
(siehe unter Ordner - Z-Ersatz-Krone)
|

|
Befund Nr. 1.5:
endodontisch behandelter Zahn mit Notwendigkeit eines gegossenen
metallischen Stiftaufbaus ("gegossener Stiftaufbau"*))
mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, je Zahn. Dieser Befund
bezieht sich auf die spätere Versorgung mit einer
Vollgusskrone oder
Verblendkrone; er gilt als Zusatz-Zuschuss im Sinne einer
"Kombinierbarkeit der Befunde" und wird ggf. nach den Befund 1.1,
1,2 o. 1,3 innerhalb dieser Gruppe zusätzlich gewährt.
Kürzel: Stift, gegoss.,
BEMA-Nr. 18b (gegossener Stiftaufbau), 21 (prov. Krone mit
Stiftverankerung); 11 Laborpositionen nach
BEL II .
Beträge für zahnärztliche Leistungen (§ 57 Abs.1) in €:
75,41; Beträge für zahntechnische Leistungen (§ 57 Abs.2) in
€ 89,82 (Summe = doppelter Festzuschuss)
Festzuschuss: 83,53 / 100,24 / 108,59 / 167,06 (ohne Bonus /
Bonus 20% / Bonus 30% / Doppelter FZ).
Anm:
adhäsiv befestigte Stifte und nicht-metallische Stiftsysteme
gelten als
gleichartige Versorgung und werden entsprechend § 55 Abs. 4 i.V.
mit § 87 Abs. 1a Satz 1 SGB V nach Maßgabe der
GOZ abgerechnet.
*)
gegossene Aufbauten sind heute in der Praxis kaum
noch üblich. Ein relativ großer Substanzverlust, erhöhte
Laborkosten, eine zweite Behandlungssitzung verbunden mit erhöhten
Schwierigkeiten bei der prov. Versorgung stehen in keinem Verhältnis
zu deren (fragwürdigen) Vorteilen
**) Kunststoffkronen (ausschließlich aus Kunststoff bestehend)
fallen nicht unter die Festzuschussregelung |


|
Zur Abrechnung sagt die Vereinbarung zwischen der KZBV und den
Spitzenverbänden der Krankenkassen nach § 87 Abs. (1a) SGB V über die
Versorgung mit Zahnersatz aus (Stand: 1.6.2005)
"Verblendete
Kronen außerhalb des Verblendbereichs gemäß der Zahnersatz-Richtlinien,
vollverblendete Kronen und vollkeramische Voll- und
Teilkronen gelten als gleichartige Versorgung. Die Abrechnung
erfolgt entsprechend § 55 Abs. 4 i.V. mit § 87 Abs. 1a Satz 1
SGB V nach Maßgabe der
GOZ. Prothetische Begleitleistungen (Provisorien, Abnehmen und
Wiederbefestigen von Provisorien) werden als Regelversorgungsleistungen nach
BEMA abgerechnet."
Provisorische
Kronen und Brücken ("Provisorien") und deren
Abnehmen/Wiederbefestigen sind bereits in den Festzuschüssen enthalten und
auch ein (mehrmaliges) Erneuern ist damit abgegolten. Dies gilt auch dann,
wenn z.B. im
Notfalldienst eine
entsprechende Maßnahme (Neuanfertigung/Wiederbefestigen) erfolgt. Die
Leistungen sind in diesem Fall dem Pat. privat von der Notfalldienstpraxis
auf Grundlage des
BEMA in Rechnung zu stellen.
Erneuerungsbedürftige Kronen/Brücken/Prothesen auf
Suprakonstruktionen fallen in die
Befundklasse 7
Special: Kronen (siehe unter Ordner -
Z-Ersatz-Krone)
Kostenbeispiele unter:
(siehe unter Ordner - Festzuschuss -
festsitzend)
Befundklasse 2
(Brücken)
Vorbemerkung
Zahn begrenzte
Lücken mit höchstens vier fehlenden Zähnen je Kiefer bei
ansonsten geschlossener Zahnreihe unter der Voraussetzung, dass keine
Freiendsituation vorliegt (Lückensituation
I). Ein fehlender Zahn "7" löst eine
Freiendsituation
aus. Dies gilt nicht, wenn Zahn "8" (Weisheitszahn)
vorhanden ist und dieser als möglicher Brückenanker verwendbar ist. Soweit
Zahn "7" einseitig oder beidseitig fehlt, und hierfür keine
Versorgungsnotwendigkeit besteht, liegt keine Freiendsituation vor. Auch
nicht versorgungsbedürftige Freiendsituationen werden für die Ermittlung der
Anzahl der fehlenden Zähne je Kiefer berücksichtigt.
Ein fehlender Weisheitszahn ist nicht mitzuzählen.
Definition:
Auslegungen -
Interpretationen
Für die direkt an die Lücke grenzende Zähne (Ankerzähne, auch:
Lücken-angrenzende
Pfeilerzähne) nach den Befunden von Nr. 2 sind Befunde nach den Nrn.
1.1 bis 1.3 nicht ansetzbar, da
im Festzuschuss schon enthalten. Weitere in die Brücke einbezogene Pfeiler
sind ggfs. nach den Befunden 1
anzusetzen. Das Gleiche gilt bei einer Versorgung mit Freiendbrücken für den
Pfeilerzahn, der an den lückenangrenzenden Pfeilerzahn angrenzt.
Es gilt als Regelversorgung
ein festsitzender Zahnersatz (Brücke),
(siehe unter Ordner - Z-Ersatz-Brücke) definiert nach den Nummern 2.1 bis 2.7, aber nur dann, wenn je Kiefer
insgesamt bis zu vier Zähne fehlen. Fehlen mehr als vier Zähne je
Kiefer, besteht Anspruch auf den dem
Befund Nr. 3 zugeordneten
Festzuschuss (= herausnehmbarer ZE, z.B.
Modellgussprothese). Bei
der Feststellung der Befunde wird vorhandener, im Mund befindlicher
Zahnersatz einschließlich
Suprakonstruktionen den natürlichen Zähnen gleichgestellt (
Gleichwertigkeit), soweit
der Zahnersatz noch funktionstüchtig ist oder die Funktionstüchtigkeit, z.
B. durch Erweiterung, wiederhergestellt werden kann.
Wird trotz Zutreffen der Befundklasse 2 ein Zahnersatz nach
Befundklasse 3 (z.B.
Modellgussprothese)
angefertigt, so gilt dieser als
andersartig.
Dadurch, dass die fehlenden 4 Zähne auf eine oder mehrere Lücken verteilt
sein können und dass es noch sonstige Besonderheiten geben kann, wurde in 7
Befunde unterteilt.
Die Verwendung eines
Weisheitszahnes als Brückenanker ist besonders kritisch zu prüfen
(nach Protokollnotiz zu
Befundklasse 2 der FZ-Richtlinien: "Die Indikation für
die Einbeziehung eines Weisheitszahns als Brückenanker bei Befunden nach den
Nr. 2.1 bis 2.3 ist besonders kritisch zu bewerten."). Bei der
Zählung "vier fehlende Zähne" ist dieser nicht mitzuzählen.
Adhäsivbrücke ("Klebebrücke", "Maryland-Brücke")
Bei
Gesetzlich Versicherten gilt nach den Richtlinien (2005)
"Nur bei Versicherten im Alter zwischen 14 und 20 Jahren gehören adhäsiv
befestigte einspannige Brücken im Frontzahnbereich mit Metallgerüst zur
Regelversorgung. Die
Pfeilerzähne sollen karies- und füllungsfrei sein. Die zu überbrückende
Spanne soll grundsätzlich nicht mehr als einen Zahn umfassen."
Ab 2006 gelten nach einer Protokollnotiz einspannige
Adhäsivbrücken mit Metallgerüst im Frontzahnbereich bei Versicherten,
die das 20. Lebensjahr vollendet haben, als
gleichartige Versorgung
Inlay-Brücken
Inlay-Brücken zählen nach einem
Beschluss des
Gemeinsamen Bundesausschuss nicht zu den anerkannten
Behandlungsmethoden. Deshalb erfolgt auch keine Zahlung von irgendeinem
Festzuschuss
Bei den Festzuschüssen ist nicht die Lücke allein, sondern die der Lücke
angrenzenden Ankerkronen (Pfeilerkronen)
mit eingerechnet.
Provisorische
Kronen
und Brücken ("Provisorien") und deren Abnehmen/Wiederbefestigen sind
bereits in den Festzuschüssen enthalten und auch ein (mehrmaliges) Erneuern
ist damit abgegolten. Dies gilt auch dann, wenn z.B. im Notfalldienst
eine entsprechende Maßnahme (Neuanfertigung/Wiederbefestigen) erfolgt. Die
Leistungen sind in diesem Fall dem Pat. privat von der Notfalldienstpraxis
auf Grundlage des
BEMA in Rechnung zu stellen.
Erneuerungsbedürftige Kronen/Brücken/Prothesen auf
Suprakonstruktionen fallen in die
Befundklasse 7.
Schreiben des GBA am 20.5.2010:
"Gesetzlich krankenversicherte Patientinnen und Patienten
haben künftig einen erweiterten Anspruch auf festsitzenden Zahnersatz zu
Lasten der gesetzlichen Krankenkassen. Einen entsprechenden Beschluss hat
der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) heute in Berlin gefasst. Der
Entscheidung zufolge ist der Anspruch von Patientinnen und Patienten
beispielsweise bei der Versorgung mit Brücken oder prothetischen Kronen zu
Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) künftig nicht mehr davon
abhängig, ob der Gegenkiefer mit einem festsitzenden oder herausnehmbaren
Zahnersatz versorgt ist. Damit können künftig mehr Versicherte von einer
Versorgung mit festsitzendem Zahnersatz profitieren.
Die bisherige Regelung sah vor, dass festsitzender Zahnersatz grundsätzlich
nur dann als GKV-Leistung in Frage kommen konnte, wenn im Gegenkiefer
entweder noch eigene Zähne oder aber ebenfalls festsitzender Zahnersatz
vorhanden waren.
Der G-BA trifft seinen Beschluss auf der Grundlage eines Abschlussberichts
des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
(IQWiG). Dem Bericht zufolge ist es wissenschaftlich nicht belegbar, die
Versorgung mit festsitzendem Zahnersatz an die Bedingung zuknüpfen, dass der
Gegenkiefer natürliche Zähne aufweist oder mit festsitzendem Zahnersatz
versorgt ist. Der G-BA hatte dem IQWiG den Auftrag erteilt, die Relevanz der
Beschaffenheit der so genannten Gegenbezahnung bei der Versorgung mit
festsitzendem Zahnersatz zu untersuchen. Der Beschlusstext sowie eine
entsprechende Erläuterung sind im Internet auf folgender Seite
veröffentlicht:
"
Es darf keine behandlungsbedürftige
Freiendsituation vorliegen; ein fehlender
Zahn 7 löst diese schon aus (
Interpretationen)
Ausnahme: Bei Vorliegen einer herausnehmbaren Versorgung im
Gegenkiefer (Modellgussklammerprothese,
Totalprothese) ist festsitzender Zahnersatz, soweit nicht mehr als vier
Zähne je Kiefer fehlen, grundsätzlich indiziert bei der Versorgung einer
zahnbegrenzten Lücke mit einem fehlenden Zahn je Seitenzahngebiet sowie bei
der Versorgung von bis zu zwei Einzelzahnlücken oder einer Lücke mit bis zu
vier nebeneinander fehlenden Zähnen im Schneidezahngebiet.
Special: Brücken (siehe unter Ordner -
Z-Ersatz-Brücke)
|
Freiendbrücke
In de
ursprünglichen Festzuschussrichtlinien wurde die
Freiendbrücke nicht mehr erwähnt; 2004 war nur eine
Freiendbrücke mit mesialem (nach vorn gerichtet) Brückenglied
möglich (siehe Beispielgrafik re. oben). Im Dezember 2005 hat der
GBA sich der Problematik angenommen; siehe weiter unten unter "Achtung".
Hinsichtlich der Zuordnung einer Freiendbrücke zur
Versorgungsform ist die Befundsituation ausschlaggebend:
Für die Versorgung einer zahnbegrenzten Lücke mit einer
mesialen (nach vorn gerichtet) oder distalen (nach hinten
gerichtet) Freiendbrücke gilt (siehe Beispielgrafik re. oben):
Bei den Befunden nach Nrn. 2.1 bis 2.5 gehören zu den
Regelversorgungsleistungen die
BEMA-Leistungen Nr. 91a (Brückenanker, metallische Vollkrone),
91c (Brückenanker, metallische
Teilkrone) und 92 (Brückenspanne). Diese Leistungen fallen auch
bei einer Freiendbrücke an. Daher ist bei dieser Befundsituation
eine Freiendbrücke
Regelversorgung oder – beispielsweise bei Verblendungen
außerhalb der
Verblendgrenzen –
gleichartige
Versorgung. Die Freiendbrücke ist demnach entweder in allen
Teilen oder teilweise nach BEMA abzurechnen.
Die Versorgung des nicht direkt lückenangrenzenden
Pfeilerzahns gilt ebenfalls als Regelversorgung, weil die
entsprechenden
BEMA-Leistungen 91a und 91c in der Liste der
Regelversorgungsleistungen enthalten sind.
Eine
andersartige Versorgung liegt dann vor, wenn z.B.
einer der Pfeilerzähne aus einem
Implantat besteht.
Für die Versorgung bei Freiendsituationen gilt: Sie gehören
in die
Befundklasse 3
(herausnehmbarer Zahnersatz ist hierbei die Regel) und demzufolge
wird eine derartige Brücke zum
andersartigen
Zahnersatz gerechnet. Typisches Beispiel wäre ein Fehlen der
Zähne 6, 7 u. 8; Versorgung mit einer Freiendbrücke: verblockte
Kronen auf den Zähnen 4 u. 5 und distales Brückenglied zum Ersatz
des Zahnes 6 (s. Grafik). Dabei Beachtung der
Richtlinie Nr. 40: "... die parodontale Ausgangssituation der
Restzähne ist kritisch zu bewerten.". Der Zuschuss wird bei dieser
andersartigen
Versorgung nach der
Befundklasse 1 (Kronen) u.
Befundklasse 3
(Freiendlücke) berechnet (s. nebenst. Berechnungsbeispiel der KZBV).
Alternativ sind derartige Befunde durch
Implantate/kombinierte
Implantatbrücken zu versorgen.
Achtung: Änderung der Festzuschuss- und Zahnersatz-Richtlinien
ab 2006: "Brücken sind angezeigt, wenn dadurch in einem Kiefer
die geschlossene Zahnreihe wiederhergestellt wird. In der Regel sind
Endpfeilerbrücken (Anm.: ein Pfeilerzahn vor und
einer hinter der Lücke) angezeigt. Freiendbrücken sind nur
bis zur Prämolarenbreite (Anm.: Breite eines kleinen
Backenzahns) und unter Einbeziehung von mindestens zwei
Pfeilerzähnen angezeigt; in
Schaltlücken ist der Ersatz von Molaren und von Eckzähnen durch
Freiendbrücken ausgeschlossen.
Weiter heißt es in den geänderten Festzuschuss-Richtlinien:" In der
Spalte "Befund" wird Nr. 2 der folgende Text angefügt:
„Protokollnotiz: Für Freiendbrücken gilt: Leistungen im Rahmen der
Regelversorgung bei Versorgung des nicht direkt lückenangrenzenden
Pfeilerzahnes sind nach
Bema und
BEL II abzurechnen.Das bedeutet, dass für den nicht direkt an die Zahnlücke
angrenzenden Zahn bei einer
vestibulär verblendeten
Arbeit die
Bema-Nr. 91b anzusetzen ist, während bei einer
Vollverblendung nach
GOZ hier die Position 221 und nicht die Nr. 501 berechnet werden
muss. |


(Beispielgrafik zu nachfolgender
Berechnung der

|
Befund Nr.
2.1: Zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn, je
Lücke.
Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine
Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden
Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei
beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem
Befund Nr. 2.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1
ansetzbar.
Protokollnotiz: Einspannige Adhäsivbrücken mit Metallgerüst
im Frontzahnbereich bei Versicherten, die das 20. Lebensjahr
vollendet haben, gelten als gleichartige Versorgung. Die
Pfeilerzähne sollen karies- und füllungsfrei sein.
Kombinierbarkeit innerhalb dieser Gruppe mit Befund Nr. 2.2, 2.3,
2.5, 2.6, 2.7.
Kürzel: Lücke 1 Zahn, beinhaltet
BEMA-Nrn.: 7b (Planungsmodelle), 91a (Brückenanker, metallische
Vollkrone), 91c (Brückenanker, metallische Teilkrone), 92
(Brückenspanne), 19 (provisorische Brücke, Brückenanker bzw.
Brückenglied/er), 95d (Abnahme und Wiederbefestigung einer
provisorischen Brücke), 98a (individuelle Abformung), 89
(Beseitigung grober Artikulationsstörungen), 93 (Adhäsivbrücke);
24 Laborpositionen nach
BEL II .
Beträge für zahnärztliche Leistungen (§ 57 Abs.1) in €:
294,67; Beträge für zahntechnische Leistungen (§ 57 Abs.2) in
€ 299,97 (Summe = doppelter Festzuschuss)
Festzuschuss: 300,36 / 360,43 / 390,47 / 600,72 (ohne Bonus /
Bonus 20% / Bonus 30% / Doppelter FZ).
|

Beispiel: einspannige, eingliedrige Brücke zum
Ersatz des fehlenden Zahnes 46
Pfeilerzähne 47 u. 45
|
Befund Nr. 2.2: Zahnbegrenzte Lücke mit zwei nebeneinander
fehlenden Zähnen, je Lücke.
Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine
Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden
Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist (Anm.:
nur) bei beidseitigen
Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr.
2.2 zusätzlich ein Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 ansetzbar.
Kombinierbarkeit innerhalb dieser Gruppe mit Befund Nr. 2.1, 2.2,
2.5, 2.6, 2.7.
Kürzel: Lücke 2 Zähne, beinhaltet
BEMA-Nrn.: 7b (Planungsmodelle), 91a (Brückenanker, metallische
Vollkrone), 91c (Brückenanker, metallische Teilkrone), 92 (Brückenspanne),
19 (provisorische Brücke, Brückenanker bzw. Brückenglied/er), 95d
(Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Brücke), 98a
(individuelle Abformung), 89 (Beseitigung grober
Artikulationsstörungen); 22 Laborpositionen nach
BEL II .
Beträge für zahnärztliche Leistungen (§ 57 Abs.1) in €:
310,30; Beträge für zahntechnische Leistungen (§ 57 Abs.2) in
€ 369,57 (Summe = doppelter Festzuschuss)
Festzuschuss: 343,68 / 412,42 / 446,78 / 687,36 (ohne Bonus /
Bonus 20% / Bonus 30% / Doppelter FZ).
Kostenbeispiel durch Anklicken dieses Textes,
Alternativ: 2 Implantate durch Anklicken dieses Textes
|

Beispiel: einspannige, zweigliedrige Brücke
zum Ersatz der fehlenden Zähne 46 und 47
Pfeilerzähne 48 u. 45 |
Befund Nr. 2.3: Zahnbegrenzte Lücke mit drei nebeneinander
fehlenden Zähnen, je Kiefer.
Kombinierbarkeit innerhalb dieser Gruppe mit Befund Nr. 2.1,
2.5, 2.6, 2.7.
Kürzel: Lücke 3 Zähne, beinhaltet BEMA-Nrn.: 7b
(Planungsmodelle), 91a (Brückenanker, metallische Vollkrone), 91c
(Brückenanker, metallische Teilkrone), 92 (Brückenspanne),
19 (provisorische Brücke, Brückenanker bzw. Brückenglied/er), 95d
(Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Brücke), 98a
(individuelle Abformung), 89 (Beseitigung grober
Artikulationsstörungen); 22 Laborpositionen nach
BEL II .
Beträge für zahnärztliche Leistungen (§ 57 Abs.1) in €:
327,36; Beträge für zahntechnische Leistungen (§ 57 Abs.2) in
€ 439,10 (Summe = doppelter Festzuschuss)
Festzuschuss: 387,68 / 465,22 / 503,98 / 775,36 (ohne Bonus /
Bonus 20% / Bonus 30% / Doppelter FZ).
|

Beispiel: einspannige, dreigliedrige Brücke
zum Ersatz der fehlenden Zähne 47, 46 und 45
Pfeilerzähne 48 u. 44 |
Befund Nr. 2.4: Frontzahnlücke mit vier
nebeneinander fehlenden Zähnen, je Kiefer
Kombinierbarkeit innerhalb dieser Gruppe mit Befund Nr. 2.6,
2.7.
Kürzel: Lücke 4 Zähne, beinhaltet
BEMA-Nrn.: 7b (Planungsmodelle), 91a (Brückenanker, metallische
Vollkrone), 91c (Brückenanker, metallische Teilkrone), 92 (Brückenspanne),
19 (provisorische Brücke, Brückenanker bzw. Brückenglied/er), 95d
(Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Brücke), 98a
(individuelle Abformung), 89 (Beseitigung grober
Artikulationsstörungen); 22 Laborpositionen nach
BEL II .
Beträge für zahnärztliche Leistungen (§ 57 Abs.1) in €:
345,98; Beträge für zahntechnische Leistungen (§ 57 Abs.2) in
€ 497,14 (Summe = doppelter Festzuschuss)
Festzuschuss: 426,60 / 511,92 / 554,58 / 853,20 (ohne Bonus /
Bonus 20% / Bonus 30% / Doppelter FZ).
|

Beispiel: Frontzahn-Brücke zum Ersatz der
fehlenden Zähne
12, 11, 21, 22
Pfeilerzähne 13, 23, |
|
Befund Nr. 2.5: An eine Lücke unmittelbar angrenzende
weitere zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn (=
mehrfach Brücke)
(siehe unter Ordner -
Z-Ersatz-Brücke) wenn noch ein Befund nach 2.1 -
2.4 hinzukommt
Kombinierbarkeit innerhalb dieser Gruppe mit Befund Nr. 2.1,
2.2, 2.3, 2.5, 2.6, 2.7.
Kürzel: weitere Lücke, beinhaltet
BEMA-Nrn.: 7b (Planungsmodelle), 91a (Brückenanker, metallische
Vollkrone), 91c (Brückenanker, metallische Teilkrone), 92 (Brückenspanne),
19 (provisorische Brücke, Brückenanker bzw. Brückenglied/er), 95d
(Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Brücke), 98a
(individuelle Abformung); 22 Laborpositionen nach
BEL II .
Beträge für zahnärztliche Leistungen (§ 57 Abs.1) in €:
175,13; Beträge für zahntechnische Leistungen (§ 57 Abs.2) in
€ 156,95 (Summe = doppelter Festzuschuss)
Festzuschuss: 167,63 / 201,16 / 217,92 / 335,26 (ohne
Bonus / Bonus 20% / Bonus 30% / Doppelter FZ).
|

Beispiel: mehrspannige Brücke zum Ersatz der
fehlenden Zähne 47, 45 und 44
Pfeilerzähne 48, 46, 43 |
Befund Nr. 2.6: Disparallele
Pfeilerzähne zur festsitzenden Zahnersatzversorgung,
Zuschlag je Lücke.
Anm. des Autors: bei einer konventionellen Brücke müssen die
Pfeilerzahnpräparationen annähernd parallel zu einander sein, da
sich sonst die Brücke nicht einsetzen lässt. Sollte diese
Parallelität aus anatomischen Gründen (z.B. Kippung der Pfeilerzähne
in die Lücke hinein) nicht möglich sein - man spricht von
Disparallelität -, so wird die Brücke mit einem
Geschiebe in
einem der Pfeilerzähne versehen,
in welches dann das speziell gearbeitete Brückenzwischenglied fest
eingreift. Hierfür gibt es den Zuschlag 2.6
Kombinierbarkeit innerhalb dieser Gruppe mit allen anderen Befunden
(Nr. 2.1 - 2.7).
Kürzel: dispar. Pf.zähne, beinhaltet
BEMA-Nrn.: 7b (Planungsmodelle), 91e (Geschiebe
bei geteilten Brücken), 19 (provisorische Brücke, Brückenanker bzw.
Brückenglied/er), 95d (Abnahme und Wiederbefestigung einer
provisorischen Brücke), 98a (individuelle Abformung); 10
Laborpositionen nach
BEL II . Geschiebe gesondert berechenbar.
Beträge für zahnärztliche Leistungen (§ 57 Abs.1) in €:
45,56; Beträge für zahntechnische Leistungen (§ 57 Abs.2) in
€ 208,68 (Summe = doppelter Festzuschuss)
Festzuschuss: 129,24 155,09 168,01 258,48 (ohne Bonus / Bonus
20% / Bonus 30% / Doppelter FZ).
|

Beispiel: Disparallelität |
Befund Nr. 2.7: Fehlender Zahn in einer zahnbegrenzten Lücke
im
Verblendbereich
(15-25 und 34-44), je Verblendung für einen ersetzten Zahn,
auch für einen der Lücke angrenzenden Brückenanker im
Verblendbereich.
Kombinierbarkeit innerhalb dieser Gruppe mit allen anderen Befunden
(Nr. 2.1 - 2.7).
Kürzel: Verbl. Br., beinhaltet
BEMA-Nrn.: 91b (Brückenanker, vestibulär verblendete
Verblendkrone) abzüglich: 91a (Brückenanker, metallische
Vollkrone), 95d (Abnahme und Wiederbefestigung der provisorischen
Brücke); 10 Laborpositionen nach
BEL II .
Beträge für zahnärztliche Leistungen (§ 57 Abs.1) in €: 5,50;
Beträge für zahntechnische Leistungen (§ 57 Abs.2) in € 83,28
(Summe = doppelter Festzuschuss)
Abrechnung
Festzuschuss:
45,24 / 54,29 / 58,81 / 90,48 (ohne Bonus /
Bonus 20% / Bonus 30% / Doppelter FZ).
Abrechung:
"Verblendete Brückenanker und Brückenglieder außerhalb des
Verblendbereichs gemäß der Zahnersatz-Richtlinien, vollverblendete
und vollkeramische Brückenanker und Brückenglieder gelten als
gleichartige Versorgung. Die Abrechnung erfolgt entsprechend § 55
Abs. 4 i.V. mit § 87 Abs. 1a Satz 1 SGB V nach Maßgabe der
GOZ. Prothetische Begleitleistungen (Provisorien, Abnehmen und
Wiederbefestigen von
Provisorien) werden als Regelversorgungsleistungen nach
BEMA abgerechnet." |

Beispiel: Zuschlag für Verblendung |
Vorbemerkung:
Ab 5
fehlenden Zähnen in einem Kiefer aufwärts gilt als
Regelversorgung
ein herausnehmbarer
Zahnersatz (Ausnahmen:
s.u.) - in der Regel auf der Basis eines
Modellgusses (s. Abb.). Befinden sich nur noch drei oder weniger
eigene Zähne im Kiefer, so greift in der Regel die
Befundklasse 4. Nicht
nur wissenschaftliche Langzeitstudien, sondern besonders der Wunsch
des Patienten sprechen häufig gegen eine willkürliche Grenze "ab 5
Zähnen". Dabei muss natürlich im Einzelfall sehr genau geprüft
werden, warum schon mehr als 4 Zähne in einem Kiefer fehlen und wie
es mit der
Mundhygiene bestellt ist. Liegen hier nicht einigermaßen
günstige Prognosen vor, so ist der Versicherte sicherlich allein
schon unter Kostenaspekten mit einem herausnehmbaren Ersatz besser
bedient. Denn, im Gegenteil zu einem festsitzenden Ersatz (Befundklasse
2), ist diese Form des Ersatzes "erweiterbar", will heißen, dass
bei einem weiteren Zahnverlust außerhalb des Mundes häufig eine
Erweiterung des bestehenden Ersatzes durchgeführt werden kann - bei
einem festsitzenden Ersatz ist dies nicht möglich. Der oft teure
Zahnersatz hat dann nur noch Materialwert und muss, dem
veränderten Befund entsprechend, neu angefertigt werden.
Wird aber trotzdem zur Lückenschließung festsitzender Zahnersatz
angewandt, so wird dieser Ersatz als
andersartiger
Zahnersatz eingestuft mit den Konsequenzen, dass die
Abrechnung nach der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte von 1988
(
GOZ) erfolgt und direkt in Rechnung gestellt wird. Diese
Liquidation wird vom Versicherten bei seiner Kasse zur
Kostenerstattung nach der Regelversorgung Befundklasse 3
eingereicht. Trotz in der Regelversorgung nicht vorgesehenem
festsitzendem Zahnersatz (Befundklasse
2) behält der Versicherte seinen Anspruch nach der
Befundklasse 3. |

versch. Basisformen im
Oberkiefer

Nomenklatur beim
Modellguss |
Definition von Lücken:
Lückenklassen,
Auslegungen -
Interpretationen,
Erneuerungsbedürftige Kronen/Brücken/Prothesen auf
Suprakonstruktionen fallen in die
Befundklasse 7
Es besteht eine wohl nicht häufig vorkommende
Ausnahme im
Oberkiefer dann, wenn beidseitig eine
Freiendlücke vorliegt und zusätzlich bis zu zwei
Schneidezähne fehlen, welche durch eine
Brücke
(siehe unter Ordner -
Z-Ersatz-Brücke) ersetzt werden (s. Abb.): Hier kann parallel zu dem
Festzuschuss nach 3.1 (Freiendsituationen)
die
Frontzahnbrücke nach den
Befunden 2.1 bzw. 2.2
bezuschusst werden.
Achtung: Die
KZBVkommentiert Ende 11/04: "Nach derzeitigem Stand der
Festzuschuss-Richtlinien nur bei beidseitiger
Freiendsituation und maximal 2 nebeneinander fehlenden
Oberkiefer-Schneidezähnen."
|

|
Eine weitere Ausnahme besteht bei der
Versorgung mit
Teleskopkronen (nach Befund 3.2): Nur wenn sich die
Teleskopkronen auf den Eckzähnen befinden, gibt es einen
Festzuschuss nach Befund 3.2; eine Versorgung anderer Zähne mit
Teleskopkronen bewirken keinen Festzuschuss nach 3.2, sondern bleibt
völlige Privatleistung nach
GOZ (s. Abb.)!
Um Missverständnissen vorzubeugen: Auch nach der
Regelversorgung gibt es einen Festzuschuss für Teleskope auf anderen
als den Eckzähnen, allerdings sind dies dann andere
Lückensituationen, welche in der
Befundklasse 4
beschrieben sind (stark reduzierter Zahnbestand).
|

|
|
Kombinationsversorgungen
Die Festzuschuss-Richtlinien sprechen von
Kombinationsversorgungen. Diese sind von der Definition her
primär jeglicher
Zahnersatz, der aus einem festsitzenden und einem
herausnehmbaren Teil besteht. Die
ZE-Richtlinien (Achtung: Änderung ab 1.1.2008
) grenzen aber für die
kassenzahnärztliche Versorgung und somit für die Gewährung eines
Festzuschusses auf
Teleskop-/Konuskronen
ein:
"IV. Kombinationsversorgung, Nr. 35:
Über eine Kombinationsversorgung wird festsitzender mit
herausnehmbarem Zahnersatz zu einer funktionalen Einheit unter
Verwendung von Verbindungselementen zusammengefügt.
Kombinationsversorgungen sind angezeigt, wenn gegenüber anderen
Zahnersatzformen eine statisch und funktionell günstigere Belastung
der Restzähne und eine günstige
Retention erreicht werden kann. Die parodontale
Ausgangssituation der Restzähne ist kritisch zu bewerten. Im Rahmen
der Regelversorgung gehören mit Ausnahme von
Cover-Denture-Prothesen
nur Teleskop-/Konuskronen auf Eckzähnen (neu ab
1.1.2008: "und den 1. Prämolaren") zu den
Verbindungselementen." In Satz 6 steht neu zur Regelversorgung gehören in diesem Fall
sowohl Cover-Denture-Prothesen als auch parodontal abgestützte
Prothesen mit einer Modellgussbasis sowie als Verbindungselemente
Resilienzteleskopkronen und Wurzelstiftkappen bzw.
Teleskop-/Konuskronen.
Nebenstehender Befund als Abb. wird somit nicht als
"Kombinationsversorgung im Sinne der Richtlinien" angesehen, da 6
verblockte Einzelkronen mit zwei
Geschieben verwendet werden.
Kombinationszahnersatz als
Regelversorgung
liegt nur bei den Befunden 3.2a bis 3.2c vor
(Mitteilung der KZBV vom 22.2.05). Weiter schreibt die KZBV
zu den
Verbindungselementen generell im Bezug auf
Gleich- bzw.
Andersartigkeit
(s.a. Abb. rechts):
"Zusätzliche Verbindungselemente an Kombinationszahnersatz
(Teleskopkrone, Konuskrone, Geschiebe, Anker, Riegel,
Steg u.ä.) gelten als gleichartige Versorgung, wenn die
jeweilige Befundsituation eine Regelversorgung mit Teleskopkronen
vorsieht (Befunde 3.2a bis 3.2c). Die Abrechnung dieser zusätzlichen
Verbindungselemente und der das Verbindungselement tragenden Kronen
erfolgt entsprechend § 55 Abs. 4 i.V. mit § 87 Abs. 1a Satz 1
SGB V nach Maßgabe der
GOZ; die übrigen Konstruktionselemente des
Kombinationszahnersatzes werden als Regelversorgungsleistungen nach
BEMA abgerechnet.
Gleiches gilt, wenn statt einer Konus- oder
Teleskopkrone der Regelversorgung (Befunde 3.2a bis 3.2c) ein
anderes der oben genannten Verbindungselemente verwendet wird.
Verbindungselemente (Teleskopkrone, Konuskrone, Geschiebe, Anker,
Riegel,
Steg u.ä.) an herausnehmbarem
Zahnersatz bei Befundsituationen (Befunde nach 3.1), die bei der
Regelversorgung lediglich Halte- und Stützelemente (Klammern)
vorsehen, ändern die Art der Versorgung; ein herausnehmbarer
Zahnersatz wird somit zum Kombinationszahnersatz. Solche
Versorgungen werden als andersartige Versorgungen betrachtet und
insgesamt entsprechend § 55 Abs. 5 i.V. mit § 87 Abs. 1a Satz 1
SGB V nach Maßgabe der GOZ abgerechnet. Dies gilt nicht, wenn an
allen Ankerzähnen Befunde nach der Nr. 1.1 ansetzbar sind. In diesen
Fällen gilt die Versorgung als gleichartig." |

klassische Kombinationsversorgung, aber:
Keine Kombinations-Versorgung im Sinne der Richtlinien!

Regel- und gleichartige Versorgung bei einer
Kombinationsversorgung
|
Befund Nr. 3.1: Alle zahnbegrenzten
Lücken, die nicht den Befunden nach
Nrn. 2.1 bis 2.5 und 4
entsprechen, oder
Freiendsituation (Lückensituation II), je Kiefer.
Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine
Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden
Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei
beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem
Befund Nr. 3.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach den Befunden der
Nrn. 2.1 oder 2.2 ansetzbar.
Kombinierbarkeit innerhalb dieser Gruppe mit dem Befund Nr.
3.2; in
Ausnahmen
(s.o.) mit 2.1, 2.2, 2.6, 2.7.
Kürzel: Lückensit. II, beinhaltet
BEMA-Nrn.: 7b (Planungsmodelle), 96a (partielle Prothese) oder
96b (partielle Prothese) oder 96c (partielle Prothese), 98a
(individuelle Abformung) oder 98b (Funktionsabdruck OK) oder 98c
(Funktionsabdruck UK), 98g (Metallbasis),
98h/1 (gegossene Halte- und Stützvorrichtung) oder 98h/2 (gegossene
Halte- und Stützvorrichtungen), 89 (Beseitigung grober
Artikulationsstörungen); 62 Laborpositionen nach
BEL II .
Beträge für zahnärztliche Leistungen (§ 57 Abs.1) in €:
163,01; Beträge für zahntechnische Leistungen (§ 57 Abs.2) in
€ 434,38 (Summe = doppelter Festzuschuss)
Festzuschuss: 303,09 / 363,71 / 394,02 / 606,18 (ohne Bonus /
Bonus 20% / Bonus 30% / Doppelter FZ).
|

|
|
unterbrochene Zahnreihe:
Befund Nr. 3.2 a: beidseitig bis zu den Eckzähnen oder bis
zu den 1. Prämolaren verkürzte Zahnreihe mit der
Notwendigkeit einer dentalen Verankerung durch eine
Teleskopkrone, auch für frontal unterbrochene Zahnreihe
*), je Eckzahn**).
Befund Nr. 3.2 b: einseitig bis zum Eckzahn oder bis zu
dem 1. Prämolar verkürzte Zahnreihe und kontralateral*) im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn oder bis zu dem 1.
Prämolar unterbrochene Zahnreihe mit mindestens zwei nebeneinander
fehlenden Zähnen, mit der Notwendigkeit einer dentalen
Verankerung durch eine
Teleskopkrone, auch für frontal unterbrochene Zahnreihe*)
*) kontralateral = auf der gegenüberliegenden Seite
im gleichen Kiefer, z.B.: der linke Unterkieferseitenzahnbereich ist
k. zum rechten Unterkieferseitenzahnbereich.
Befund Nr. 3.2 c: beidseitig im Seitenzahngebiet bis zum
Eckzahn oder bis zu dem 1. Prämolar unterbrochene Zahnreihe mit
jeweils mindestens zwei nebeneinander fehlenden Zähnen, mit der
Notwendigkeit einer dentalen Verankerung durch eine
Teleskopkrone, auch für frontal unterbrochene Zahnreihe*)
Definition:
Auslegungen - Interpretationen
*)
"frontal unterbrochene Zahnreihe"
bedeutet, dass auch Schneidezähne (einer, mehrere) fehlen können (s.
Abb. rechts).
Kombinierbarkeit innerhalb dieser Gruppe mit dem Befund Nrn. 3.1,
3.2.
Kürzel: 3.2 a - c TK, beinhaltet
BEMA-Nrn.: 19 (provisorische Krone), 91d (Teleskopkrone), 24c
(Abnahme und Wiedereingliederung eines Provisoriums), 98a
(individuelle Abformung); 16 Laborpositionen nach
BEL II .
Beträge für zahnärztliche Leistungen (§ 57 Abs.1) in €:
177,70; Beträge für zahntechnische Leistungen (§ 57 Abs.2) in
€ 262,28 (Summe = doppelter Festzuschuss)
Festzuschuss: 222,65 / 267,18 / 289,45 / 445,30 (ohne Bonus /
Bonus 20% / Bonus 30% / Doppelter FZ).
Beachtung der
Richtlinien Nr. 40
"Kombinationsversorgungen sind angezeigt und
wirtschaftlich, wenn
gegenüber anderen Zahnersatzformen eine statisch und funktionell
günstigere Belastung der Restzähne und eine günstige
Retention erreicht werden
kann. Dies gilt insbesondere bei
Freiendsituationen. Die
parodontale Ausgangssituation der Restzähne ist kritisch zu
bewerten.
Bei der prothetischen Versorgung des teilbezahnten Kiefers in der
Befundklasse 3 wird zwischen herausnehmbarem
Zahnersatz und Kombinationszahnersatz unterschieden.
Kombinationszahnersatz im Rahmen der Regelversorgung liegt nur bei
den Befunden 3.2a bis 3.2c vor.
Zusätzliche Verbindungselemente an Kombinationszahnersatz (Teleskopkrone,
Konuskrone,
Geschiebe, Anker, Riegel,
Steg o.ä.) gelten als gleichartige Versorgung, wenn die
jeweilige Befundsituation eine Regelversorgung mit Teleskopkronen
vorsieht (Befunde 3.2a bis 3.2c). Die Abrechnung dieser zusätzlichen
Verbindungselemente und der das Verbindungselement tragenden Kronen
erfolgt entsprechend § 55 Abs. 4 i.V. mit § 87 Abs. 1a Satz 1
SGB V nach Maßgabe der
GOZ; die übrigen Konstruktionselemente des
Kombinationszahnersatz werden als Regelversorgungsleistungen nach
BEMA abgerechnet. |

Befund 3.2 a

Befund 3.2 b

Befund 3.2 c

*)
frontal
unterbrochene
Zahnreihe

klinisches Beispiel:
Ersatz der fehlenden Zähne 38-34
und 44-48 mit
einer
Modellgussprothese
und Verankerung an
den Eckzähnen
mittels
Teleskopkronen
(Befund 3.2a) |
-
Befundklasse 4
(geringer Restzahnbestand /
Vollprothese)
Restzahnbestand bis zu drei Zähnen oder zahnloser Kiefer / je
Kiefer
Vorbemerkung:
Während sich die Befundklassen
2 und
3 mit Mundsituationen befassen,
in welchen nur wenige oder ein vertretbares Maß an eigenen Zähnen fehlen,
finden sich in dieser Klasse die Befunde, wo nur noch wenige eigene Zähne
pro Kiefer vorhanden sind bzw. diese ganz fehlen, oder der Übergang zur
Zahnlosigkeit vorprogrammiert ist. Zu bemängeln ist bei dieser willkürlichen
Grenze, dass nicht auf die
Pfeilerwertigkeit einzelner Zähne eingegangen wird: So macht es für
die Langzeitprognose einer Versorgung durchaus einen Unterschied, ob es sich
noch um 3 (schwache untere) Schneidezähne oder um (stabile) Eckzähne und
erste Backenzähne handelt.
Als Regelversorgung dient in dieser Gruppe eine
Totalprothese (Vollprothese) oder bei noch vorhandenen,
wenigen Zähnen (bis zu 3 pro Kiefer) eine
Cover-Denture-Prothese (Deckprothese). Diese Möglichkeiten
sind in den Befunden 4.1 - 4.4 dargelegt. Sie beziehen sich immer nur
auf einen Kiefer. So kommt es in der Praxis häufig vor, dass ein Kiefer -
meist der Oberkiefer - völlig zahnlos ist und sich im Unterkiefer noch
einige/mehrere eigene oder künstliche Zähne/Zahnwurzeln befinden. Die
"klassische Vollprothese" - Zahnlosigkeit in beiden Kiefern und
entsprechender Ersatz - wird heute in deutschen Mündern nur noch selten
gefunden. Ausschlaggebend dafür ist neben einem generell längeren Zahnerhalt
die Tatsache, dass eine Vollprothese im Unterkiefer häufig aus anatomischen
und funktionellen Gründen zu unterschiedlich gravierenden Trageproblemen
führt, die es gebieten lassen, eigene Zähne in diesem Kiefer möglichst lange
zu erhalten oder künstliche Zahnwurzeln (Implantate)
zu setzen.
Erneuerungsbedürftige Kronen/Brücken/Prothesen auf
Suprakonstruktionen fallen in die
Befundklasse 7
Zu den Befunden nach 4.1 - 4.4 kann es für unterschiedliche Situationen noch
Zuschläge geben:
zur Stabilität des Zahnersatzes kann bei bestimmten Voraussetzungen
(s.u.) eine
Metallbasis erforderlich sein (= 4.5) |
 
|
erfordert die
Cover-Denture-Prothese eine Verankerung an einem Zahn durch eine
Teleskopkrone (diese muss sich nicht, wie bei der
Befundklasse 3, auf
einem Eckzahn befinden!) oder eine
Wurzelstiftkappe, so sind Befunde nach 4.6 bzw. 4.8
ansetzbar. Eine etwaige zahnfarbene Verblendung ist nochmals
zusätzlich im
sichtbaren Bereich
(Oberkiefer: Zähne 15-25, Unterkiefer: Zähne 34-44) anzusetzen. |

Wurzelstiftkappe u. Teleskopkrone


Wurzelstiftkappe u. Kugelanker |
Befund Nr. 4.1: Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Oberkiefer
Ab 2006: Bei einem Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen ist neben
der parodontalen Ausgangssituation der Restzähne auch die
Lückentopographie im Hinblick auf die Art der Verankerung und die
Abstützung kritisch zu bewerten. Zur Regelversorgung gehören in
diesem Fall sowohl
Cover-Denture-Prothesen (Deckprothese) als auch parodontal
abgestützte Prothesen mit einer
Modellgussbasis sowie als Verbindungselemente
Wurzelstiftkappen, Teleskopkronen und Resilienzteleskopkronen.
Kombinierbarkeit innerhalb dieser Gruppe mit dem Befund Nrn. 4.5 -
4.9.
Kürzel: Deckpr., beinhaltet
BEMA-Nrn.: 7b (Planungsmodelle), 96c (partielle Prothese), 97a
(Totalprothese OK), 98a (individuelle Abformung), 98b
(Funktionsabdruck OK), 98g (Metallbasis), 98h1 + 98h2 (gegossene
Halte- und Stützvorrichtungen), 89 (Beseitigung grober
Artikulationsstörungen); 63 Laborpositionen nach
BEL II .
Beträge für zahnärztliche Leistungen (§ 57 Abs.1) in €:
198,03; Beträge für zahntechnische Leistungen (§ 57 Abs.2) in
€ 393,07 (Summe = doppelter Festzuschuss)
Festzuschuss: 299,53 / 359,44 / 389,39 / 599,06 (ohne Bonus /
Bonus 20% / Bonus 30% / Doppelter FZ).
|

|
Befund Nr. 4.2: Zahnloser Oberkiefer
Kombinierbarkeit mit dem Befund Nrn. 4.5 u. 4.9.
Kürzel: zahnlos Pr., beinhaltet
BEMA-Nrn.: 7b (Planungsmodelle), 97a (Totalprothese OK), 98a
(individuelle Abformung), 98b (Funktionsabdruck OK), 89 (Beseitigung
grober Artikulationsstörungen); 15 Laborpositionen nach
BEL II .
Beträge für zahnärztliche Leistungen (§ 57 Abs.1) in €:
243,55; Beträge für zahntechnische Leistungen (§ 57 Abs.2) in
€ 308,09 (Summe = doppelter Festzuschuss)
Festzuschuss: 278,94 / 334,73 / 362,62 / 557,88 (ohne Bonus /
Bonus 20% / Bonus 30% / Doppelter FZ).
Kostenbeispiel durch Anklicken dieses Textes |

|
Befund Nr. 4.3: Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im
Unterkiefer
Ab 2006: Bei einem Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen ist
neben der parodontalen Ausgangssituation der Restzähne auch die
Lückentopographie im Hinblick auf die Art der Verankerung und die
Abstützung kritisch zu bewerten. Zur Regelversorgung gehören in
diesem Fall sowohl Cover-Denture- Prothesen als auch parodontal
abgestützte Prothesen mit einer Modellgussbasis sowie als
Verbindungselemente Wurzelstiftkappen, Teleskopkronen und
Resilienzteleskopkronen.
Kombinierbarkeit innerhalb dieser Gruppe mit dem Befund Nrn. 4.5 -
4.9.
Kürzel: Deckpr., beinhaltet
BEMA-Nrn.: 7b (Planungsmodelle), 96c (partielle Prothese), 97b
(Totalprothese UK), 98a (individuelle Abformung), 98c
(Funktionsabdruck UK), 98g (Metallbasis), 98h1 + 98h2 (gegossene
Halte- und Stützvorrichtungen), 89 (Beseitigung grober
Artikulationsstörungen); 63 Laborpositionen nach
BEL II .
Beträge für zahnärztliche Leistungen (§ 57 Abs.1) in €:
210,28; Beträge für zahntechnische Leistungen (§ 57 Abs.2) in
€ 383,72 (Summe = doppelter Festzuschuss)
Festzuschuss: 300,88 / 361,06 / 391,14 / 601,76 (ohne Bonus /
Bonus 20% / Bonus 30% / Doppelter FZ).
|

Deckprothese
auf einem UK-Steg |
Befund Nr. 4.4: Zahnloser Unterkiefer
Kombinierbarkeit mit dem Befund Nrn. 4.5 u. 4.9.
Kürzel: zahnlos Pr., beinhaltet
BEMA-Nrn.: 7b (Planungsmodelle), 97b (Totalprothese UK), 98a
(individuelle Abformung), 98c (Funktionsabdruck UK), 89 (Beseitigung
grober Artikulationsstörungen); 15 Laborpositionen nach
BEL II .
Beträge für zahnärztliche Leistungen (§ 57 Abs.1) in €:
286,54; Beträge für zahntechnische Leistungen (§ 57 Abs.2) in
€ 302,66 (Summe = doppelter Festzuschuss)
Festzuschuss: 297,67 / 357,20 / 386,97 / 595,34 (ohne Bonus /
Bonus 20% / Bonus 30% / Doppelter FZ).
Kostenbeispiel durch Anklicken dieses Textes
|

|
Befund Nr. 4.5: Notwendigkeit einer
Metallbasis, Zuschlag je Kiefer
Protokollnotiz: Gemäß Nr. 30 der Zahnersatz- Richtlinien geht
bei totalen Prothesen in der Regel eine Metallbasis über das Gebot
der Wirtschaftlichkeit hinaus und unterliegt der Leistungspflicht
der Krankenkassen nur in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Torus
palatinus und Exostosen)
Kombinierbarkeit mit dem Befund Nrn. 4.1, 4.2, 4.6 - 4.9.
Kürzel: Metallbasis, beinhaltet
BEMA-Nrn.: 98e (Metallbasis); 9 Laborpositionen nach
BEL II .
Beträge für zahnärztliche Leistungen (§ 57 Abs.1) in €:
12,43; Beträge für zahntechnische Leistungen (§ 57 Abs.2) in
€ 135,44 (Summe = doppelter Festzuschuss)
Festzuschuss: 75,30 / 90,36 / 97,89 / 150,60 (ohne Bonus /
Bonus 20% / Bonus 30% / Doppelter FZ).
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Befund Nr. 4.6: Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je
Kiefer mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung, wenn die
Regelversorgung eine dentale Verankerung vorsieht, je Ankerzahn
Protokollnotiz: Werden
andere Verbindungselemente als
Teleskopkronen für eine dentale Verankerung verwendet, ist
die Indikation besonders sorgfältig zu stellen
Kombinierbarkeit mit dem Befund Nrn. 4.1, 4.3, 4.5, 4.6, 4.7, 4.9.
Kürzel: TK zu 4.1, 4.3, beinhaltet
BEMA-Nrn.: 19 (provisorische Krone), 91d (Teleskopkrone), 24c
(Abnahme und Wiedereingliederung eines Provisoriums), 98a
(individuelle Abformung); 15 Laborpositionen nach
BEL II .
Beträge für zahnärztliche Leistungen (§ 57 Abs.1) in €:
177,70; Beträge für zahntechnische Leistungen (§ 57 Abs.2) in
€ 287,64 (Summe = doppelter Festzuschuss)
Festzuschuss: 235,59 / 282,71 / 306,27 / 471,18 (ohne Bonus /
Bonus 20% / Bonus 30% / Doppelter FZ).
|

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Befund Nr. 4.7: Verblendung einer
Teleskopkrone im
Verblendbereich (15-25 und 34-44), Zuschlag je Ankerzahn
Kombinierbarkeit innerhalb dieser Gruppe mit dem Befund Nrn.
4.1, 4.3, 4.5, 4.6, 4.7, 4.9; 3.2.
Kürzel: Verbl. TK zu 3.2, 4.6, beinhaltet
BEMA-Nrn.: keine; 5 Laborpositionen nach
BEL II .
Beträge für zahnärztliche Leistungen (§ 57 Abs.1) in €: 0,00;
Beträge für zahntechnische Leistungen (§ 57 Abs.2) in € 57,87
(Summe = doppelter Festzuschuss)
Festzuschuss: 29,53 / 35,44 / 38,39 / 59,06 (ohne Bonus /
Bonus 20% / Bonus 30% / Doppelter FZ).
|

Unterschied:
verblendetes u. unverblendetes
Teleskop |
Befund Nr. 4.8: Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je
Kiefer bei Notwendigkeit einer dentalen Verankerung durch
Wurzelstiftkappen, je Ankerzahn
Kombinierbarkeit innerhalb dieser Gruppe mit dem Befund Nrn. 4.1,
4.5, 4.8, 4.9.
Kürzel: Wurzelstiftkap., beinhaltet
BEMA-Nrn.: 19 (provisorische Krone), 21 (provisorische Krone mit
Stift), 90 (Wurzelstiftkappe), 24c (Abnahme und Wiedereingliederung
eines Provisoriums), 98a (individuelle Abformung); 16
Laborpositionen nach
BEL II .
Beträge für zahnärztliche Leistungen (§ 57 Abs.1) in €:
262,86; Beträge für zahntechnische Leistungen (§ 57 Abs.2) in
€ 154,11 (Summe = doppelter Festzuschuss)
Festzuschuss: 211,15 / 253,38 / 274,50 / 422,30 (ohne Bonus /
Bonus 20% / Bonus 30% / Doppelter FZ).
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Wurzelstift-
kappen mit einem Steg verbunden |
Befund Nr. 4.9: Schwierig zu bestimmende Lagebeziehung
der Kiefer bei der Versorgung mit Totalprothesen und
schleimhautgetragene Deckprothesen, Notwendigkeit einer
Stützstiftregistrierung), Zuschlag je Gesamtbefund.
Kombinierbarkeit innerhalb dieser Gruppe mit dem Befund Nrn.
4.1 - 4.8.
Kürzel: Stützstiftreg., beinhaltet
BEMA-Nr.: 98d (intraorale Stützstiftregistrierung); 6
Laborpositionen nach
BEL II .
Beträge für zahnärztliche Leistungen (§ 57 Abs.1) in €:
17,87; Beträge für zahntechnische Leistungen (§ 57 Abs.2) in
€ 86,49 (Summe = doppelter Festzuschuss)
Festzuschuss: 53,06 / 63,67 / 68,98 / 106,12 (ohne Bonus /
Bonus 20% / Bonus 30% / Doppelter FZ).
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- Befundklasse 5
(Versorgung für einen begrenzten Zeitraum)
Lückengebiss nach Zahnverlust in Fällen, in
denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist.
Protokollnotiz: Die Zahl der ersetzten Zähne ist ausschlaggebend für den
Befund nach 5.1 bis 5.3 in dem zu versorgenden Gebiet. Befund 5.4 ist nur
ansetzbar bei zahnlosem Kiefer.
Vorbemerkung:
Nicht jeder
Zahnersatz kann gleich in seiner endgültigen Form eingegliedert werden.
Vielmehr kommt es häufig vor, dass erst noch vorbereitende Maßnahmen
durchgeführt werden müssen, die eine mehrmonatige Heilphase erfordern.
Müssen z.B. vor Beginn der geplanten Zahnersatzbehandlung noch Zähne
entfernt werden, so muss nach der Extraktion stets (Ausnahme:
Vollprothese*)) ein mehrmonatiger
Zeitraum abgewartet werden, in welchem noch für das Prothesenlager
entscheidende Umbauvorgänge im Kieferknochen stattfinden. Würde man diese
Zeit nicht einhalten, so läge der endgültige Zahnersatz nach einiger Zeit
"hohl" auf dem Kiefer an, da sich der Knochen zurückgebildet hat. Dem
Patienten ist aber aus funktionellen und kosmetischen Gründen keine
Wartezeit ohne Ersatzzähne im Mund zuzumuten.
Je nach Art der späteren Versorgung kann die Übergangszeit durch ein
festsitzendes
Provisorium ("provisorische Brücke") oder einen herausnehmbaren
Zahnersatz ("Interimsprothese")
überbrückt werden. Die
Regelversorgung kennt nur das herausnehmbare
Provisorium (= Interimsversorgung) und unterteilt nach der Anzahl der
fehlenden Zähne in 4 Befunde.
Keineswegs sind derartige Versorgungen - wenn auch in anderen Ländern
zuweilen üblich - als Dauerversorgung zu betrachten, da die nicht
sachgerechte Belastung und Beanspruchen der Restzähne und der umgebenden
Gewebe bei längerem Gebrauch zu schweren Schäden führt.
In dem Vertragswerk zu den Festzuschüssen wird festgehalten: "Interimsversorgungen
(Lückengebiss
nach Zahnverlust in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort
möglich ist, Befundklasse 5):
Gem. Abschnitt C Nr. 14 Satz 1 der Zahnersatz-Richtlinien ist unter dem Aspekt der
Wirtschaftlichkeit vorrangig eine endgültige Versorgung mit Zahnersatz
anzustreben. Die Befunde nach Nr. 5
sind daher nur in begründeten Einzelfällen im Zusammenhang mit Befunden nach
Befundklassen 1 und
6 ansetzbar."
Herausnehmbarer
Zahnersatz im Milchgebiss ("Kinderprothese")
wird dieser Befundklasse zugerechnet.
*) Lediglich bei einer
später geplanten
Vollprothese kann durch das
Anfertigen einer
Immediatprothese eine
Neuanfertigung vermieden werden, da hier eine
Unterfütterung (unter Umständen auch mehrmals)
möglich ist.
Befund Nr. 5.1:
Lückengebiss nach Verlust von bis zu 4 Zähnen je Kiefer
in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich
ist, je Kiefer
Kürzel: ?, beinhaltet
BEMA-Nrn.: 7b (Planungsmodelle), 96a (partielle Prothese), 98a
(individuelle Abformung), 98f (Halte- und Stützvorrichtungen), 89
(Beseitigung grober Artikulationsstörungen); 44 Laborpositionen nach
BEL II .
Beträge für zahnärztliche Leistungen (§ 57 Abs.1) in €:
47,87; Beträge für zahntechnische Leistungen (§ 57 Abs.2) in
€ 137,74 (Summe = doppelter Festzuschuss)
Festzuschuss: 94,20 / 113,04 / 122,46 / 188,40 (ohne Bonus /
Bonus 20% / Bonus 30% / Doppelter FZ).
Kostenbeispiel durch Anklicken dieses Textes
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Befund Nr. 5.2: Lückengebiss nach Verlust von bis
zu 8 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige
Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer
Kombinierbarkeit innerhalb dieser Gruppe: keine.
Kürzel: ?, beinhaltet
BEMA-Nrn.: 7b (Planungsmodelle), 96b (partielle Prothese), 98a
(individuelle Abformung), 98f (Halte- und Stützvorrichtungen), 89
(Beseitigung grober Artikulationsstörungen); 44 Laborpositionen nach
BEL II .
Beträge für zahnärztliche Leistungen (§ 57 Abs.1) in €:
70,38; Beträge für zahntechnische Leistungen (§ 57 Abs.2) in
€ 185,24 (Summe = doppelter Festzuschuss)
Festzuschuss: 129,68 / 155,62 / 168,58 / 259,36 (ohne Bonus /
Bonus 20% / Bonus 30% / Doppelter FZ). |

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Befund Nr. 5.3: Lückengebiss nach Verlust von mehr
als 8 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige
Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer
Kombinierbarkeit innerhalb dieser Gruppe: keine.
Kürzel: ?, beinhaltet
BEMA-Nrn.: 7b (Planungsmodelle), 96c (partielle Prothese), 98a
(individuelle Abformung), 98b (Funktionsabdruck OK), 98c
(Funktionsabdruck UK), 98f (Halte- und Stützvorrichtungen), 89
(Beseitigung grober Artikulationsstörungen); 45 Laborpositionen nach
BEL II .
Beträge für zahnärztliche Leistungen (§ 57 Abs.1) in €:
101,18; Beträge für zahntechnische Leistungen (§ 57 Abs.2) in
€ 233,39 (Summe = doppelter Festzuschuss)
Festzuschuss: 169,62 / 203,54 / 220,51 / 339,24 (ohne Bonus /
Bonus 20% / Bonus 30% / Doppelter FZ).
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Befund Nr. 5.4: Zahnloser Ober- oder Unterkiefer in
Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich
ist, je Kiefer
Kürzel: ?, beinhaltet
BEMA-Nrn.: 97a (Totalprothese OK), 97b (Totalprothese UK), 98a
(individuelle Abformung), 89 (Beseitigung grober
Artikulationsstörungen); 13 Laborpositionen nach
BEL II .
Beträge für zahnärztliche Leistungen (§ 57 Abs.1) in €:
212,39; Beträge für zahntechnische Leistungen (§ 57 Abs.2) in
€ 272,67 (Summe = doppelter Festzuschuss)
Festzuschuss: 245,28 / 294,34 / 318,86 / 490,56 (ohne Bonus /
Bonus 20% / Bonus 30% / Doppelter FZ). |

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- Befundklasse 6
(Erweiterungen / Reparaturen)
Wiederherstellungsmaßnahmen oder erweiterungsbedürftiger konventioneller
Zahnersatz
Kommentar zu Reparaturen/Wiederherstellungsmaßnahmen
Protokollnotiz, gültig ab 1.1.2008: Für die Einstufung einer
Wiederherstellung als Regel, gleich- oder andersartige Versorgung ist nicht
die Art der wiederherzustellenden Versorgung maßgeblich. Liegen die
Voraussetzungen einer Befundbeschreibung nach 6.0 - 6.10 vor, und ist die
jeweilige Wieherstellungsmaßnahme als Regelversorgung abgebildet, handelt es
sich um eine Wiederherstellung innerhalb der Regelversorgung.
Vorbemerkungen:
Bei dieser Klasse handelt es sich um eine sehr umfangreiche Beschreibung
aller Maßnahmen, die sich bei der Wiederherstellung/Erweiterung von
festsitzendem und herausnehmbaren
Zahnersatz ergeben können. In 2007 erfolgte eine Erweiterung um
zusätzliche 3 Befundgruppen (6.0, 6.4.1, 6.5.1).
Es wird in dieser Klasse nicht direkt auf die Mundbefunde abgehoben, sondern
auf den Zahnersatz selbst und was damit geschehen soll, damit er wieder
funktionstüchtig wird. In dieser Gruppe sind deshalb die meisten Fälle und
Unklarheiten enthalten - dies weniger auf zahnärztlicher Seite als im
Dentallabor. Es besteht und wird auch weiterhin Bestand haben, dass die
Befunde 6.0 - 6.10 einen hohen Interpretationsbedarf haben.
Wie auch bei anderen Reparaturen im täglichen Leben ist es häufig schwierig,
schon vorher den genauen Umfang der entstehenden Kosten zu sagen - zu viele
Einzelpositionen in der "Technikerpreisliste" und für welche Leistungen
diese bei Reparaturen angesetzt werden, machen eine Vorhersage nur schwer
möglich. Hierzu nur ein Beispiel: Der Befund 6.2 beschreibt den Zustand
einer einfachen Reparatur eines Zahnersatzes, für welche im Mund ein Abdruck
genommen werden muss. Die darin enthaltene zahnärztliche Leistung kennt nur
eine
BEMA-Position (Nr. 100b), für die Laborleistungen sind aber darin 28 (!)
mögliche Positionen nach der
BEL-Liste enthalten (ohne allfällige neue Zähne). Nicht ausgeschlossen
kann aber werden, dass sich während der Reparatur selbst noch Änderungen
ergeben können. Wohlgemerkt: Bei diesem Beispiel handelt es sich nur um eine
einfache Form der Reparatur. Kommen defekte gegossene Klammern, eine
Neuplanung oder die Erweiterung an eine
Metallbasis hinzu, so werden die Modalitäten auch für eine
versierte Verwaltungsfachkraft fast unüberschaubar.
Bei den nachfolgenden einzelnen Befunden werden die Ausdrücke " ohne
Befundveränderung" und "mit Befundveränderung" gebraucht. Mit
letzterer Bezeichnung ist in der Regel gemeint, dass ein oder mehrere Zähne
gezogen wurden und der Zahnersatz nun um diese Zähne erweitert wird.
Von den Reparaturbefunden her unterteilt sich diese Klasse ab 2007 in
13 Beschreibungen (neu ab 2007 sind 6.0, 6.4.1, 6.5.1) wobei die Nrn.
6.0 - 6.7 den herausnehmbaren, und die Nrn. 6.8 - 6.10
den festsitzenden Zahnersatz regeln.
Das Aktivieren/Reparieren von
Stegen oder
CeKa-Ankern löst keinen Festzuschuss aus
Ein neues
Teleskop-Sekundärteil ist außer bei Eckzähnen oder
Cover-Denture-Versorgungen (Befundklasse
4) keine Regelversorgung
- somit ohne Festzuschuss.
Erneuerungsbedürftige Kronen/Brücken/Prothesen, wie auch deren Reparaturen
und
Unterfütterungen, auf
Suprakonstruktionen fallen in die
Befundklasse 7.
Befund Nr. 6.0: Prothetisch
versorgtes
Gebiss ohne Befundveränderung mit
wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/
Kombinationsversorgung ohne Notwendigkeit der Abformung und
ohne Erfordernis zahntechnischer Leistungen, auch Auffüllen
von Sekundärteleskopen im direkten Verfahren, je Prothese
Kürzel: WDH Prothese, beinhaltet
BEMA-Nrn.: 89 (Beseitigung von Artikulationsstörungen), 100a
(Wiederherstellung ohne Abformung);
Material: Verbrauchsmaterial in der Praxis.
Beträge für zahnärztliche Leistungen (§ 57 Abs.1) in €:
23,31; Beträge für zahntechnische Leistungen (§ 57 Abs.2) in
€ 1,51 (Summe = doppelter Festzuschuss)
Festzuschuss: 12,43 / 14,92 / 16,16 / 24,86 (ohne Bonus /
Bonus 20% / Bonus 30% / Doppelter FZ).
Kommentar zu Reparaturen/Wiederherstellungsmaßnahmen
(eigene Seite) |

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Befund Nr. 6.1: Prothetisch
versorgtes
Gebiss ohne Befundveränderung mit
wiederherstellungsbedürftiger
herausnehmbarer-/Kombinationsversorgung ohne Notwendigkeit der
Abformung, je Prothese
Kombinierbarkeit innerhalb dieser Gruppe: 6.6 - 6.10.
Kürzel: WDH Prothese, beinhaltet
BEMA-Nrn.: 89 (Beseitigung von Artikulationsstörungen), 100a
(Wiederherstellung ohne Abformung); 10 Laborpositionen nach
BEL II .
Beträge für zahnärztliche Leistungen (§ 57 Abs.1) in €:
23,34; Beträge für zahntechnische Leistungen (§ 57 Abs.2) in
€ 34,83 (Summe = doppelter Festzuschuss)
Festzuschuss: 29,45 / 35,34 / 38,29 / 58,90 (ohne Bonus /
Bonus 20% / Bonus 30% / Doppelter FZ).
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Befund Nr. 6.2: Prothetisch versorgtes
Gebiss ohne Befundveränderung mit
wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/
Kombinationsversorgung mit Notwendigkeit der Abformung
(Maßnahmen im Kunststoffbereich), auch Wiederbefestigung von
Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungselemente an dieser
Versorgung, je Prothese
Kombinierbarkeit innerhalb dieser Gruppe: 6.6 - 6.10.
Kürzel: WDH Prothese, beinhaltet
BEMA-Nrn.: 89 (Beseitigung von Artikulationsstörungen), 100b
(Wiederherstellung mit Abformung), 98f Halte- und
Stützvorrichtungen; 28 Laborpositionen nach
BEL II .
Beträge für zahnärztliche Leistungen (§ 57 Abs.1) in €:
39,19; Beträge für zahntechnische Leistungen (§ 57 Abs.2) in
€ 55,33 (Summe = doppelter Festzuschuss)
Festzuschuss: 47,80 / 57,36 / 62,14 / 95,60 (ohne Bonus /
Bonus 20% / Bonus 30% / Doppelter FZ).
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Befund Nr. 6.3: Prothetisch versorgtes
Gebiss ohne Befundveränderung mit
wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/
Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich,
auch Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen oder anderer
Verbindungselemente an dieser Versorgung, je Prothese
Kombinierbarkeit innerhalb dieser Gruppe: 6.6 - 6.10.
Kürzel: WDH Prothese, beinhaltet
BEMA-Nrn.: 89 (Beseitigung von Artikulationsstörungen), 100b
(Wiederherstellung mit Abformung), 98f Halte- und
Stützvorrichtungen, 98h/1 u. 98h/2 (gegossene Halte- und
Stützvorrichtung); 68 Laborpositionen nach
BEL II .
Beträge für zahnärztliche Leistungen (§ 57 Abs.1) in €:
42,09; Beträge für zahntechnische Leistungen (§ 57 Abs.2) in
€ 90,32 (Summe = doppelter Festzuschuss)
Festzuschuss: 67,13 / 80,56 / 87,27 / 134,26 (ohne Bonus /
Bonus 20% / Bonus 30% / Doppelter FZ).
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Befund Nr. 6.4: Prothetisch versorgtes
Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger
herausnehmbarer-/Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im
Kunststoffbereich, je Prothese bei Erweiterung um einen Zahn
Kombinierbarkeit innerhalb dieser Gruppe: 6.4.1, 6.6 - 6.10.
Kürzel: WDH Prothese, beinhaltet
BEMA-Nrn.: 100b (Wiederherstellung mit Abformung), 98f (Halte-
und Stützvorrichtungen), 89 (Beseitigung grober
Artikulationsstörungen); 29 Laborpositionen nach
BEL II .
Beträge für zahnärztliche Leistungen (§ 57 Abs.1) in €:
40,11; Beträge für zahntechnische Leistungen (§ 57 Abs.2) in
€ 53,87 (Summe = doppelter Festzuschuss)
Festzuschuss: 47,55 / 57,06 / 61,82 / 95,10 (ohne Bonus /
Bonus 20% / Bonus 30% / Doppelter FZ).
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Befund Nr. 6.4.1 Prothetisch versorgtes
Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger
herausnehmbarer-/Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im
Kunststoffbereich, je Prothese bei Erweiterung um jeden
weiteren Zahn
Kombinierbarkeit innerhalb dieser Gruppe: 6.4 (Vorraussetzung
für 6.4.1), 6.6 - 6.10.
Kürzel: WDH Prothese, 29 Laborpositionen nach
BEL II .
Beträge für zahnärztliche Leistungen (§ 57 Abs.1) in €: 0,00;
Beträge für zahntechnische Leistungen (§ 57 Abs.2) in € 14,85
(Summe = doppelter Festzuschuss)
Festzuschuss: 7,58 / 9,10 / 9,85 / 15,16 (ohne Bonus / Bonus
20% / Bonus 30% / Doppelter FZ).
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Befund Nr. 6.5: Prothetisch versorgtes
Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger
herausnehmbarer-/Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im
gegossenen Metallbereich, je Prothese bei Erweiterung um
einen Zahn
Kombinierbarkeit innerhalb dieser Gruppe: 6.5.1, 6.6 - 6.10.
Kürzel: WDH Prothese, beinhaltet
BEMA-Nrn.: 89 (Beseitigung von Artikulationsstörungen), 100b
(Wiederherstellung mit Abformung), 98f Halte- und
Stützvorrichtungen, 98h/1 u. 98h/2 (gegossene Halte- und
Stützvorrichtung); 55 Laborpositionen nach
BEL II .
Beträge für zahnärztliche Leistungen (§ 57 Abs.1) in €:
41,87; Beträge für zahntechnische Leistungen (§ 57 Abs.2) in
€ 101,09 (Summe = doppelter Festzuschuss)
Festzuschuss: 72,52 / 87,02 / 94,28 / 145,04 (ohne Bonus /
Bonus 20% / Bonus 30% / Doppelter FZ).
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Befund Nr. 6.5.1: Prothetisch versorgtes
Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger
herausnehmbarer-/Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im
gegossenen Metallbereich, je Prothese bei Erweiterung um
jeden weiteren Zahn
Kombinierbarkeit innerhalb dieser Gruppe: 6.5 (Vorraussetzung zur
Abrechnung), 6.6 - 6.10.
Kürzel: WDH Prothese, beinhaltet
BEMA-Nrn.: 55 Laborpositionen nach
BEL II .
Beträge für zahnärztliche Leistungen (§ 57 Abs.1) in €: 0,00;
Beträge für zahntechnische Leistungen (§ 57 Abs.2) in € 24,79
(Summe = doppelter Festzuschuss)
Festzuschuss: 12,65 / 15,18 / 16,45 / 25,30 (ohne Bonus /
Bonus 20% / Bonus 30% / Doppelter FZ).
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Befund Nr. 6.6: Verändertes Prothesenlager bei
erhaltungswürdigem Teil-Zahnersatz, je Prothese - "Unterfütterung
Teilprothese"
Kombinierbarkeit innerhalb dieser Gruppe: 6.1 - 6.5., 6.8 - 6.10.
Kürzel: Unterfütt. Teilproth., beinhaltet
BEMA-Nrn.: 89 (Beseitigung von Artikulationsstörungen), 100c
(Teilunterfütterung), 100d (vollständige Unterfütterung), 100 e und
f (Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten
Verfahren einschließlich funktioneller Randgestaltung im OK/UK); 9
Laborpositionen nach
BEL .
Beträge für zahnärztliche Leistungen (§ 57 Abs.1) in €:
41,24; Beträge für zahntechnische Leistungen (§ 57 Abs.2) in
€ 70,23 (Summe = doppelter Festzuschuss)
Festzuschuss: 56,45 / 67,74 / 73,39 / 112,90 (ohne Bonus /
Bonus 20% / Bonus 30% / Doppelter FZ).
Änderung der Festzuschuss- und Zahnersatz-Richtlinien ab 2006: „In
die zahnärztlichen Regelleistungen werden bei Befund 6.6 die
BEMA-Nrn. 100 e und f (Vollständige Unterfütterung einer Prothese im
indirekten Verfahren einschließlich funktioneller Randgestaltung im
OK/UK) eingefügt.“ Anmerkung: Dies bedeutet, dass trotz der Notwendigkeit einer
funktionellen Randgestaltung bei Teilprothesen nur der Festzuschuss
6.6 in Verbindung mit BEMA-Nr. 100e/f berechenbar ist.
Kommentar zu Reparaturen/Wiederherstellungsmaßnahmen
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Befund Nr. 6.7: Verändertes Prothesenlager bei
erhaltungswürdigem
totalem Zahnersatz oder
schleimhautgetragener Deckprothese, je Kiefer -
"Unterfütterung
Vollprothese"
Kombinierbarkeit innerhalb dieser Gruppe: 6.1 - 6.5., 6.8 - 6.10.
Kürzel: Unterfütt. Totale/Deckproth., beinhaltet
BEMA-Nrn.: 89 (Beseitigung von Artikulationsstörungen), 100c
(Teilunterfütterung), 100d (vosst. Unterfütterung), 100e
(vollständige Unterfütterung mit funkt. Randgestaltung OK), 100f
(vollständige Unterfütterung mit funkt. Randgestaltung UK); 8
Laborpositionen nach
BEL II .
Beträge für zahnärztliche Leistungen (§ 57 Abs.1) in €:
61,81; Beträge für zahntechnische Leistungen (§ 57 Abs.2) in
€ 81,83 (Summe = doppelter Festzuschuss)
Festzuschuss: 72,65 / 87,18 / 94,45 / 145,30 (ohne Bonus /
Bonus 20% / Bonus 30% / Doppelter FZ).
Änderung der Festzuschuss- und Zahnersatz-Richtlinien ab 2006: „In
die zahntechnischen Regelleistungen bei Befund 6.7 wird die
BEL-Nummer 8080 (Teilunterfütterung) eingefügt.“
Anmerkung: Somit ist klargestellt, dass bei Teilunterfütterung bzw.
bei Unterfütterung einer Total- bzw. Cover-Denture-Prothese ohne
funktionelle Randgestaltung der Festzuschuss 6.7 zum Ansatz kommt.
Kommentar zu Reparaturen/Wiederherstellungsmaßnahmen |

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Befund Nr. 6.8: Wiederherstellungsbedürftiger
festsitzender rezementierbarer Zahnersatz, je Zahn*)
Kombinierbarkeit innerhalb dieser Gruppe: 6.1 - 6.10.
Kürzel: Wiedereingliederung, beinhaltet
BEMA-Nrn.: 89 (Beseitigung von Artikulationsstörungen), 24a
(Wiedereinsetzen einer Krone, eines Brückenankers), 24c (Abnahme von
prov. Kronen), 95a (Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2 Ankern), 95b
(Wiedereinsetzen einer Brücke mit mehr als 2 Ankern), 95d
(Wiedereinsetzen einer prov. Brücke), 19 (provisorische Krone); 10
Laborpositionen nach
BEL II .
Beträge für zahnärztliche Leistungen (§ 57 Abs.1) in €:
17,76; Beträge für zahntechnische Leistungen (§ 57 Abs.2) in
€ 0,51 (Summe = doppelter Festzuschuss)
Festzuschuss: 9,14 / 10,97 / 11,88 / 18,28 (ohne Bonus /
Bonus 20% / Bonus 30% / Doppelter FZ).
Kommentar zu Reparaturen/Wiederherstellungsmaßnahmen
(eigene Seite)
*) Festsitzender Zahnersatz ist in der Regel in der Mundhöhle
nicht fachlich korrekt und dauerhaft zu reparieren. Anders sieht es
dann aus, wenn der Ersatz vollständig und problemlos von den
Pfeilerzähnen entfernt werden kann, im Labor repariert und
anschließend wieder eingegliedert (= "rezementierbar") wird -
Maßnahmen dieser Art sind sehr kostenintensiv. Erfahrungen haben
gezeigt, dass das Entfernen des defekten, festsitzenden Zahnersatzes
- wenn überhaupt möglich - schwierig und belastend für die
Pfeilerzähne sein kann. Einen Vorteil bieten hier
abnehmbare Brücken (Befund 6.10).
(siehe unter Ordner - Z-Ersatz-Brücke) Da die Nachbarfacetten
des Bruchs in der Regel mit beschädigt sind, wird 2x mit Befund Nr. 6.9
kombiniert. Der Befund 6.8 ist nicht von einer zusätzlichen Labormaßnahme
abhängig. Die zahnärztlichen Leistungen nach Bema-Nr. 24 a bzw. 95
a/b sind in der Regelversorgung aufgenommen. Auch der
BEMA hatte in der
Vergangenheit keine Differenzierung vorgesehen. |

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Befund Nr. 6.9: Wiederherstellungsbedürftige
Facette an einer Krone bzw. einem Brückenanker,
einem Brückenglied, je Facette*)
Kombinierbarkeit innerhalb dieser Gruppe: 6.1 - 6.10.
Kürzel: Facette, beinhaltet
BEMA-Nrn.: 89 (Beseitigung von Artikulationsstörungen), 24b
(Wiedereinsetzen / Erneuerung einer Facette), 24c (Abnahme von prov.
Kronen), 95c (Wiedereinsetzen / Erneuerung einer Facette), 95d
(Wiedereinsetzen einer prov. Brücke), 19 (provisorische Krone); 19
Laborpositionen nach
BEL II .
Beträge für zahnärztliche Leistungen (§ 57 Abs.1) in €:
32,39; Beträge für zahntechnische Leistungen (§ 57 Abs.2) in
€ 48,03 (Summe = doppelter Festzuschuss)
Festzuschuss: 40,70 / 48,84 / 52,91 / 81,40 (ohne Bonus /
Bonus 20% / Bonus 30% / Doppelter FZ).
Änderung der Festzuschuss- und Zahnersatz-Richtlinien ab 2006:
„Wiederherstellungsbedürftige Facette / Verblendung (auch
wiedereinsetzbar oder erneuerungsbedürftig) im Verblendbereich an
einer Krone, einem Sekundärteleskop, einem Brückenanker oder einem
Brückenglied, je Verblendung.“ Anmerkung: Der Befund 6.9 kann auch für die Wiederherstellung einer
Facette/Verblendschale an einer Sekundärteleskopkrone angesetzt
werden
Kommentar zu Reparaturen/Wiederherstellungsmaßnahmen
*)
Festsitzender Zahnersatz ist in der Regel in der Mundhöhle
nicht fachlich korrekt und dauerhaft zu reparieren - hinzu kommen
kosmetische Unzulänglichkeiten. Anders sieht es dann aus, wenn der
Ersatz vollständig und problemlos von den Pfeilerzähnen entfernt
werden kann, im Labor repariert und anschließend wieder
eingegliedert (= "rezementierbar"; Befund Nr. 6.8) wird -
Maßnahmen dieser Art sind sehr kostenintensiv. Erfahrungen haben
gezeigt, dass das Entfernen des defekten, festsitzenden Zahnersatzes
- wenn überhaupt möglich - schwierig und belastend für die
Pfeilerzähne sein kann. Einen Vorteil bieten hier
abnehmbare Brücken (Befund 6.10).
(siehe unter Ordner - Z-Ersatz-Brücke)
|

|
Befund Nr. 6.10: Erneuerungsbedürftiges Sekundärteleskop,
je Zahn
Kombinierbarkeit innerhalb dieser Gruppe: 6.1 - 6.10.
Kürzel: Teleskop: primär o. sekundär, beinhaltet
BEMA-Nrn.: 91d (Teleskopkrone - halbe Gebühr), 19 (provisorische
Krone), 24c (Abnahme und Wiedereingliederung eines
Provisoriums), 98a (individuelle Abformung); 12 Laborpositionen
nach
BEL II .
Beträge für zahnärztliche Leistungen (§ 57 Abs.1) in €:
94,40; Beträge für zahntechnische Leistungen (§ 57 Abs.2) in
€ 222,93 (Summe = doppelter Festzuschuss)
Festzuschuss: 160,93 / 193,12 / 209,21 / 321,86 (ohne Bonus /
Bonus 20% / Bonus 30% / Doppelter FZ).
Protokollnotiz, gültig ab 1.1.2008: Die
Versorgung ist bei Vorliegen der Befunde 3.2 und 4.6
Regelversorgung. Der Befund ist nicht ansetzbar, wenn an einem Zahn
sowohl Primär- als auch Sekundärteleskop erneuert oder erweitert
werden
Kommentar zu Reparaturen/Wiederherstellungsmaßnahmen
(eigene Seite) |

|
Befundklasse 7
Erneuerung und Wiederherstellung von
Suprakonstruktionen (Zahnersatz auf Implantaten)
Kommentar zu Reparaturen/Wiederherstellungsmaßnahmen
(eigene Seite)
Vorbemerkungen:
| |
Beachten Sie die generellen
Ausführungen zu Implantaten weiter oben |
 |
Bei den Befunden nach Klasse 7 handelt es sich fast immer um eine
andersartige Versorgung;
Ausnahme: entspricht der implantatgestützte Zahnersatz der ZE-Richtlinie 36,
handelt es sich um eine Regelversorgung bzw.
um eine gleichartige Versorgungsart. |
 |
Bisher galten
Suprakonstruktionen auf künstlichen Zahnwurzeln - ebenso wie das
Implantat selbst - als
reine Privatleistung; lediglich Ausnahmen gemäß Nr. 44 der
Zahnersatz-Richtlinien (Anspruch der Versicherten gemäß § 30 Abs. 1 Satz 5
SGB V, wie zahnbegrenzte Einzelzahnlücke,
atrophierter
Kiefer) wurden von der
Suprakonstruktion her einem normalen Zahnersatz gleichgestellt. Da
Suprakonstruktionen ab dem 01.01.2005 zur
vertragszahnärztliche
Versorgung gehören, besteht die Notwendigkeit, diese Leistungen in den
BEMA und das
BEL II einzubeziehen.
Bis dahin gilt analog: "Einzelkronen auf Implantaten sind in den vom
Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festgelegten Ausnahmefällen
gem. § 30 Abs. 1 Satz 5
SGB V analog nach den Nrn. 20 a/20 b abrechnungsfähig und bei der
Abrechnung mit i zu kennzeichnen." |
 |
Bei der Erstversorgung von fehlenden Zähnen mit Implantaten hat der
Versicherte einen Festzuschussanspruch, wenn die Befunde nach den
Befundklassen 2 und
3 (Lückensituation)
gegeben sind (
Implantate). Sollte eine
Erneuerung oder Wiederherstellung von
Suprakonstruktionen erforderlich sein, so hat der Versicherte Anspruch
auf Festzuschüsse, wenn die Befunde nach den Nrn. 7.1 bis 7.7 vorliegen.
Dies gilt auch in den Fällen, in denen
Implantate in der Vergangenheit auf Grund privater Vereinbarungen
zwischen Versichertem und Zahnarzt gesetzt wurden ("Altfälle";
Implantate). |
 |
Die Erläuterungen zu der Kombinierbarkeit von Befunden; Seite 3 sagen unter "Erneuerung von
Suprakonstruktionen (Implantatgetragener Zahnersatz, Befundklasse
7)" aus: |
 |
Implantatgetragener
Zahnersatz liegt vor, wenn mindestens ein Bestandteil über eine
Suprakonstruktion verankert ist. |
 |
Der Befund 7.2 ist abhängig von der Art der Suprakonstruktion entweder mit
dem Befund 1.3 (Verblendzuschuss Krone) oder dem Befund 2.7
(Verblendzuschuss Brückenanker, Brückenzwischenglied) kombinierbar. |
 |
Der Befund 7.5 erfasst alle
Implantate und natürlichen Zähne, die zur Verankerung der
erneuerungsbedürftigen Prothesenkonstruktion dienen. Eine Kombination mit
den Befunden 7.1 und 7.2 bzw. Befunden der Befundklassen 1 und 2 kommt daher
nur in Betracht, wenn weitere Implantate bzw. natürliche Zähne vorhanden
sind, über die die Prothesenkonstruktion nicht verankert ist. "Reparaturen, Wiederherstellungen und Erneuerungen" (Befundklasse 6,
Befunde 7.3, 7.4 und 7.7) |
 |
Die Befundklasse 6 und die Befunde nach den Nrn. 7.3, 7.4 und 7.7 sind
grundsätzlich nur untereinander und nicht mit anderen Befunden/Befundklassen
kombinierbar. Erfolgt jedoch eine Wiederherstellung zeitgleich mit einer
Neuversorgung auf demselben Heil- und Kostenplan, sind darüber hinaus
Kombinationen möglich. Die Kombinationsmöglichkeiten ergeben sich aus Anlage
3. |
 |
Für die Wiederherstellung der Verblendung einer Teleskopkrone ist Befund Nr.
6.9 ansetzbar |
 |
Änderung der Festzuschuss- und
Zahnersatz-Richtlinien ab 2006: "Bei Erneuerungen und Erweiterungen von
festsitzenden, nach der Versorgung teilweise zahngetragenen Suprakonstruktionen werden bereits vorhandene
Suprakonstruktionen ebenfalls natürlichen Zähnen gleichgestellt. |
| |
Die unten aufgeführten
BEMA-Nrn. sind immer nur Fiktivleistungen (zur Berechnung der
Höhe des Festzuschusses), da immer nach GOZ abgerechnet wird (andersartige
Versorgung). |
Befund
| |
Befund Nr. 7.1:
Erneuerungsbedürftige
Suprakonstruktion (vorhandenes Implantat bei zahnbegrenzter
Einzelzahnlücke), je implantatgetragene Krone |
| |
Kombinierbarkeit innerhalb dieser Gruppe: 7.1, 7.5, 7.5 (siehe
Vorbemerkungen).
|
| |
Kürzel: sw Einzelimpl., beinhaltet
BEMA-Nrn.: 20ai (Metallische Vollkrone), 19i (provisorische
Krone), 24ci (Abnahme und Wiedereingliederung eines Provisoriums),
7bi (Planungsmodelle), 98ai (individuelle Abformung); 18
Laborpositionen nach
BEL II . |
| |
Beträge für zahnärztliche Leistungen (§ 57 Abs.1) in €:
131,98; Beträge für zahntechnische Leistungen (§ 57 Abs.2) in
€ 118,07 (Summe = doppelter Festzuschuss) |
 |
Festzuschuss: 126,22 / 151,46 / 164,09 / 252,44 (ohne Bonus /
Bonus 20% / Bonus 30% / Doppelter FZ).
|
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Anm. des Autors: z.B.: Erneuerung einer implantatgetragenen
Krone bei einer Einzelzahnlücke |
| |
Kommentar zu Reparaturen/Wiederherstellungsmaßnahmen
(eigene Seite) |
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Befund Nr. 7.2: Erneuerungsbedürftige
Suprakonstruktion, die über den Befund nach Nr. 7.1 hinausgeht,
je implantatgetragene Krone, Brückenanker oder Brückenglied,
höchstens viermal je Kiefer |
 |
Kombinierbarkeit: Der Befund 7.2 ist abhängig von der Art der
Suprakonstruktion entweder mit dem Befund 1.3 (Verblendzuschuss
Krone) oder dem Befund 2.7 (Verblendzuschuss Brückenanker,
Brückenzwischenglied) kombinierbar +
siehe Vorbemerkungen. |
 |
Kürzel: sw ≠ 7.1, beinhaltet
BEMA-Nrn.: 7bi (Planungsmodelle), 92i
Brückenspanne, (siehe
unter Ordner - Z-Ersatz-Brücke) 19i (provisorische Brücke, Brückenanker bzw.
Brückenglied/er), 95di (Abnahme und Wiederbefestigung einer
provisorischen Brücke), 98ai (individuelle Abformung), 89i
(Beseitigung grober Artikulationsstörungen); 20 Laborpositionen nach
BEL II . |
 |
Beträge für zahnärztliche Leistungen (§ 57 Abs.1) in €:
68,90; Beträge für zahntechnische Leistungen (§ 57 Abs.2) in
€ 86,35 (Summe = doppelter Festzuschuss) |
 |
Festzuschuss: 78,50 / 94,20 / 102,05 / 157,00 (ohne Bonus /
Bonus 20% / Bonus 30% / Doppelter FZ). |
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Anmerkung: maximal 4x je Kiefer; unter Umständen zusätzlich
Festzuschuss 1.3 oder 2.7 für Verblendungen innerhalb des
Verblendbereichs ansetzbar. |
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Kommentar zu Reparaturen/Wiederherstellungsmaßnahmen
(eigene Seite) |
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Als Zusatz zu 7.1 wenn noch weitere
Reparaturen nötig
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Befund Nr. 7.3: Wiederherstellungsbedürftige
Suprakonstruktionen (Facette),
je Facette |
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Kombinierbarkeit: innerhalb dieser Gruppe: 7.1, 7.2, 7.3,
7.4, 7.7 (siehe
Vorbemerkungen).
|
 |
Kürzel: Facette, beinhaltet
BEMA-Nrn.: 24bi (Wiedereinsetzen/Erneuerung einer Facette), 95ci
(Wiedereinsetzen/Erneuerung einer Facette), 19i (provisorische
Krone); 18 Laborpositionen nach
BEL II .
|
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Beträge für zahnärztliche Leistungen (§ 57 Abs.1) in €:
34,19; Beträge für zahntechnische Leistungen (§ 57 Abs.2) in
€ 42,61 (Summe = doppelter Festzuschuss) |
 |
Festzuschuss: 38,84 / 46,61 / 50,49 / 77,68 (ohne Bonus /
Bonus 20% / Bonus 30% / Doppelter FZ). |
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Anm. des Autors: z.B.: Wiederherstellung einer Facette an
implantatgetragenem Zahnersatz |
| |
Kommentar zu Reparaturen/Wiederherstellungsmaßnahmen
(eigene Seite) |
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Befund Nr. 7.4: Wiederherstellungsbedürftiger
festsitzender rezementierbarer oder zu verschraubender
Zahnersatz, je implantatgetragene Krone oder Brückenanker
Anmerkung: hierunter ist das Wiederbefestigen
("Einzementieren", "Einschrauben") von zur Reparatur gebrachter
Suprakonstruktionen zu
verstehen. |
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Kombinierbarkeit: innerhalb dieser Gruppe: 7.1, 7.2, 7.3,
7.4, 7.7 (siehe
Vorbemerkungen).
|
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Kürzel: Wiedereingl. Einzel-/Ankerkrone Impl., beinhaltet
BEMA-Nrn.: 24ai (Wiedereinsetzen einer Krone, eines
Brückenankers), 95ai (Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2 Ankern),
95bi (Wiedereinsetzen einer Brücke mit mehr als 2 Ankern), 19i
(provisorische Krone); 10 Laborpositionen nach
BEL II .
|
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Beträge für zahnärztliche Leistungen (§ 57
Abs.1) in €: 16,93; Beträge für zahntechnische
Leistungen (§ 57 Abs.2) in € 1,72 (Summe =
doppelter Festzuschuss) |
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Festzuschuss: 9,35 / 11,22 / 12,16 / 18,70 (ohne Bonus /
Bonus 20% / Bonus 30% / Doppelter FZ). |
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Kommentar zu Reparaturen/Wiederherstellungsmaßnahmen
(eigene Seite) |
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Befund Nr. 7.5: Erneuerungsbedürftige implantatgetragene
Prothesenkonstruktion, je Prothesenkonstruktion |
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Kombinierbarkeit: innerhalb dieser Gruppe: 7.1, 7.2, 7.6 (siehe
Vorbemerkungen).
|
 |
Kürzel: sw Proth., beinhaltet
BEMA-Nrn.: 7bi (Planungsmodelle), 97ai (Totalprothese OK), 97bi
(Totalprothese UK), 98ai (individuelle Abformung), 98bi
(Funktionsabdruck OK), 98ci (Funktionsabdruck UK), 89i (Beseitigung
grober Artikulationsstörungen); 15 Laborpositionen nach
BEL II . |
 |
Beträge für zahnärztliche Leistungen (§ 57 Abs.1) in €:
255,89; Beträge für zahntechnische Leistungen (§ 57 Abs.2) in
€ 312,76 (Summe = doppelter Festzuschuss) |
 |
Festzuschuss: 287,48 / 344,98 / 373,72 / 574,96 (ohne Bonus /
Bonus 20% / Bonus 30% / Doppelter FZ). |
| |
Kommentar zu Reparaturen/Wiederherstellungsmaßnahmen
(eigene Seite) |
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Befund Nr. 7.6: Erneuerungsbedürftige
Prothesenkonstruktion bei
atrophiertem zahnlosem Kiefer, je implantatgetragenem
Konnektor als Zuschlag zum Befund nach Nr. 7.5,
höchstens viermal je Kiefer |
 |
Kombinierbarkeit: innerhalb dieser Gruppe: 7.5 (siehe
Vorbemerkungen).
|
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Kürzel: sw atr. Kiefer, beinhaltet
BEMA-Nrn.: 24ai (Wiedereinsetzen einer Krone, eines
Brückenankers), 95ai (Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2 Ankern),
95bi (Wiedereinsetzen einer Brücke mit mehr als 2 Ankern), 19i
Provisorische Krone; 9 Laborpositionen nach
BEL II |
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Beträge für zahnärztliche Leistungen (§ 57 Abs.1) in €:
16,93; Beträge für zahntechnische Leistungen (§ 57 Abs.2) in
€ 1,72 (Summe = doppelter Festzuschuss) |
 |
Festzuschuss: 9,35 / 11,22 / 12,16 / 18,70 (ohne Bonus /
Bonus 20% / Bonus 30% / Doppelter FZ).
|
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Befund Nr. 7.7: Wiederherstellungsbedürftige
implantatgetragene Prothesenkonstruktion, Umgestaltung einer
vorhandenen Totalprothese zur Suprakonstruktion bei Vorliegen eines
zahnlosen atrophierten Kiefers, je Prothesenkonstruktion |
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Vergleichbar der Reparatur einer normalen
Prothese wie Befunde 6.1 oder 6.2. Nach Auskunft der
KZBV fallen
hierunter auch
Unterfütterungen (siehe
Befunde 6) von implantatgetragenen Prothesenkonstruktionen |
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Kombinierbarkeit: innerhalb dieser Gruppe: 7.1 - 7.4 (siehe
Vorbemerkungen).
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Kürzel: WDH Impl. Proth., beinhaltet
BEMA-Nrn.: 100ai (Wiederherstellung ohne Abformung), 100bi
(Wiederherstellung mit Abformung); 17 Laborpositionen nach
BEL II . |
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Beträge für zahnärztliche Leistungen (§ 57 Abs.1) in €:
38,86; Beträge für zahntechnische Leistungen (§ 57 Abs.2) in
€ 43,91 (Summe = doppelter Festzuschuss) |
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Festzuschuss: 41,85 / 50,22 / 54,41 / 83,70 (ohne Bonus /
Bonus 20% / Bonus 30% / Doppelter FZ).
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Änderung der Festzuschuss- und
Zahnersatz-Richtlinien ab 2006:
„Wiederherstellungsbedürftige implantatgetragene
Prothesenkonstruktion, Umgestaltung einer vorhandenen Totalprothese
zur Suprakonstruktion bei Vorliegen eines zahnlosen atrophierten
Kiefers, je Prothesenkonstruktion."
Anmerkung: Es ist nun möglich, bei der Umgestaltung der vorhandenen
Totalprothese zur Suprakonstruktion beim zahnlosen atrophierten
Kiefer den Befund Nr. 7.7 anzusetzen. |
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Kommentar zu Reparaturen/Wiederherstellungsmaßnahmen
(eigene Seite) |
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Befundklasse 8
Nicht vollendete Behandlung (Teilleistungen)
Die Befunde zu Nummer 8 (Teilleistungen) setzen den Ansatz der
zugehörigen Teilbefunde voraus. Da diese variieren können, wird auf einen
betragsmäßigen Ausweis verzichtet.
Vorbemerkung
In selten Fällen - z.B. schwere Erkrankung/Todesfall bei einem der
Vertragspartner, der Patient bleibt aus - kann es vorkommen, dass die
begonnene Leistung nicht zu Ende geführt werden kann.
Versicherter: Wird die
Behandlung nicht vollendet, so hat er Anspruch auf anteilige
Festzuschüsse. Je nach Behandlungsfortschritt erhält er 50 oder 75 Prozent
der Festzuschüsse für die geplante prothetische Versorgung.
Zahnarzt: Er hat gegenüber dem Versicherten immer Anspruch auf die
Vergütung der bis zum Abbruch der Behandlung durchgeführten prothetischen
Leistungen. Der Vergütungsanspruch richtet sich - je nach Art der Versorgung
- nach dem
BEMA bzw. nach der
GOZ.
Bei nicht vollendeter Behandlung werden die Festzuschüsse anteilig gewährt.
Sind in einem Behandlungsfall Befunde bereits versorgt, andere Befunde noch
nicht versorgt, können Festzuschüsse nach Befundklasse 8 mit Festzuschüssen
anderer Befundklassen kombiniert werden.
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Befunde:
8.1
Befund nach Präparation eines erhaltungswürdigen
Zahnes, einer
Teleskopkrone oder einer
Wurzelstiftkappe:
50 % des Festzuschusses für den Befund nach den Nrn. 1.1, 1.2,
3.2, 4.6 oder 4.8 sind ansetzbar.
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8.2 Befund nach Präparation eines
erhaltungswürdigen Zahnes, einer Teleskopkrone oder
einer
Wurzelstiftkappe, wenn auch weitergehende
Maßnahmen durchgeführt worden sind:
75 v. H. des Festzuschusses für den Befund nach den Nrn. 1.1,
1.2, 1.5, 3.2, 4.6 oder 4.8 sind ansetzbar. Ggf. sind die
Festzuschüsse für den Befund nach den Nrn. 1.3 oder 4.7 ansetzbar.
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| 8.3 Befund nach Präparation der
Ankerzähne einer Brücke: 50 % der Festzuschüsse
für die Befunde nach den Nrn. 2.1 bis 2.5 sind ansetzbar. |

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8.4 Befund nach Präparation der
Ankerzähne einer Brücke, wenn auch weitergehende
Maßnahmen durchgeführt worden sind:
75 % der Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 2.1 bis 2.5
sind ansetzbar. Ggf. sind die Festzuschüsse für den Befund nach Nr.
2.7 für die Ankerzähne oder für die Brückenzwischenglieder
ansetzbar.
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8.5 Befund nach Abformung und
Ermittlung der Bissverhältnisse zur Eingliederung einer
Teilprothese, einer
Cover-Denture-Prothese oder einer
Totalprothese:
50 % der Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 3.1 oder
4.1 bis 4.4 oder 5.1 bis 5.4 sind ansetzbar. sind ansetzbar. |

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8.6 Befund nach Abformung und
Ermittlung der Bissverhältnisse zur Eingliederung einer
Teilprothese, einer
Cover-Denture-Prothese oder einer
Totalprothese, wenn auch weitergehende Maßnahmen
durchgeführt worden sind:
75 % der Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 3.1 oder
4.1 bis 4.4 sind ansetzbar. Ggf. sind die Festzuschüsse für die
Befunde nach den Nrn. 3.1, 4.1 bis 4.4 oder 5.1 bis 5.4 sind
ansetzbar. Ggf. sind die Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn.
4.5 oder 4.9 ansetzbar. |

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Rechnungslegung
Wie schon weiter oben unter den versch. Versorgungsformen und dem Punkt "Mehrkosten"
ausführlich aufgeführt, gibt es - je nach Versorgungsart - unterschiedliche
Zahlungswege.
Regelversorgung und gleichartige
Versorgungen
Festzuschüsse, die im Zusammenhang mit Regelleistungen oder gleichartigen
Leistungen genehmigt wurden, werden mit dem Heil- und Kostenplan nach der
Eingliederung oder Wiederherstellung des
Zahnersatzes über die
KZV abgerechnet. Bei der Rechnungslegung gegenüber dem Versicherten ist
der Betrag für die Festzuschüsse vom Rechnungsbetrag abzuziehen. Ist der
tatsächliche Rechnungsbetrag niedriger als der von der Krankenkasse
festgesetzte Festzuschuss, dann muss dies bei der Abrechnung berücksichtigt
werden. Der Anspruch des Patienten ist in diesen Fällen auf die Höhe des
Rechnungsbetrages begrenzt.
Andersartiger Zahnersatz
Ausschließlich andersartiger
Zahnersatz wird dem Patienten nach Maßgabe der
GOZ in Rechnung gestellt. Die genehmigten Festzuschüsse werden von der
Krankenkasse direkt mit dem Versicherten nach Vorlage der Rechnung
abgerechnet.
Mischfälle
Als "Mischfälle" gelten Fälle, bei denen Regelleistungen und/oder
gleichartige Leistungen in Verbindung mit andersartigen Leistungen erbracht
werden. Genehmigte Festzuschüsse für Mischfälle sollen dann über die
KZV abgerechnet werden, wenn mehr als 50 % des zahnärztlichen
Honorars zum Zeitpunkt der Planung für Leistungen der Regelversorgung
und/oder der gleichartigen Versorgung anfallen.
Anderenfalls sind die Leistungen direkt mit dem Patienten abzurechnen, der
seine Festzuschüsse von der Krankenkasse erhält (Kennzeichnung „D“ auf dem
HKP).
Härtefälle
Bei Härtefallpatienten wird die gesamte Rechnungshöhe über die
KZV abgerechnet, wenn eine Regelversorgung durchgeführt wurde, auch
dann, wenn die Rechnung den doppelten Festzuschuss übersteigt.
Wählt der Versicherte
Edelmetalllegierungen, sind die Mehrkosten dafür mit ihm direkt
abzurechnen. Die Krankenkasse übernimmt nur die Kosten für
NEM-Legierungen. In der Rechnung des zahntechnischen
Labors
wird der Mehrbetrag ausgewiesen.
Wählt der Härtefallpatient einen gleichartigen oder andersartigen
Zahnersatz, ist sein Leistungsanspruch auf den doppelten Festzuschuss
begrenzt.
Konformitätserklärung
Der Rechnung ist eine Durchschrift der Rechnung des
gewerblichen oder des
Praxislabors über
zahntechnische Leistungen und die Erklärung nach Anhang VIII der
Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über
Medizinprodukte beizufügen (Konformitätserklärung). Für die
zahntechnischen Leistungen ist darüber hinaus der Herstellungsort des
Zahnersatzes mitzuteilen".
Es wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass das Zahnhandbuch, kein Ersatz für einen Arztbesuch ist.
Keine Haftung
für Daten und Inhalte, die Nutzung dieses Dienstes erfolgt auf eigene
Gefahr. Die Verwendung dieses Dokumentes außerhalb des
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der Lesbarkeit im Text die männliche Form gewählt wurde beziehen sich die
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Danksagung!
An dieser Stelle möchten wir allen Autoren danken; insbesondere für die unermüdliche Rechere; die diese Zusammenfassung,
aus Zahnmedizin und Zahntechnik erst ermöglicht hat.
Die Graphiken
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