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Zahn Arzt Medizin Wissen/Artikel-Index - Kosten - Implantat-

es wird der Versuch unternommen, typische und häufige Behandlungsformen in einer zahnärztlichen Praxis allgemeinverständlich zu erläutern und Fragen dazu zu beantworten. Bilder die beim Überfahren mit der Maus -aus dem "Pfeil" eine "Hand" entstehen lässt-; können per Doppelklick vergrößert werden.

Suchen Sie bei unklaren und heftigen Beschwerden unbedingt einen Arzt auf! Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Webseite, kein Ersatz für einen Arztbesuch ist. Auf die Ausführungen im Disclaimer wird zusätzlich hingewiesen.


 

Festzuschüsse für Zahnersatz

- Kosten: Implantate -
(
Stand Januar 2013)

 

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick zu den Kosten, die bei Implantaten (künstliche Zahnwurzeln) anfallen können.

Das Wort "können" deshalb, weil es beim Zahnersatz keine Preislisten wie in einem Katalog für Dinge des täglichen Lebens gibt und auch nicht geben kann:
Zahnersatz ist immer eine Einzelanfertigung, ähnlich einem Maßanzug oder einem Modellkleid.
Da aber andererseits bei Patienten eine große Unsicherheit und Unkenntnis darüber herrscht, wie hoch die Kosten insgesamt sein könnten und noch wichtiger, was "unter dem Strich" selbst zu zahlen sein könnte, werden auf dieser Seite Berechnungsbeispiele dargelegt, die in einer fiktiven Zahnarztpraxis für bestimmte Versorgungsformen entstanden sind und so gegenüber den Kostenträgern und Versicherten abgerechnet werden könnten. An der Vielzahl der möglichen Eigenbeteiligungen bei ein und demselben Zahnersatz können Sie sehen, weshalb es keine "Preislisten" geben kann und wie schwierig die Materie einer Vorausberechnung ist.

Zum 1. Januar 2012 trat eine Neubeschreibung der amtlichen Gebührenordnung (GOZ) in Kraft, welche die Entwicklung der Zahnheilkunde erstmals seit 24 Jahren zumindest teilweise auf den aktuellen Stand brachte. Dadurch entstand vom Honorarvolumen her eine Steigerung von 6%. Aufs Jahr umgerechnet sind dies 0,25%. Von einer exorbitanten Verteuerung - wie von den Medien unseriös berichtet - kann deshalb keine Rede sein. Dem Autor sind in anderen Dienstleistungsbereichen keine ähnlichen, äußerst moderaten Steigerungen bekannt.
Es wird ausdrücklich betont, dass diese Berechnungsbeispiele im persönlichen Einzelfall  anders aussehen. Die Zahlen stellen nur einen Anhaltswert (~) dar - keinesfalls sind sie eine "offizielle Preisliste" oder ähnliches!
Entscheidend für Ihre persönliche Kostensituation ist immer der in Ihrer Zahnarztpraxis aufgestellte Heil- und Kostenplan (HKP) nach dessen Genehmigung durch die Krankenkasse*). Sie sollten sich bei Unklarheiten vor der Behandlung ausführlich von entsprechender Stelle beraten lassen, damit später nicht unangenehme finanzielle Überraschungen auftreten.
Viele Dinge auf dieser Seite werden für einen Laien nur verständlich, wenn die Inhalte des allgemeinen Teils zu den Festzuschüssen (   allgemeiner Teil / mit Befundbeispielen) (siehe unter Ordner - Festzuschuss allg. Teil) nachvollzogen werden können.
 

 

Kosten - allgemein:

Generell bestimmen die Kosten beim Zahnersatz immer mehrere Faktoren, so:

  Das zahnärztliche Honorar
dieses wird bei der Regelleistung ausschließlich nach dem BEMA, bei gleichartiger Versorgung nach BEMA und Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und bei andersartigen Formen nur nach der GOZ berechnet. Die BEMA-Beträge sind fest mit den Krankenkassen vereinbart; die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) kennt als Mittelwert den 2,3-fachen Steigerungssatz und erlaubt mit schriftlicher Begründung den 3,5-fachen Satz. Zusätzlich sind "freie Vereinbarungen" möglich. Insofern können sich bei Versorgungsformen, bei den die GOZ Teil- oder Vollgrundlage ist, entsprechende Abweichungen ergeben. Auch der Gesetzgeber hat diese freie Kalkulationsmöglichkeit im Sozialgesetzbuch V verankert.
Sollten sich während der Behandlung nicht Änderungen ergeben oder ein veränderter Schwierigkeitsgrad bei der geplanten Leistung eintreten, so kann das Honorar relativ sicher vorausberechnet werden. Es gibt keine Vorschrift, dass ein bestimmter Steigerungssatz angewandt werden muss. Es dürften aber Sätze unter dem 2,3-fachen Satz rein betriebswirtschaftlich nicht zu erbringen sein.
Mehr unter allgemeiner Teil (siehe unter Ordner - Festzuschuss allg. Teil)

  Die Kosten für die zahntechnische Anfertigung ("Laborkosten")
die sog. Laborkosten sind in die Festzuschüsse nach einem statistischen Durchschnitt mit eingerechnet. Kommt Metall, zur Anwendung, so ist die Grundlage der Festzuschüsse immer eine Nichtedelmetall-haltige Legierung (NEM Edelmetall / Nichtedelmetall / Allergie). Goldhaltige Legierungen werden als biologisch sicherer angesehen, sind aber erheblich teurer (je nach Gehalt zwischen 20 u. 45 €/Gramm) und müssen selbst getragen werden (auch bei Härtefällen). Je nach Größe/Gewicht des Zahnersatzes kann hierdurch ein deutliches Mehr an Eigenkosten entstehen. Zu beachten ist weiterhin, dass eine Vollverblendung das Edelmetallgewicht der Zahnersatzarbeit vermindert und so positive Effekte auf die Kosten hat.
Für die Abrechnung zahntechnischer Leistungen existieren in Deutschland zwei Preislisten - z.T. mit regionalen Schwankungen. Mehr dazu im allgemeinen Teil
Bei der Aufstellung des Heil- und Kostenplans (HKP) - also vor der Behandlung - können derartige Kosten an Hand von Erfahrungswerten nur geschätzt werden. Für die Gesamtkosten entscheidend ist aber die tatsächliche Abrechnung nach Lieferung.
Angabe dieser Kosten durch eine vorangestellte " ~ " = individuelle Schwankung bzw. erst bei Endabrechnung genau möglich.
Mehr unter allgemeiner Teil

  Berechenbare Verbrauchsmaterialien in der Zahnarztpraxis ("Materialkosten")
neben den Laborkosten fallen in der zahnärztlichen Praxis zusätzliche Materialkosten an, welche - vertraglich geregelt - gesondert berechnet werden. Hierunter fallen z.B. Kosten für das Abdruckmaterial oder das Implantat als Fertigteil, Materialien zur provisorischen Versorgung des präparierten Zahnes, Schrauben u. Stifte für Aufbauten und vieles mehr. Auch derartige Nebenkosten können je nach Technik und eingesetztem Material die Endkosten in nicht unerheblichem Ausmaß beeinflussen. Angabe dieser Kosten durch eine vorangestellte " ~ " = individuelle Schwankung bzw. erst bei Endabrechnung genau möglich.

  Je nach Höhe des Bonus (0, 20 o. 30 %) fallen die Festzuschüsse verschieden aus. Statistisch sollen die verbleibenden Kosten, die der Versicherte selbst zahlen muss (= Eigenanteil) ohne Bonus 50 % betragen. Dies bezieht sich aber immer auf eine Versorgung ohne eine goldhaltige Legierung (s.o.).
Mehr unter
allgemeiner Teil.

  Härtefälle sind bei der Regelversorgung im Prinzip von Zuzahlungen befreit, sofern es sich ausschließlich um Leistungen nach dieser Versorgungsart handelt. Werden andere Versorgungsformen gewählt, übernimmt die Krankenkasse diese Mehrkosten nicht.
Mehr unter allgemeiner Teil.

 

Kostenbeispiele Implantate

Grundsätzliches zu Implantaten und Festzuschüssen:

Neu in den Festzuschuss-Katalog aufgenommen wurde Zahnersatz im Zusammenhang mit Implantaten: Implantate selbst bleiben weiterhin Privatleistung und werden nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet. Aber das, was auf die künstliche Zahnwurzel gesetzt wird bzw. die Zahnersatz-Leistung, die durch Implantate ausgelöst wird - Fachkreise bezeichnen dies als "Suprakonstruktion" - wird jetzt als bezuschussbar angesehen; früher gab es auch dafür von der Kasse keinen Cent. Implantate gelten im Normalfall immer (s. Ausnahmefälle weiter unten) als "andersartiger Zahnersatz".
Der Zuschuss für eine Krone als Suprakonstruktion beträgt je nach Kronenart nach den Befunden 1.1 o. 1.3 und Bonus grob 175 €. Diese Rechnung stimmt aber in der Regel nicht (siehe auch nächster Punkt), da das Implantat verhindert, dass an dieser Stelle eine Brücke gearbeitet werden müsste. Nach den Befunden für Brücken 2.1 + evtl. 2.7 wird nach der Regelversorgung eine Brücke bezuschusst, d.h., dass etwa mit einem Festzuschuss zwischen 430 u. 650 € zu rechnen ist (Bonus-abhängig).
Häufig findet man in Beispielrechnungen, dass für die Suprakonstruktion (z.B. eine Krone) die gleichen Laborkosten und Honorare angegeben werden, wie für eine Krone auf einen natürlichen Zahn. Dies ist aus mehreren Gründen falsch und kommt zu günstigeren Kosten als sie tatsächlich sind:
--  zusätzliches Mehrhonorar entsteht z.B. allein schon dadurch, dass das Sekundärteil des Implantats angepasst bzw. verschraubt werden muss
--  die zahntechnischen Kosten ("Laborkosten") sind stark von der Wahl des Implantatsystems abhängig. Meist müssen noch aufwendige Laborarbeiten am Unterteil der Suprakonstruktion ("Sekundärteil") durchgeführt werden, bevor die eigentliche Krone gearbeitet werden kann. Zu berücksichtigen ist weiter, dass Implantate als andersartige Versorgung gelten. Das Labor ist berechtigt, die (teurere) private Preisliste (BEB) als Abrechnungsgrundlage zu nehmen. Die Laborkosten erreichen so leicht den doppelten bis dreifachen Wert wie bei einer "normalen" Krone nach der Regelversorgung. Die Rechnung "Implantatkosten + Kosten für die Regelversorgung = Gesamtkosten" entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten und ist unseriös, da sie zu günstigeren Kosten kommt als sie schon bei der Planung bei realistischer Betrachtung voraussehbar sind!
Reparaturen bzw. Erneuerungen von Suprakonstruktionen sind der Befundklasse 7 zugeordnet; siehe dort noch zusätzliche Erläuterungen
Ein eingeheiltes Implantat Osseointegration) allein zählt nicht als vorhandener Zahn (Zahnwurzel), sondern gilt bei der Befundplanung noch als fehlend - so ist auch die Berechnung aus dem vorherigen Punkt zu erklären.
Bei den Festzuschuss-Befunden wird nach dem Zahnbestand pro Kiefer gezählt. Nach erfolgreichem Einheilen eines Implantats, zählt dieses noch als fehlender Zahn, befindet sich schon eine Suprakonstruktion darauf (z.B. aus einer früheren Behandlung), so wird es einem natürlichen Zahn vom Befund her gleichgesetzt.
  Die Zahnersatz-Richtlinien ab 1.1.2005 sagen zu den Ausnahmefällen unter V Nr. 36 (BEMA und BEL II sind weiterhin die Abrechnungsgrundlage): Suprakonstruktionen gehören in folgenden Ausnahmefällen zur Regelversorgung:
  a) bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind sowie
  b) bei atrophiertem zahnlosen Kiefer
[Anmerkung: Lt. Gemeinsamer Erklärung der Partner im Bundesausschuss sind mit Inkrafttreten zum 01.01.2006 in den Zahnersatz-Richtlinien Suprakonstruktionen zu beschreiben, die zu einer Verbesserung der Kaufunktion im Vergleich zu anderen Versorgungsformen führen]

  § 28, Abs. 2, Satz 9 SGB V kennt aber noch andere Ausnahmefälle, bei den die Kosten sowohl der prothetischen als auch der Implantatversorgung von der Krankenkasse im Rahmen einer "medizinischen Gesamtbehandlung" zu tragen sind:
"Das Gleiche gilt für implantologische Leistungen, es sei denn, es liegen seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
Bei diesen Ausnahmeindikationen handelt es sich um:
a) größere Kiefer- oder Gesichtsdefekte, die ihre Ursache haben in: Tumoroperationen, Entzündungen des Kiefers, Operationen infolge von großen Zysten, Operationen infolge von Osteopathien, angeborenen Fehlbildungen des Kiefers oder Unfällen,
b) dauerhaft bestehende extreme Mundtrockenheit (Xerostomie), insbesondere im Rahmen einer Tumorbehandlung,
c) generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen,
d) nicht willentlich beeinflussbare muskuläre Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (z.B. Spastiken).
Darüber hinaus darf eine konventionelle prothetische Versorgung ohne Implantate nicht möglich sein (RL, aaO., Satz 2).
Die Krankenkasse übernimmt dann die Kosten für die gesamte Behandlung zu folgenden Konditionen (Stand 2007): Das zahnärztliche Honorar ist auf den GOZ-Faktor 2,3 begrenzt, die Material- und Laborkosten auf die Regelversorgung.
Die Einschaltung eines Gutachters zur Beurteilung der nicht näher definierten "schweren Fälle" wird wohl immer nötig sein. Diese Regelung hat nichts mit den Festzuschuss-Richtlinien zu tun, da die Kasse zur Übernahme der gesamten Behandlung (unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes) verpflichtet ist.
In einem aktuellen Urteil (BSG, AZ.: B 1 KR 37/02 R) verneint das Bundessozialgericht die genetische Nichtanlage von 8 Zähnen im Ober- und 5 Zähnen im Unterkiefer als einen derartigen Ausnahmefall.  ©

  Basiswissen zu Implantaten (Vor- u. Nachteile, Risiken, Haltbarkeit usw.):





Unterschied:
Implantat u.
Suprakonstruktion.
Festzuschuss nicht nach Befundklasse 1 (Kronen), sondern nach
Befundklasse 2 (Brücken) (siehe nebenst. Erläuterungen)



.

 

 

  • Beispiel 1: (Achtung: sehr geringe Erhöhung der Festzuschüsse ab 1.1.2013; in den Beispielrechnungen noch nicht berücksichtigt!)

    1 Implantat zum Ersatz eines fehlenden oberen seitlichen Schneidezahnes

      Diese Implantatversorgung bewirkt, dass keine Brücke vom mittleren Schneidezahn auf den Eckzahn (einspannige, dreigliedrige Brücke) eingegliedert werden müsste. Da das Implantat eine Brücke "verhindert", wird der Festzuschuss nach den Richtlinien für diese imaginäre Brücke bezahlt. Neben Keramik dient als Kronenmaterial eine hochwertige Goldlegierung.
      Implantate selbst sind eine reine Privatleistung (nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)) und werden - bis auf wenige Ausnahmen - von der Krankenkasse nicht übernommen/bezuschusst. Zahnersatz auf Implantaten gilt immer als andersartige Versorgung.
      Im nachfolgenden Beispiel wird von reinen Implantatkosten (Operations- u. Materialkosten) von 1.100 € für ein Implantat ausgegangen; je nach eingesetztem Material, System und kieferchirurgischen Vorbereitungen/Operationstechniken (z.B. Sinuslift), kann dieser Betrag als zu niedrig gelten.
     
    Grafik:


                         

    Versorgungsart:
    Festzuschüsse nach:
    andersartiger Zahnersatz
    Befundklasse 2 (1 x 2.1 + 3 x 2.7)
    Honorar Zahnarzt
    bezieht sich nur auf die Metallkeramik-
    Krone
    als
    Suprakonstruktion!
    (
    GOZ 2200, 5170, 9050)
    Zu den Implantaten selbst:
    siehe unter weiter oben
    284,32 € (nach GOZ 2,3-fach); 
    371,05 € (nach
    GOZ 3,5-fach)
    Laborkosten
    (incl. Edelmetall 2g,
    Zuschlag Sekundärteil, BEB-Preisliste)
    ~ 730,-- €, (Edelmetall)
    Materialkosten ~ 30,-- €
    Gesamtkosten
    (ohne Implantate)

    ~ 1.045,-- € (nach
    GOZ 2,3-fach); 
    ~ 1.132,-- € (nach
    GOZ 3,5-fach)
     
    Festzuschuss: 0, 20, 30 % Bonus
    Befundklasse 2 (1 x 2.1 + 3 x 2.7, addiert)
        430,49 €,     516,59 €,     559,65 €
    Eigenanteil  (ohne Implantate)
    0, 20, 30 % Bonus:
    (Edelmetall, nach
    GOZ 2,3-fach)
    (Edelmetall, nach
    GOZ 3,5-fach)



    ~   615,-- €,      ~    530,-- €,    ~  486,-- €

    ~   702,-- €,      ~    616,-- €,     ~ 573,-- €

     
    Eigenanteil (mit Implantaten)*)
    0, 20, 30 % Bonus
    angenommen werden 1.100 €
    für das Implantat,
    siehe Vorbemerkungen

    (Edelmetall, nach
    GOZ 2,3-fach)
    (Edelmetall, nach
    GOZ 3,5-fach)


     



    ~ 1.715,-- €
    ,  ~ 1.630,-- €,   ~ 1.586,-- €
    ~ 1.802,-- €,  ~ 1.716,-- €,   ~ 1.673,-- €

     

  • Beispiel 2:  (Achtung: sehr geringe Erhöhung der Festzuschüsse ab 1.1.2013; in den Beispielrechnungen noch nicht berücksichtigt!)

    2 Implantate  zum Ersatz von zwei fehlenden unteren Schneidezähnen

      Implantate selbst sind eine reine Privatleistung (nach GOZ) und werden - bis auf wenige Ausnahmen - von der Krankenkasse nicht übernommen/bezuschusst. Zahnersatz auf Implantaten gilt immer als andersartige Versorgung.
      Im nachfolgenden Beispiel wird von reinen Implantatkosten (Operations- u. Materialkosten) von 1.100 € für ein Implantat ausgegangen; je nach eingesetztem Material, System und kieferchirurgischen Vorbereitungen/Operationstechniken (z.B. Sinuslift), kann dieser Betrag als zu niedrig gelten. Ein Festzuschuss wird für das bezahlt "was das Implantat verhindert hat". In diesem Fall "verhindern" 2 Einzelimplantate eine 2-gliedrige Brücke nach der Befundklasse Befundklasse 2 (2.2 +2.7); (theoretisch wäre auch noch eine herausnehmbare Versorgung nach der Befundklasse 3 denkbar. Da hierfür aber der Festzuschuss geringer wäre, wird nach Befundklasse 2 gerechnet). Eine der großen Vorteile dieser (teureren) Lösung ist, dass keine "gesunden" Zähne als Brückenpfeiler beschliffen werden müssen. Zusätzlich kann im vorliegenden Fall auf das statische Einbeziehen weiterer Zähne für eine Brückenkonstruktion ( Unterkieferfrontzahnbrücke, Grafik) verzichtet werden.
      Im Berechnungsbeispiel wird bei dieser hochwertigen Versorgung ausschließlich mit einer Edelmetall-Legierung gearbeitet.
     
    Grafik:


                

    Versorgungsart:
    Festzuschüsse nach:
    andersartiger Zahnersatz
    Befundklasse 2 (2.2 +2.7)
    Honorar Zahnarzt
    bezieht sich nur auf die Metallkeramik-
    Kronen
    als
    Suprakonstruktion!
    (
    GOZ 2x2200, 5170, 2x9050)
    Zu den Implantaten selbst:
    Siehe unter weiter oben
    455,32 € (nach GOZ 2,3-fach); 
    692,89 € (nach
    GOZ 3,5-fach)
    Laborkosten
    (incl. Edelmetall 4g,
    Zuschlag Sekundärteile, BEB-Preisliste)
    ~ 1.400,-- €,
    Materialkosten ~  30,-- €
    Gesamtkosten
    ~ 1.886,-- € (nach
    GOZ 2,3-fach); 
    ~ 2.123,-- € (nach
    GOZ 3,5-fach)
     
    Festzuschuss:
    0, 20, 30 % Bonus
    Befundklasse 2:
    1 x 2.2, 4 x 2.7 (addiert)
        517,50 €,     621,01 €,     672,76 €
    Eigenanteil (ohne Implantate):
    0, 20, 30 % Bonus
    (Edelmetall, nach
    GOZ 2,3-fach)
    (Edelmetall, nach
    GOZ 3,5-fach)



    ~ 1.369,-- €,    ~ 1.265,-- €,   ~ 1.214,-- €

    ~ 1.606,-- €,    ~ 1.502,-- €,   ~ 1.451,-- €

     
    Eigenanteil (mit Implantaten)*):
    0, 20, 30 % Bonus
    siehe Vorbemerkungen,
    angenommen werden 2.200 € für
    die beiden Implantate

    (Edelmetall, nach
    GOZ 2,3-fach)
    (Edelmetall, nach
    GOZ 3,5-fach)

     

     


    ~ 3.569,-- €
    ,  ~ 3.465,-- €,    ~ 3.414,-- €
    ~ 3.806,-- €,  ~ 3.702,-- €,    ~ 3.651,-- €

*) Entscheidend für Ihre persönliche Kostensituation ist immer der in Ihrer Zahnarztpraxis aufgestellte Heil- und Kostenplan (HKP; evtl. incl. Zusatzvereinbarung) nach dessen Genehmigung durch die Krankenkasse und die tatsächlich entstehenden Gesamtkosten nach Abschluss der Behandlung. Wie weiter oben beschrieben ( Kosten allgemein), sind die Kosten von vielen Dingen abhängig und können individuell erheblich variieren.  So z.B.:
  zusätzliches Anfallen von Leistungen, wie etwa mehrfache Anfertigung eines Provisoriums
  zusätzliche Leistungen nach dem
BEMA, wie  etwa Planungsmodelle oder Einschleifen des Gebisses oder individuelle Abformung
  weitere Begleitleistungen bei gleichartigem oder andersartigem Zahnersatz
  regional unterschiedliche Laborpreise
 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Zahnhandbuch, kein Ersatz für einen Arztbesuch ist.

 

 

 

 

 

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Danksagung!

An dieser Stelle möchten wir allen Autoren danken; insbesondere für die unermüdliche Rechere; die diese Zusammenfassung, aus Zahnmedizin und Zahntechnik erst ermöglicht hat.

 

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