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Festzuschüsse für
Zahnersatz
- Kosten: Implantate
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(Stand
Januar 2013)
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Nachfolgend
erhalten Sie einen Überblick zu den Kosten, die bei Implantaten
(künstliche Zahnwurzeln) anfallen können.
Das Wort "können" deshalb, weil es
beim Zahnersatz keine Preislisten wie in einem Katalog für Dinge des
täglichen Lebens gibt und auch nicht geben kann:
Zahnersatz ist immer eine Einzelanfertigung, ähnlich einem Maßanzug
oder einem Modellkleid.
Da aber andererseits bei Patienten eine große Unsicherheit und
Unkenntnis darüber herrscht, wie hoch die Kosten insgesamt sein
könnten und noch wichtiger, was "unter dem Strich" selbst zu zahlen
sein könnte, werden auf dieser Seite Berechnungsbeispiele dargelegt,
die in einer fiktiven Zahnarztpraxis für bestimmte Versorgungsformen
entstanden sind und so gegenüber den Kostenträgern und Versicherten
abgerechnet werden könnten. An der Vielzahl der möglichen
Eigenbeteiligungen bei ein und demselben Zahnersatz können Sie
sehen, weshalb es keine "Preislisten" geben kann und wie schwierig
die Materie einer Vorausberechnung ist. |
Zum
1. Januar 2012 trat eine Neubeschreibung der amtlichen
Gebührenordnung (GOZ)
in Kraft, welche die Entwicklung der Zahnheilkunde erstmals seit 24
Jahren zumindest teilweise auf den aktuellen Stand brachte. Dadurch
entstand vom Honorarvolumen her eine Steigerung von 6%. Aufs Jahr
umgerechnet sind dies 0,25%. Von einer exorbitanten Verteuerung -
wie von den Medien unseriös berichtet - kann deshalb keine Rede
sein. Dem Autor sind in anderen Dienstleistungsbereichen keine
ähnlichen, äußerst moderaten Steigerungen bekannt.
Es wird ausdrücklich betont, dass diese Berechnungsbeispiele im
persönlichen Einzelfall anders aussehen. Die Zahlen stellen nur
einen Anhaltswert (~) dar - keinesfalls sind sie eine "offizielle
Preisliste" oder ähnliches!
Entscheidend für Ihre persönliche Kostensituation ist
immer der in Ihrer Zahnarztpraxis aufgestellte Heil- und Kostenplan
(HKP) nach dessen Genehmigung durch die Krankenkasse*).
Sie sollten sich bei Unklarheiten vor der Behandlung ausführlich von
entsprechender Stelle beraten lassen, damit später nicht unangenehme
finanzielle Überraschungen auftreten.
Viele Dinge auf dieser Seite werden für einen Laien nur
verständlich, wenn die Inhalte des allgemeinen Teils zu den
Festzuschüssen (
allgemeiner Teil / mit Befundbeispielen) (siehe
unter Ordner - Festzuschuss allg. Teil) nachvollzogen
werden können.
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Kosten - allgemein:
Generell bestimmen die Kosten beim Zahnersatz
immer mehrere Faktoren, so:
Das
zahnärztliche Honorar
dieses wird bei der
Regelleistung ausschließlich nach dem
BEMA, bei
gleichartiger Versorgung nach
BEMA und
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und bei
andersartigen Formen nur nach der
GOZ berechnet. Die
BEMA-Beträge sind fest mit den Krankenkassen vereinbart; die
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) kennt als Mittelwert den 2,3-fachen
Steigerungssatz und erlaubt mit schriftlicher Begründung den 3,5-fachen Satz.
Zusätzlich sind "freie Vereinbarungen" möglich. Insofern können sich bei
Versorgungsformen, bei den die GOZ Teil- oder Vollgrundlage ist, entsprechende
Abweichungen ergeben. Auch der Gesetzgeber hat diese freie
Kalkulationsmöglichkeit im
Sozialgesetzbuch V verankert.
Sollten sich während der Behandlung nicht Änderungen ergeben oder ein
veränderter Schwierigkeitsgrad bei der geplanten Leistung eintreten, so kann das
Honorar relativ sicher vorausberechnet werden. Es gibt keine Vorschrift, dass
ein bestimmter Steigerungssatz angewandt werden muss. Es dürften aber Sätze
unter dem 2,3-fachen Satz rein betriebswirtschaftlich nicht zu erbringen sein.
Mehr unter
allgemeiner
Teil
(siehe unter Ordner - Festzuschuss allg. Teil)
Die Kosten für
die zahntechnische Anfertigung ("Laborkosten")
die sog. Laborkosten sind in die Festzuschüsse nach einem statistischen
Durchschnitt mit eingerechnet. Kommt Metall, zur Anwendung, so ist die Grundlage
der Festzuschüsse immer eine Nichtedelmetall-haltige Legierung (NEM
Edelmetall / Nichtedelmetall / Allergie).
Goldhaltige Legierungen werden als biologisch sicherer angesehen, sind aber
erheblich teurer (je nach Gehalt zwischen 20 u. 45 €/Gramm) und müssen selbst
getragen werden (auch bei
Härtefällen). Je nach Größe/Gewicht des Zahnersatzes kann hierdurch ein
deutliches Mehr an Eigenkosten entstehen. Zu beachten ist weiterhin, dass eine
Vollverblendung das Edelmetallgewicht der Zahnersatzarbeit vermindert und so
positive Effekte auf die Kosten hat.
Für die Abrechnung zahntechnischer Leistungen existieren in Deutschland zwei
Preislisten - z.T. mit regionalen Schwankungen. Mehr dazu im
allgemeinen Teil
Bei der Aufstellung des Heil- und Kostenplans (HKP) - also vor der Behandlung -
können derartige Kosten an Hand von Erfahrungswerten nur geschätzt werden. Für
die Gesamtkosten entscheidend ist aber die tatsächliche Abrechnung nach
Lieferung.
Angabe dieser Kosten durch eine vorangestellte " ~ " = individuelle Schwankung
bzw. erst bei Endabrechnung genau möglich.
Mehr unter
allgemeiner Teil
Berechenbare
Verbrauchsmaterialien
in der Zahnarztpraxis ("Materialkosten")
neben den Laborkosten fallen in der zahnärztlichen Praxis zusätzliche
Materialkosten an, welche - vertraglich geregelt - gesondert berechnet werden.
Hierunter fallen z.B. Kosten für das Abdruckmaterial oder das Implantat als
Fertigteil, Materialien zur provisorischen Versorgung des präparierten Zahnes,
Schrauben u. Stifte für Aufbauten und vieles mehr. Auch derartige Nebenkosten
können je nach Technik und eingesetztem Material die Endkosten in nicht
unerheblichem Ausmaß beeinflussen. Angabe dieser Kosten durch eine
vorangestellte " ~ " = individuelle Schwankung bzw. erst bei Endabrechnung genau
möglich.
Je nach
Höhe des Bonus (0, 20 o. 30 %) fallen die Festzuschüsse verschieden aus.
Statistisch sollen die verbleibenden Kosten, die der Versicherte selbst zahlen
muss (= Eigenanteil) ohne Bonus 50 % betragen. Dies bezieht sich aber immer auf
eine Versorgung ohne eine goldhaltige Legierung (s.o.).
Mehr unter
allgemeiner Teil.
Härtefälle sind
bei der
Regelversorgung im Prinzip von Zuzahlungen befreit, sofern es sich
ausschließlich um Leistungen nach dieser Versorgungsart handelt. Werden andere
Versorgungsformen gewählt, übernimmt die Krankenkasse diese Mehrkosten nicht.
Mehr unter
allgemeiner Teil.
Grundsätzliches zu Implantaten und Festzuschüssen:
Neu in den
Festzuschuss-Katalog aufgenommen wurde Zahnersatz im Zusammenhang mit
Implantaten: Implantate selbst bleiben weiterhin Privatleistung und
werden nach der
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet. Aber das, was auf die
künstliche Zahnwurzel gesetzt wird bzw. die Zahnersatz-Leistung, die
durch Implantate ausgelöst wird - Fachkreise bezeichnen dies als "Suprakonstruktion"
- wird jetzt als bezuschussbar angesehen; früher gab es auch dafür von
der Kasse keinen Cent. Implantate gelten im Normalfall immer (s.
Ausnahmefälle weiter unten) als "andersartiger
Zahnersatz".
Der
Zuschuss für eine Krone als
Suprakonstruktion beträgt je nach Kronenart nach den
Befunden 1.1 o. 1.3 und
Bonus grob 175 €. Diese Rechnung stimmt aber in der Regel nicht (siehe
auch nächster Punkt), da das Implantat verhindert, dass an dieser Stelle
eine Brücke gearbeitet werden müsste. Nach den
Befunden für Brücken 2.1 + evtl. 2.7 wird nach der Regelversorgung
eine Brücke bezuschusst, d.h., dass etwa mit einem Festzuschuss zwischen
430 u. 650 € zu rechnen ist (Bonus-abhängig).
Häufig
findet man in Beispielrechnungen, dass für die
Suprakonstruktion (z.B. eine Krone) die gleichen Laborkosten und
Honorare angegeben werden, wie für eine Krone auf einen natürlichen
Zahn. Dies ist aus mehreren Gründen falsch und kommt zu günstigeren
Kosten als sie tatsächlich sind:
-- zusätzliches Mehrhonorar entsteht z.B. allein schon dadurch, dass
das Sekundärteil des Implantats angepasst bzw. verschraubt werden muss
-- die zahntechnischen Kosten ("Laborkosten") sind stark von der Wahl
des Implantatsystems abhängig. Meist müssen noch aufwendige
Laborarbeiten am Unterteil der
Suprakonstruktion ("Sekundärteil") durchgeführt werden, bevor die
eigentliche Krone gearbeitet werden kann. Zu berücksichtigen ist weiter,
dass Implantate als
andersartige Versorgung gelten. Das Labor ist berechtigt, die
(teurere) private Preisliste (BEB)
als Abrechnungsgrundlage zu nehmen. Die Laborkosten erreichen so leicht
den doppelten bis dreifachen Wert wie bei einer "normalen" Krone nach
der
Regelversorgung. Die Rechnung "Implantatkosten + Kosten für die
Regelversorgung = Gesamtkosten" entspricht nicht den tatsächlichen
Gegebenheiten und ist unseriös, da sie zu günstigeren Kosten kommt als
sie schon bei der Planung bei realistischer Betrachtung voraussehbar
sind!
Reparaturen bzw. Erneuerungen von
Suprakonstruktionen sind der
Befundklasse 7 zugeordnet;
siehe dort noch zusätzliche Erläuterungen
Ein
eingeheiltes Implantat Osseointegration)
allein zählt nicht als vorhandener Zahn (Zahnwurzel), sondern gilt bei
der Befundplanung noch als fehlend - so ist auch die Berechnung aus dem
vorherigen Punkt zu erklären.
Bei den
Festzuschuss-Befunden wird nach dem Zahnbestand pro Kiefer gezählt. Nach
erfolgreichem Einheilen eines Implantats, zählt dieses noch als
fehlender Zahn, befindet sich schon eine
Suprakonstruktion darauf (z.B. aus einer früheren Behandlung), so
wird es einem natürlichen Zahn vom Befund her gleichgesetzt.
Die Zahnersatz-Richtlinien ab 1.1.2005 sagen zu den Ausnahmefällen
unter V Nr. 36 (BEMA
und
BEL II sind weiterhin die Abrechnungsgrundlage):
Suprakonstruktionen gehören in folgenden Ausnahmefällen zur
Regelversorgung:
a) bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale
Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht
überkronungsbedürftig bzw. überkront sind sowie
b) bei
atrophiertem zahnlosen Kiefer
[Anmerkung: Lt. Gemeinsamer Erklärung der Partner im Bundesausschuss
sind mit Inkrafttreten zum 01.01.2006 in den Zahnersatz-Richtlinien
Suprakonstruktionen zu beschreiben, die zu einer Verbesserung der
Kaufunktion im Vergleich zu anderen Versorgungsformen führen]
§ 28,
Abs. 2, Satz 9
SGB V kennt aber noch andere Ausnahmefälle, bei den die Kosten
sowohl der prothetischen als auch der Implantatversorgung von der
Krankenkasse im Rahmen einer "medizinischen Gesamtbehandlung" zu tragen
sind:
"Das Gleiche gilt für implantologische Leistungen, es sei denn, es
liegen seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92
Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle
vor, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der
Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen
Gesamtbehandlung erbringt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
Bei diesen Ausnahmeindikationen handelt es sich um:
a) größere Kiefer- oder Gesichtsdefekte, die ihre Ursache haben in:
Tumoroperationen, Entzündungen des Kiefers, Operationen infolge von
großen Zysten, Operationen infolge von Osteopathien, angeborenen
Fehlbildungen des Kiefers oder Unfällen,
b) dauerhaft bestehende extreme Mundtrockenheit (Xerostomie),
insbesondere im Rahmen einer Tumorbehandlung,
c) generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen,
d) nicht willentlich beeinflussbare muskuläre Fehlfunktionen im Mund-
und Gesichtsbereich (z.B. Spastiken).
Darüber hinaus darf eine konventionelle prothetische Versorgung ohne
Implantate nicht möglich sein (RL, aaO., Satz 2).
Die Krankenkasse übernimmt dann die Kosten für die gesamte Behandlung zu
folgenden Konditionen (Stand 2007): Das zahnärztliche Honorar ist auf
den
GOZ-Faktor 2,3 begrenzt, die Material- und Laborkosten auf die
Regelversorgung.
Die Einschaltung eines
Gutachters zur Beurteilung der nicht näher definierten "schweren
Fälle" wird wohl immer nötig sein. Diese Regelung hat nichts mit den
Festzuschuss-Richtlinien zu tun, da die Kasse zur Übernahme der gesamten
Behandlung (unter Berücksichtigung des
Wirtschaftlichkeitsgebotes) verpflichtet ist.
In einem aktuellen Urteil (BSG, AZ.: B 1 KR 37/02 R) verneint das
Bundessozialgericht die genetische Nichtanlage von 8 Zähnen im Ober- und
5 Zähnen im Unterkiefer als einen derartigen Ausnahmefall. ©
Basiswissen zu Implantaten (Vor- u. Nachteile, Risiken, Haltbarkeit
usw.):
|

Unterschied:
Implantat u.
Suprakonstruktion.
Festzuschuss nicht nach
Befundklasse 1 (Kronen), sondern nach
Befundklasse 2 (Brücken)
(siehe nebenst. Erläuterungen)
.
|
- Beispiel 1:
(Achtung: sehr geringe
Erhöhung der Festzuschüsse ab 1.1.2013; in den Beispielrechnungen noch
nicht berücksichtigt!)
1 Implantat zum
Ersatz eines fehlenden oberen seitlichen Schneidezahnes
Diese
Implantatversorgung bewirkt, dass keine Brücke vom mittleren Schneidezahn
auf den Eckzahn (einspannige,
dreigliedrige Brücke) eingegliedert werden müsste. Da das Implantat eine
Brücke "verhindert", wird der Festzuschuss nach den Richtlinien für diese
imaginäre Brücke bezahlt. Neben Keramik dient als Kronenmaterial eine
hochwertige Goldlegierung.
Implantate
selbst sind eine reine Privatleistung (nach der
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)) und werden - bis auf wenige
Ausnahmen - von der Krankenkasse nicht übernommen/bezuschusst. Zahnersatz
auf Implantaten gilt immer als
andersartige Versorgung.
Im
nachfolgenden Beispiel wird von reinen Implantatkosten (Operations- u.
Materialkosten) von 1.100 € für ein Implantat ausgegangen; je nach
eingesetztem Material, System und kieferchirurgischen
Vorbereitungen/Operationstechniken (z.B.
Sinuslift), kann dieser Betrag als zu niedrig gelten.
| Grafik: |
 
|
Versorgungsart:
Festzuschüsse nach: |
andersartiger Zahnersatz
Befundklasse 2 (1 x 2.1 + 3 x 2.7) |
Honorar Zahnarzt
bezieht sich nur auf die
Metallkeramik-
Krone als
Suprakonstruktion!
(GOZ
2200, 5170, 9050)
Zu den Implantaten selbst:
siehe unter weiter oben |
284,32 € (nach
GOZ 2,3-fach);
371,05 € (nach
GOZ 3,5-fach) |
Laborkosten
(incl. Edelmetall 2g,
Zuschlag Sekundärteil,
BEB-Preisliste) |
~ 730,-- €, (Edelmetall) |
|
Materialkosten |
~ 30,-- € |
Gesamtkosten
(ohne Implantate) |
~ 1.045,-- € (nach
GOZ 2,3-fach);
~ 1.132,-- € (nach
GOZ 3,5-fach)
|
Festzuschuss: 0, 20, 30 % Bonus
Befundklasse 2 (1 x 2.1 + 3 x 2.7, addiert) |
430,49 €, 516,59 €,
559,65 € |
Eigenanteil (ohne Implantate)
0, 20, 30 % Bonus:
(Edelmetall, nach
GOZ 2,3-fach)
(Edelmetall, nach
GOZ 3,5-fach) |
~ 615,-- €, ~ 530,-- €, ~ 486,-- €
~ 702,-- €, ~ 616,-- €, ~ 573,--
€
|
Eigenanteil (mit Implantaten)*)
0, 20, 30 % Bonus
angenommen werden 1.100 €
für das Implantat,
siehe Vorbemerkungen
(Edelmetall, nach
GOZ 2,3-fach)
(Edelmetall, nach
GOZ 3,5-fach) |
~ 1.715,-- €, ~
1.630,-- €, ~
1.586,-- €
~ 1.802,-- €,
~ 1.716,-- €, ~
1.673,-- €
|
-
Beispiel 2:
(Achtung: sehr geringe
Erhöhung der Festzuschüsse ab 1.1.2013; in den Beispielrechnungen noch
nicht berücksichtigt!)
2 Implantate zum Ersatz von zwei fehlenden
unteren Schneidezähnen
Implantate
selbst sind eine reine Privatleistung (nach
GOZ) und werden - bis auf wenige Ausnahmen - von der Krankenkasse nicht
übernommen/bezuschusst. Zahnersatz auf Implantaten gilt immer als
andersartige Versorgung.
Im
nachfolgenden Beispiel wird von reinen Implantatkosten (Operations- u.
Materialkosten) von 1.100 € für ein Implantat ausgegangen; je nach
eingesetztem Material, System und kieferchirurgischen
Vorbereitungen/Operationstechniken (z.B.
Sinuslift), kann dieser Betrag als zu niedrig gelten. Ein Festzuschuss
wird für das bezahlt "was das Implantat verhindert hat". In diesem Fall
"verhindern" 2 Einzelimplantate eine 2-gliedrige Brücke nach der
Befundklasse
Befundklasse 2 (2.2 +2.7); (theoretisch wäre auch noch eine
herausnehmbare Versorgung nach der Befundklasse 3 denkbar. Da hierfür aber
der Festzuschuss geringer wäre, wird nach Befundklasse 2 gerechnet). Eine
der großen Vorteile dieser (teureren) Lösung ist, dass keine "gesunden"
Zähne als Brückenpfeiler beschliffen werden müssen. Zusätzlich kann im
vorliegenden Fall auf das statische Einbeziehen weiterer Zähne für eine
Brückenkonstruktion (
Unterkieferfrontzahnbrücke, Grafik) verzichtet werden.
Im
Berechnungsbeispiel wird bei dieser hochwertigen Versorgung ausschließlich
mit einer
Edelmetall-Legierung gearbeitet.
| Grafik: |
 
|
Versorgungsart:
Festzuschüsse nach: |
andersartiger Zahnersatz
Befundklasse 2 (2.2 +2.7) |
Honorar Zahnarzt
bezieht sich nur auf die
Metallkeramik-
Kronen als
Suprakonstruktion!
(GOZ
2x2200, 5170, 2x9050)
Zu den Implantaten selbst:
Siehe unter weiter oben |
455,32 € (nach
GOZ 2,3-fach);
692,89 € (nach
GOZ 3,5-fach) |
Laborkosten
(incl. Edelmetall 4g,
Zuschlag Sekundärteile,
BEB-Preisliste) |
~ 1.400,-- €, |
|
Materialkosten |
~ 30,-- € |
| Gesamtkosten |
~ 1.886,-- € (nach
GOZ 2,3-fach);
~ 2.123,-- € (nach
GOZ 3,5-fach)
|
Festzuschuss:
0, 20, 30 % Bonus
Befundklasse 2:
1 x 2.2, 4 x 2.7 (addiert) |
517,50 €, 621,01 €,
672,76 € |
Eigenanteil (ohne Implantate):
0, 20, 30 % Bonus
(Edelmetall, nach
GOZ 2,3-fach)
(Edelmetall, nach
GOZ 3,5-fach) |
~ 1.369,-- €, ~ 1.265,-- €, ~ 1.214,-- €
~ 1.606,-- €, ~ 1.502,-- €, ~ 1.451,-- €
|
Eigenanteil (mit Implantaten)*):
0, 20, 30 % Bonus
siehe Vorbemerkungen,
angenommen werden 2.200 € für
die beiden Implantate
(Edelmetall, nach
GOZ 2,3-fach)
(Edelmetall, nach
GOZ 3,5-fach) |
~ 3.569,-- €, ~
3.465,-- €, ~
3.414,-- €
~ 3.806,-- €,
~ 3.702,-- €, ~
3.651,-- €
|
*)
Entscheidend für
Ihre persönliche Kostensituation ist immer der in Ihrer Zahnarztpraxis
aufgestellte Heil- und Kostenplan (HKP; evtl. incl. Zusatzvereinbarung) nach
dessen Genehmigung durch die Krankenkasse und die tatsächlich entstehenden
Gesamtkosten nach Abschluss der Behandlung. Wie weiter oben beschrieben (
Kosten allgemein), sind die
Kosten von vielen Dingen abhängig und können individuell erheblich variieren.
So z.B.:
zusätzliches
Anfallen von Leistungen, wie etwa mehrfache Anfertigung eines Provisoriums
zusätzliche
Leistungen nach dem
BEMA, wie etwa Planungsmodelle oder
Einschleifen des Gebisses oder individuelle Abformung
weitere
Begleitleistungen bei
gleichartigem oder
andersartigem Zahnersatz
regional
unterschiedliche
Laborpreise
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Aktualisierung der Artikel 2012
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