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Festzuschüsse Zahnersatz
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Kosten: einfacher
herausnehmbarer Zahnersatz -
(Stand
Januar 2013)
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Nachfolgend
erhalten Sie einen Überblick zu den Kosten, die bei 2 Arten von
herausnehmbaren Zahnersatz (Vollprothesen, provisorische Prothesen)
nach den
Festzuschussrichtlinien (siehe unter
Ordner - Festzuschuss allg. Teil) von 2005 anfallen können. Wegen der
Unzahl von Konstruktionen bei einem herausnehmbaren, aufwändigen
Teilzahnersatz kann auf diese Kosten nicht eingegangen werden.
Das Wort "können" deshalb, weil es
beim Zahnersatz keine Preislisten wie in einem Katalog für Dinge des
täglichen Lebens gibt und auch nicht geben kann:
Zahnersatz ist immer eine Einzelanfertigung, ähnlich einem Maßanzug
oder einem Modellkleid.
Da aber andererseits bei Patienten eine große Unsicherheit und
Unkenntnis darüber herrscht, wie hoch die Kosten insgesamt sein
könnten und noch wichtiger, was "unter dem Strich" selbst zu zahlen
sein könnte, werden auf dieser Seite Berechnungsbeispiele dargelegt,
die in einer fiktiven Zahnarztpraxis für bestimmte Versorgungsformen
entstanden sind und so gegenüber den Kostenträgern und Versicherten
abgerechnet werden könnten. An der Vielzahl der möglichen
Eigenbeteiligungen bei ein und demselben Zahnersatz können Sie
sehen, weshalb es keine "Preislisten" geben kann und wie schwierig
die Materie einer Vorausberechnung ist. |
Zum
1. Januar 2012 trat eine Neubeschreibung der amtlichen
Gebührenordnung (GOZ)
in Kraft, welche die Entwicklung der Zahnheilkunde erstmals seit 24
Jahren zumindest teilweise auf den aktuellen Stand brachte. Dadurch
entstand vom Honorarvolumen her eine Steigerung von 6%. Aufs Jahr
umgerechnet sind dies 0,25%. Von einer exorbitanten Verteuerung -
wie von den Medien unseriös berichtet - kann deshalb keine Rede
sein. Dem Autor sind in anderen Dienstleistungsbereichen keine
ähnlichen, äußerst moderaten Steigerungen bekannt.
Es wird ausdrücklich betont, dass diese Berechnungsbeispiele im
persönlichen Einzelfall anders aussehen. Die Zahlen stellen nur
einen Anhaltswert (~) dar - keinesfalls sind sie eine "offizielle
Preisliste" oder ähnliches!
Entscheidend für Ihre persönliche Kostensituation ist
immer der in Ihrer Zahnarztpraxis aufgestellte Heil- und Kostenplan
(HKP) nach dessen Genehmigung durch die Krankenkasse*).
Sie sollten sich bei Unklarheiten vor der Behandlung ausführlich von
entsprechender Stelle beraten lassen, damit später nicht unangenehme
finanzielle Überraschungen auftreten.
Viele Dinge auf dieser Seite werden für einen Laien nur
verständlich, wenn die Inhalte des allgemeinen Teils zu den
Festzuschüssen
allgemeiner Teil / mit Befundbeispielen
(siehe unter Ordner - Festzuschuss allg. Teil)
nachvollzogen
werden können.
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Kosten - allgemein:
Generell bestimmen die Kosten beim Zahnersatz
immer mehrere Faktoren, so:
Das
zahnärztliche Honorar
dieses wird bei der
Regelleistung ausschließlich nach dem
BEMA, bei
gleichartiger Versorgung nach
BEMA und
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und bei
andersartigen Formen nur nach der
GOZ berechnet. Die
BEMA-Beträge sind fest mit den Krankenkassen vereinbart; die
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) kennt als Mittelwert den 2,3-fachen
Steigerungssatz und erlaubt mit schriftlicher Begründung den 3,5-fachen Satz.
Zusätzlich sind "freie Vereinbarungen" möglich. Insofern können sich bei
Versorgungsformen, bei den die GOZ Teil- oder Vollgrundlage ist, entsprechende
Abweichungen ergeben. Auch der Gesetzgeber hat diese freie
Kalkulationsmöglichkeit im
Sozialgesetzbuch V verankert.
Sollten sich während der Behandlung nicht Änderungen ergeben oder ein
veränderter Schwierigkeitsgrad bei der geplanten Leistung eintreten, so kann das
Honorar relativ sicher vorausberechnet werden. Es gibt keine Vorschrift, dass
ein bestimmter Steigerungssatz angewandt werden muss. Es dürften aber Sätze
unter dem 2,3-fachen Satz rein betriebswirtschaftlich nicht zu erbringen sein.
Mehr unter
allgemeiner
Teil
(siehe unter Ordner - Festzuschuss allg. Teil)
Die Kosten für
die zahntechnische Anfertigung ("Laborkosten")
die sog. Laborkosten sind in die Festzuschüsse nach einem statistischen
Durchschnitt mit eingerechnet.
Für die Abrechnung zahntechnischer Leistungen existieren in Deutschland zwei
Preislisten - z.T. mit regionalen Schwankungen. Mehr dazu im
allgemeinen Teil
Bei der Aufstellung des Heil- und Kostenplans (HKP) - also vor der Behandlung -
können derartige Kosten an Hand von Erfahrungswerten nur geschätzt werden. Für
die Gesamtkosten entscheidend ist aber die tatsächliche Abrechnung nach
Lieferung.
Angabe dieser Kosten durch eine vorangestellte " ~ " = individuelle Schwankung
bzw. erst bei Endabrechnung genau möglich.
Mehr unter
allgemeiner Teil
Berechenbare
Verbrauchsmaterialien
in der Zahnarztpraxis ("Materialkosten")
neben den Laborkosten fallen in der zahnärztlichen Praxis zusätzliche
Materialkosten an, welche - vertraglich geregelt - gesondert berechnet werden.
Hierunter fallen z.B. Kosten für das Abdruckmaterial oder das Implantat als
Fertigteil, Materialien zur provisorischen Versorgung des präparierten Zahnes,
Schrauben u. Stifte für Aufbauten und vieles mehr. Auch derartige Nebenkosten
können je nach Technik und eingesetztem Material die Endkosten in nicht
unerheblichem Ausmaß beeinflussen. Angabe dieser Kosten durch eine
vorangestellte " ~ " = individuelle Schwankung bzw. erst bei Endabrechnung genau
möglich.
Je nach
Höhe des Bonus (0, 20 o. 30 %) fallen die Festzuschüsse verschieden aus.
Statistisch sollen die verbleibenden Kosten, die der Versicherte selbst zahlen
muss (= Eigenanteil) ohne Bonus 50 % betragen. Dies bezieht sich aber immer auf
eine Versorgung ohne eine goldhaltige Legierung (s.o.).
Mehr unter
allgemeiner Teil.
Härtefälle sind bei der
Regelversorgung im Prinzip von Zuzahlungen befreit, sofern es sich
ausschließlich um Leistungen nach dieser Versorgungsart handelt. Werden andere
Versorgungsformen gewählt, übernimmt die Krankenkasse diese Mehrkosten nicht.
Mehr unter
allgemeiner Teil.
Deutlich
zeigt sich bei den weiter unten dargelegten preislichen Anhaltswerten, dass
regelmäßige, jährliche zahnärztliche Untersuchungen (=
Höhe des Bonus) nicht unerheblich dazu beitragen, die Eigenkosten zu senken.
Kostenbeispiele Prothesen
- Vollprothese
Diese
Versorgungsform gilt als Standardversorgung im zahnlosen Kiefer
Von den
Festzuschüssen (FZ) her fallen Vollprothesen in die
Befundklasse 4 - eine
Kombinierbarkeit mit anderen Festzuschuss-Klassen besteht nicht;
innerhalb dieser Klasse mit
4.9 (Stützstiftregistrierung).
Beispiel: (Achtung:
sehr geringe
Erhöhung der Festzuschüsse ab 1.1.2013; in den Beispielrechnungen noch
nicht berücksichtigt!)
Vollprothese im Ober- und Unterkiefer. Keine zusätzlichen Leistungen, wie
z.B.
Stützstiftregistrierung (4.9)
oder funktionsanalytische Maßnahmen (FAL)
oder spezielle
Bissregistrierungen
| Grafik: |

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| Versorgungsart: |
Regelversorgung,
Befunde 4.2 + 4.4 (+ evtl. 4.9) |
Honorar Zahnarzt
(ausschließlich nach
BEMA) |
522,99 € |
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Laborkosten |
~ 825,-- € |
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Materialkosten |
~ 45,-- € |
| Gesamtkosten |
~ 1.393,-- € |
Festzuschuss: 0, 20, 30 % Bonus
Oberkiefer nach
4.2
Unterkiefer nach
4.4 , addiert
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570,42 €, 684,50 €, 741,55 € |
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Eigenanteil :
0, 20, 30 % Bonus |
~ 823,-- €,
~ 709,-- €, ~ 652,-- €
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- Versorgung für einen
begrenzten Zeitraum (Interimsprothese; "herausnehmbares Provisorium")
Derartige Versorgungsformen sind nur für einen bestimmten Zeitraum - bis zum
Abheilen und knöchernem Umbau des Kieferknochens - bestimmt. Dieser beträgt
in der Regel zwischen 3 und 6 Monate; danach sind diese Versorgungen wertlos.
Von den
Festzuschüssen (FZ) her fallen Interimsprothesen in die
Befundklasse 5 - eine
Kombinierbarkeit mit anderen Festzuschüssen. (Erhöhung
unter einem Prozent)
Beispiel: (Achtung: sehr
geringe
Erhöhung der Festzuschüsse ab 1.1.2013; in den Beispielrechnungen noch
nicht berücksichtigt!)
4 zähnige Interimsprothese nach der
Regelversorgung
| Grafik: |

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| Versorgungsart: |
Regelversorgung,
Befund 5.1 |
Honorar Zahnarzt
(ausschließlich nach
BEMA) |
44,30 € |
|
Laborkosten |
~ 200,-- € |
|
Materialkosten |
~ 20,-- € |
| Gesamtkosten |
~ 265,-- € |
| Festzuschuss
5.1: 0, 20, 30 % Bonus |
92,81 €, 111,37 €, 120,65 € |
|
Eigenanteil *):
0, 20, 30 % Bonus |
~ 173,-- €,
~ 154,-- €, ~ 145,-- € |
*)
Entscheidend für
Ihre persönliche Kostensituation ist immer der in Ihrer Zahnarztpraxis
aufgestellte Heil- und Kostenplan (HKP; evtl. incl. Zusatzvereinbarung) nach
dessen Genehmigung durch die Krankenkasse und die tatsächlich entstehenden
Gesamtkosten nach Abschluss der Behandlung. Wie weiter oben beschrieben (
Kosten allgemein), sind die
Kosten von vielen Dingen abhängig und können individuell erheblich variieren.
So z.B.:
zusätzliches
Anfallen von Leistungen, wie etwa mehrfache Anfertigung eines Provisoriums
zusätzliche
Leistungen nach dem
BEMA, wie etwa Planungsmodelle oder
Einschleifen des Gebisses oder individuelle Abformung
weitere
Begleitleistungen bei
gleichartigem oder
andersartigem Zahnersatz
regional
unterschiedliche
Laborpreise
Härtefälle: Übersteigen bei einer reinen Regelversorgung (NEM)
die Gesamtkosten den doppelten Festzuschuss, so muss die Krankenkasse den
Restbetrag ebenfalls bezahlen; umgekehrt gilt gleiches, d.h. es wird ggfs. nicht
der doppelte Festzuschuss ausbezahlt.
Es wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass das Zahnhandbuch, kein Ersatz für einen Arztbesuch ist.
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An dieser Stelle möchten wir allen Autoren danken; insbesondere für die unermüdliche Rechere; die diese Zusammenfassung,
aus Zahnmedizin und Zahntechnik erst ermöglicht hat.
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